594/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei­geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Otmar Brix und Kollegen vom 7. Mai 1996, Nr. 566/J, betreffend landwirtschaftliche Maschinen und bodennahes Ozon, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Laut Kfz-Bestandesstatistik 1995 (basierend auf der Zulassungsstatistik des ÖSTAT) sind in Österreich 356.507 Traktoren in landwirtschaftlicher Verwendung.  Von den 11.257 Motorkarren ohne fuhrgewerbliche Verwendung steht ein Großteil in landwirtschaftlichem Einsatz.  Weiters scheinen in der Statistik 14.896 selbstfahrende Erntemaschinen und 668 sonstige in der Landwirtschaft eingesetzte, selbstfahrende Arbeitsmaschinen auf.  Nach Schätzungen der Bundesanstalt für Landtechnik Wieselburg werden noch rund 130.000 Stück Motormäher eingesetzt.  Aktuelle Daten über andere, insbesondere stationäre, Verbrennungsmotoren liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht vor.

zu Frage 2

 

Die Überprüfung der Emissionen erfolgt in erster Linie im Rahmen des Kfz-Zulassungsverfahrens.  Weiters werden landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, die zum Verkehr zugelassen und gemäß § 57a.KFG 1967 begutachtungspflichtig sind, einer jährlichen Beschleunigungs­Rauchstoßüberprüfung unterzogen.

 

Zu Frage 3:

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist für die Festsetzung von Grenzwerten für Schadstoffemissionen von Kraft­fahrzeugen nicht zuständig.  Die Kompetenzen hiefür liegen beim Bun­desministerium für Wissenschaft, Forschung und Verkehr und beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

 

In der Richtlinie der Vereinten Nationen (UN/ECE R 96) werden die Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden, und die Partikelemissionen stufenweise reduziert.  Durch eine entsprechende Überarbeitung der Richtlinie 74/150/EWG (Rahmenrichtlinie für Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) soll die obgenannte ECE-Richtlinie für den EU-Bereich, bezogen auf Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen für verbindlich erklärt werden.  Die hievon nicht betroffenen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sollen in einer weiteren EU-Richtlinie, mit gleich strengen Emissionsgrenzwerten, erfaßt werden.  Eine genaue Angabe eines Inkrafttretenstermines beider EU-Vorschriften ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.