5939/AB XX.GP

 

zur Zahl 6300/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Otto Pendl und Genossen

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Einsatz von modernen Medien

für amtliche Veröffentlichung“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Das Gerichtsgebührengesetz in der Fassung der vom Nationalrat am 17. Juni 1999

beschlossenen Novelle (Art. XVII des Steuerreformgesetzes 2000) sieht im § 6b

Abs. 4 vor, dass für Einsichtnahmen in die Editksdatei (Insolvenzdatei) keine Ge -

richtsgebühren zu entrichten sind; das gilt auch für Einsichtnahmen im Wege des In -

ternets.

 

Zu 2:

 

Durch die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei und den Entfall der Veröffentlichung

in der Wiener Zeitung ergibt sich eine deutliche Reduktion der Verfahrenskosten, die

den Verfahrensbeteiligten zu Gute kommt.

 

Durch den Entfall der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und der ver -

pflichtenden Veröffentlichung in der Ediktsdatei ab 1. Jänner 2000 kann die Kosten -

belastung für Bekanntmachungen pro Insolvenzverfahren auf rund 800 S reduziert

werden; die bisherigen durchschnittlichen Veröffentlichungskosten haben sich auf

15.000 S belaufen. Nicht berechnet ist hiebei noch die Einsparung an manipulativem

Aufwand durch Entfall einer relativ komplizierten Verrechnungsmethode (Zahlungs -

aufträge).

Die Kosten, die mit der Einrichtung der Insolvenzdatei verbunden sind, werden in

Form einer geringfügigen Anhebung der Pauschalgebühren in den Insolvenzverfah -

ren um 50 S abgedeckt und somit so wie bisher von den Verfahrensbeteiligten ge -

tragen.

 

Zu 3:

 

Die Entwicklungskosten für die Insolvenzdatei betragen rund 4,6 Millionen S. Die Ar -

beiten an der Insolvenz - Datei sind im Wesentlichen abgeschlossen.

 

Zu 4:

 

Weitere Implementierungs - bzw. Investitionskosten entstehen nicht, jedoch War -

tungs- und Betreuungskosten für den laufenden Betrieb. Die zu erwartenden jährli -

chen Kosten (einschließlich Amortisation und künftiger Weiterentwicklung) sind auf

Preisbasis 1999 mit rund 4 Millionen S anzunehmen. Zusätzliche Verrechnungsko -

sten seitens des Bundesministeriums für Justiz werden nicht auflaufen, weil Pau -

schalgebühren bei Antragseinbringung beizubringen sind.

 

Zu 5:

 

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, sind für den Zugang zur Ediktsdatei (Insolvenz -

datei) keine Gerichtsgebühren zu entrichten, sodass für die Bürgerinnen und Bürger

gegenüber den von der Wiener Zeitung via Internet angebotenen Veröffentlichungen

keine zusätzliche Kostenbelastung entsteht. Im Übrigen muss ich auf zwei wesentli -

che Unterschiede zwischen den Veröffentlichungen der Wiener Zeitung (sei es in

der Zeitung selbst oder sei es im Internet) und den Veröffentlichungen in der Insol -

venzdatei aufmerksam machen:

                - Die Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei lösen die rechtlichen Wirkungen

                   der insolvenzrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen aus (bisher sind

                   diese Wirkungen durch den bloßen Anschlag an der Gerichtstafel ausgelöst

                   worden), während die Veröffentlichungen der Wiener Zeitung zwangsläufig nur

                   verzögert erfolgen können und nur eine zusätzliche Informationsquelle darstel -

                   len;

 

                - die qualitative Aufbereitung der Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei ist ei-

                  ne wesentlich höhere, weil alle eine Rechtssache betreffenden Kundmachun -

                  gen zusammengeführt und in dieser kumulierten Form dargestellt werden,

                  während bei der Wiener Zeitung die Suche nach zusammengehörenden Infor -

                  mationen über eine Rechtssache vom Leser bzw. Nutzer selbst erfolgen muss.

Zu 6:

 

Ich verweise auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Insolvenzrechtsän -

derungsgesetzes 1997, 734 Blg NR XX. GP, wo zu § 89j des Gerichtsorganisations -

gesetzes ausgeführt wurde, dass in Aussicht genommen ist, gerichtliche Bekannt -

machungen künftig möglichst nur noch durch Aufnahme in die Ediktsdatei vorzuneh -

men. Demgemäß sollen künftig auch alle anderen Bekanntmachungen der Gerichte

in die Ediktsdatei aufgenommen werden. Bereits ab 1. Jänner 2000 sind die Be -

kanntmachungen amtswegiger Löschungen im Firmenbuch in der Editksdatei vorzu -

nehmen. Für das Jahr 2000 ist geplant, die Ediktsdatei um die Versteigerungsedikte

über Liegenschaften zu erweitern; diese Erweiterung wird voraussichtlich ab dem

Jahre 2001 zur Verfügung stehen.