593/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Apfelbeck und Kollegen vom 8. Mai 1996, Nr. 594/J, betreffend Ergebnis der Rechnungshofprüfung bezüglich der Organisationsangelegenheiten der Österreichischen Bundesforste, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die beiden Bediensteten der österreichischen Bundesforste, deren Namen dem Amtskalender zu entnehmen sind, haben ihren Dienst bei den Österreichischen Bundesforsten am 1.1.1967 bzw. am 1.7.1971 angetreten. Einer dieser Personen ist mit 31.12.1995 aus dem Dienst ausgeschieden.
Einzelheiten betreffend die von Ihnen angesprochenen Probleme und die in diesem Zusammenhang gesetzten Schritte unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Ich darf um Verständnis ersuchen, daß ich dazu keine näheren Auskünfte geben kann.
Zu den Fragen 4a bis 4a,
Der Genannte hat die Beendigung seines Dienstverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bekämpft. Die Finanzprokuratur wurde zur bestmöglichen Wahrnehmung der Interessen der Republik Österreich bereits in einem frühen Stadium eingeschaltet und hat letztendlich eine gerichtliche Austragung für vertretbar und angesichts der besonderen Umstände für sachlich geboten erachtet. Das in Rede stehende Arbeitsgerichtsverfahren wurde durch einen Vergleich beendet. Gemäß diesem ist der Kläger mit 31.12.1995 aus dem Unternehmen augeschieden. Dem Kläger wurde eine Abfertigung bezahlt, die Bekanntgabe der Höhe des Betrages ist mir aus Datenschutzgründen verwehrt. Ich darf hiefür um Verständnis ersuchen.
Ab 01.01.1997 erhält er bis zum Zeitpunkt des Anfalles einer ASVGPension von den österreichischen Bundesforsten eine (durch den gerichtlichen Vergleich festgelegte) Vertragspension. Sein inzwischen bei der Pensionsversicherungsanstalt den Angestellten gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, wofür er aufgrund des gerichtlichen Vergleiches verpflichtet wurde (und wodurch die Zahlung der Vertragspension entfallen würde), wurde vorerst abgewiesen.
Mit Anfall einer Berufsunfahigkeitspension gemäß ASVG sind die Österreichischen Bundesforste verpflichtet, gemäß den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung (Abschnitt VII) dem Genannten eine Zuschußpension zu bezahlen.
zu den Fragen 5a bis 5e
Jagdpachtreviere werden von den Österreichischen Bundesforsten grundsätzlich im Wege einer Ausschreibung vergeben. Der Zuschlag erfolgt durch die örtlich zuständige Forstverwaltung, wenn das Höchstbot als Bestbot akzeptiert wird. Kann auf diesem weg eine Verpachtung nicht erfolgen, so ist sie im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorstandsdirektor durchzufahren. Die Jagdpachtverträge selbst werden von den Forstverwaltungen abgeschlossen.
Das Gegenstand der Anfrage bildende Revier gehört zur Forstverwaltung Spital am Pyhrn. Es war zum Zeitpunkt der Pachtzinsreduktion an einen mit dem damaligen Leiter der Abteilung für Jagd- und Fischereiverwaltung weder verwandten noch befreundeten Pächter vergeben. Weitere Details aus dem (bestehenden bzw. bereits abgelaufenen) Pachtvertrag können aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben werden, wofür ich um Verständnis ersuche.
Zu den Fragen 6a und 6b
Bei der Veräußerung von Fischereirechtsanteilen sind neben den lokalen Stellen wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte auch in der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste mehrere Abteilungen befaßt. Im vorliegenden Fall ging es um die erfolgte Einraumung eines später in Anspruch genommenen Vorkaufsrechtes, die nach Auffassung des Rechnungshofes eine günstigere Verwertung dieses Fischereirechtes verhindert hat.
Zu Frage 7
Bei Schäden, die durch ein nicht entschuldbares Fehlverhalten von Mitarbeitern verursacht wurden, bemühen sich die Österreichischen Bundesforste jeweils um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, weshalb es kaum Fälle mit offenen Forderungen und somit einem tatsächlichen Schadeneintritt gibt.,
Derzeit ist lediglich ein Schadenfall im Zusammenhang mit der Lösung eines Dienstverhältnisses wegen Veruntreuung evident. Hier wurde zwar der veruntreute Betrag später rückerstattet, ein Schaden ist jedoch dadurch eingetreten, daß ein mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Rückzahlung fällig gewordenes Wohnbaudarlehen der Österreichischen Bundesforste trotz Exekutionsführung noch immer in einer Höhe von rund S 81.000.- aushaftet.
Zu Frage 8
Seit Jahren bestehen bei den Österreichischen Bundesforsten sogenannte Kompetenzordnungen und eine Geschäftseinteilung sowie Richtlinien für die Allgemeine mitarbeiterführung und die Zusammenarbeit, sodaß die Aufgaben und Grundsätze für die Führung der Dienstgeschäfte und für die allgemeinen Verhaltensweisen geregelt sind.
Zu der vom Rechnungshof relevierten Frage eines Leitbildes gibt es vorerst Diskusionsgrundlagen. In meiner Stellungnahme an den Rechnungshof habe ich zur Erstellung eines Leitbildes ausgeführt führt, daß es im Hinblick auf die bevorstehende Ausgliederung der Österreichischen Bundesforste als zweckmäßig erachtet wird, für dieses Vorhaben vorerst die Neuorganisation der Österreichischen Bundesforste abzuwarten.
Zu den Fragen 9a bis 9f:.
Gemäß der Empfehlung des Rechnungshofes wurde die Verlagerung des Tätigkeitsschwerpunktes der Abteilung für Revision und Kontrolle in den Bereich der eigentlichen Revisionstätigkeit eingeleitet.
Aus dem laufenden Jahresprogramm sind als wichtigste Punkte die Überprüfung der Deputatgründe, eine Querschnittsprüfung der zentral abgeschlossenen Beschaffungsverträge sowie die Mitwirkung bei größeren EDV-Projekten und Mitwirkungen auf dem Vorschriftensektor zu nennen.
Es gibt bei den Österreichischen Bundesforsten neben der Abteilung für Revision und Kontrolle, zu deren Aufgaben auch die interne Revision gehört, keine weitere Abteilung interne Revision. Allerdings haben auch andere Organisationseinheiten Überwachungsaufgaben wahrzunehmen, z.B. die Abteilung für Rechnungswesen, Buchhaltung und interne Gebarungskontrolle.
Neben der Beurteilung laufender Geschäftsfälle führte die Abteilung für Revision und Kontrolle in den Jahren 1994/95 im Bereich Revision im engeren Sinn folgende Arbeiten durch:
Rohberichtsverfassung, Abwicklung des Vorhalteverfahrens und Ausarbeitung des Endberichtes über Revisionen bei den Forstverwaltungen Friedburg, Mattighofen und Imst.
Mit denselben Arbeitsschritten eine Inventurprüfung bei den Sägewerken Amstetten und Gußwerk und beim Bau- und maschinenhof Steinkogl.
Beginn der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Deputatgründe.
Vorarbeiten für eine Querschnittsprüfung auf dem Gebiet der zentral abgeschlossenen Beschaffungsverträge (einschließlich Rabattvereinbarungen).
Die Revisionstätigkeit der Abteilung für Revision und Kontrolle erfolgt im allgemeinen nach Maßgabe eines vom Vorstand genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes; darüber hinaus können vom Vorstand oder durch ein Vorstandsmitglied auch Einzelaufträge erteilt werden. Für das Arbeitsprogramm erstattet die Abteilung für Revision und Kontrolle einen Vorschlag. Sie hat weder die Zuständigkeit zur formellen „Mitentscheidung noch das Recht, Vollzugsanweisungen zu erteilen. In den wenigen Fällen, in denen die Abteilung Revision und Kontrolle mit der
geprüften Organisationseinheit keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet je nach Zuständigkeit der jeweilige Vorstandsdirektor bzw. der Vorstand über zu treffende Veranlassungen und werden die entsprechenden Weisungen erteilt. Die tatsächliche Umsetzung unterliegt der Überwachung durch die Dienstaufsicht.
Die Abteilung für Revision und Kontrolle hat derzeit ca 2,5 ständige Mitarbeiter (die Bedienstete des Sekretariatsdienstes erledigt auch Aufgaben einer anderen organisationseinheit). weitere Mitarbeiter werden bei Bedarf zugezogen.
Eine vom Vorstand beschlossene Revisionsordnung wurde allen Dienststellen zur Kenntnis gebracht. Darin wurden insbesondere der Wirkungsbereich der Abteilung für Revision und Kontrolle, die Grundsätze für die Aufgabenbesorgung, die Behandlung von Geschäftsstücken, die Meldepflichten der Abteilung für Revision und Kontrolle und die Pflichten gegenüber dieser Abteilung geregelt.
Einen besonderen Status der Unabhängigkeit besitzt die Abteilung für Revision und Kontrolle nicht.
Zu den Fragen 10a bis 10c:
Eine Änderung der Bundesforste-Dienstordnung durch Aufnahme detailierter Disziplinarbestimmungen ist seit Abschluß der Rechnungshofprüfung nicht erfolgt.
Die Frage eines Disziplinarrechtes war bereits mehrfach Gegenstand von Verhandlungen und Gesprächen mit der Personalvertretung, ohne daß es bisher zu einer Einigung gekommen ist. Ich habe in meiner Stellungnahme an den Rechnungshof dazu die Auffassung vertreten, daß es sich hier als zweckmäßig erweist, vorerst die Neuorganisation der österreichischen Bundesforste abzuwarten.
In den letzten 5 Jahren kam es in 7 Fällen zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen, und zwar mit zwei Revierförstern wegen Unregelmäßigkeiten bei Kleinstockvergaben bzw. Vermietung einer Dienstwohnung, mit einem Buchhalter wegen Unterschlagung, mit zwei Forstwarten während der Probezeit im zusamenhang mit einem Schadenfall mit einem Dienst-PKW und wegen eines nicht genehmigten Wildabschusses bzw. wegen unbefriedigender Dienstleistung, sowie mit einem Revierjäger und einem Forstakademiker gleichfalls wegen unbefriedigender Dienstleistung.
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