5934/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Haller und Kollegen haben am

10.5.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 6223/J betreffend

„Familienleistungen für Schüler und Schülerinnen der Schulen für psychiatrische

Gesundheits - und Krankenpflege" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu be -

antworten:

 

ad 1 und 2

 

Die Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits - und Krankenpflege nach

dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 (vorher

geregelt im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102), ist als anerkanntes

Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 anzusehen. Somit besteht - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzun -

gen - Anspruch auf Familienbeihilfe. In meinem Ressort sind keine Fälle bekannt, in

denen Finanzämter diesbezügliche Ansuchen um Familienbeihilfe abgelehnt haben.

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist seit 1.9.1997 in Kraft. Die spezielle

Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits - und Krankenpflege erfolgt

seither an Schulen für psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege. Diese

Schulen sind unter § 30a Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) sub -

sumierbar. Die Schüler sind daher vom Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe oder von der

Schülerfreifahrt nicht ausgeschlossen.

 

Unentgeltliche Schulbücher können die Schüler an Schulen für psychiatrische Ge -

sundheits- und Krankenpflege nicht erhalten, weil es sich dabei nicht um Schulen im

Sinne des Art. 14 B - VG handelt und es daher auch keine für den Unterricht notwen -

dige (schulbehördlich genehmigte) Schulbücher gemäß § 31 Abs. 1 FLAG geben

kann. Dies trifft auch für die Schüler des medizinisch - technischen Fachdienstes und

der Sanitätshilfsdienste zu.

 

ad 3 bis 5

 

Im Schuljahr 1998/99 befinden sich ca. 500 Schüler in der psychiatrischen Gesund -

heits- und Krankenpflegegrundausbildung. Eine zusätzliche Belastung für den Aus -

gleichsfonds für Familienbeihilfen kann nicht entstehen, weil die Ansprüche auf

Familienbeihilfen, Schulfahrtbeihilfen oder Schülerfreifahrten für diese Schüler im

Sinne der Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 bereits bestehen.

 

Ich werde veranlassen, dass die zuständige Fachabteilung diese Vorgangsweise

durch einen Erlass bundesweit sicherstellt.