5934/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Haller und Kollegen haben am
10.5.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 6223/J betreffend
„Familienleistungen für Schüler und Schülerinnen der Schulen für psychiatrische
Gesundheits - und Krankenpflege" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu be -
antworten:
ad 1 und 2
Die Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits - und Krankenpflege nach
dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 (vorher
geregelt im Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102), ist als anerkanntes
Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 anzusehen. Somit besteht - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzun -
gen - Anspruch auf Familienbeihilfe. In meinem Ressort sind keine Fälle bekannt, in
denen Finanzämter diesbezügliche Ansuchen um Familienbeihilfe abgelehnt haben.
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist seit 1.9.1997 in Kraft. Die spezielle
Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits - und Krankenpflege erfolgt
seither an Schulen für psychiatrische Gesundheits - und Krankenpflege. Diese
Schulen sind unter § 30a Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) sub -
sumierbar. Die Schüler sind daher vom Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe oder von der
Schülerfreifahrt nicht ausgeschlossen.
Unentgeltliche Schulbücher können die Schüler an Schulen für psychiatrische Ge -
sundheits- und Krankenpflege nicht erhalten, weil es sich dabei nicht um Schulen im
Sinne des Art. 14 B - VG handelt und es daher auch keine für den Unterricht notwen -
dige (schulbehördlich genehmigte) Schulbücher gemäß § 31 Abs. 1 FLAG geben
kann. Dies trifft auch für die Schüler des medizinisch - technischen Fachdienstes und
der Sanitätshilfsdienste zu.
ad 3 bis 5
Im Schuljahr 1998/99 befinden sich ca. 500 Schüler in der psychiatrischen Gesund -
heits- und Krankenpflegegrundausbildung. Eine zusätzliche Belastung für den Aus -
gleichsfonds für Familienbeihilfen kann nicht entstehen, weil die Ansprüche auf
Familienbeihilfen, Schulfahrtbeihilfen oder Schülerfreifahrten für diese Schüler im
Sinne der Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 bereits bestehen.
Ich werde veranlassen, dass die zuständige Fachabteilung diese Vorgangsweise
durch einen Erlass bundesweit sicherstellt.