5953/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde an die
Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend
geschlechtsspezifische Auswirkungen von Leistungen der Krankenkassen
(Nr.6283/J).
In Beantwortung der einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentarischen An -
frage verweise ich vorweg auf die vom Hauptverband der österreichischen Sozial -
versicherungsträger eingeholte Stellungnahme, die ich in Kopie beilege. Den Ausfüh -
rungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist mei -
nerseits Folgendes hinzuzufügen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Es erübrigt sich wohl darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsträger ja
grundsätzlich nur verpflichtet sind, jene Daten in Evidenz zu halten, die sie für eine
ordnungsgemäße Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben im Dienst der Versi -
chertengemeinschaft für erforderlich halten.
Zur Frage 3:
Selbstverständlich schließe ich mich der Auffassung des Hauptverbandes der öster -
reichischen Sozialversicherungsträger an dass die Psychotherapie eine ,,vollwertige"
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (der Ausdruck „Krankenbehandlung“
erscheint mir in diesem Zusammenhang nicht
ganz korrekt) darstellt.
Zu den Frage 4 und 5:
Zur Behauptung der Anfragesteller, dass die Krankenversicherung notwendige psy -
chotherapeutische Krankenbehandlungen nicht übernehme, - ist festzustellen, dass
nach der maßgeblichen Bestimmung des § 131b ASVG bei Fehlen eines Gesamt -
vertrages der in der Satzung festzusetzende Kostenzuschuss zu leisten ist. Diese
Zuschüsse werden von den Versicherungsträgern auch erbracht. Eine Inanspruch -
nahme der Leistungen ohne Kostenbeteiligung ist nur bei Sachleistungen möglich. In
diesem Zusammenhang möchte ich die Bemühungen des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger zum Abschluss eines Gesamtvertrages
mit dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie sowie zum Aufbau von
Sachleistungsstrukturen hervorheben.
Zur Frage 6:
Was die Höhe des Zuschusses für psychotherapeutische Leistungen durch die
Krankenversicherungsträger betrifft, so möchte ich auf die Stellungnahme des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Frage 8 dieser
parlamentarischen Anfrage hinweisen. Eine Differenzierung im Sinne der hier im
Weiteren angeführten Fragestellung erfolgt ebenfalls im Zusammenhang mit der Ab -
geltung der psychotherapeutischen Leistungen. Zahlungen der Krankenversiche -
rungsträger für psychotherapeutische Krankenbehandlung durch Ärzte werden im
Rahmen der Honorierung der vertragsärztlichen Hilfe bzw. der Kosterstattung er -
bracht. Diese Zahlungen beruhen daher nicht auf § 131b ASVG, der durch die
50. ASVG - Novelle eingeführt wurde.
Die vertragsärztlichen Honorare bzw. die Kostenerstattung für wahlärztliche Hilfe
sind notwendigerweise höher als der Zuschuss nach § 131b ASVG. Die Honorierung
einer vertragsärztlichen Leistung stellt eine Vollkostenabdeckung dar. Demgegen -
über geht schon aus dem Terminus „Zuschuss“ hervor, dass nur Teilkosten über -
nommen werden.
Zur Frage 8:
Gemäß der bereits angesprochenen Bestimmung des § 131b ASVG haben die ein -
zelnen Krankenversicherungsträger, sofern
Vertragspartner (im nichtärztlichen Be -
reich) nicht zur Verfügung stehen, für die jeweilige Leistung in Eigenverantwortung
Kostenzuschüsse in ihren Satzungen festzulegen. Es kann somit auch kein verpflich -
tend einheitliches Vorgehen der Krankenversicherungsträger in diesem Zusammen -
hang geben.
Zur Frage 9:
Mit Stichtag 17.6.1999 sind in der österreichischen Psychotherapeutenliste 3335
Psychotherapeutinnen und 1782
Psychotherapeuten eingetragen.
Betr. Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Petrovic, Haidlmayr Freundinnen und
Freunde betreffend geschlechtsspezifische
Auswirkungen von Leistungen der
Krankenkassen
Bezug: Ihr Schreiben vom 27. Mai 1999,
GZ: 20.001/59 - 5/99
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur genannten Anfrage erlaubt sich der Hauptverband nach Einholung von
Informationen der Kassen, folgende Stellungnahme abzugeben:
Grundsätzliches:
Der Hauptverband hat mit Schreiben vom 16. April 1999 an alle Abgeord -
neten zum Nationalrat (Beilage 1) über die Sachlage betreffend Gesamtvertragsver -
handlungen mit dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP)
ausführlich berichtet.
Mit diesem Schreiben wurde insbesondere der Standpunkt der Sozialversi -
cherung dargelegt, daß Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Kranken -
behandlung ist und es sohin ein wesentliches Kriterium darstellt, daß nur jene Psy -
chotherapeuten auf Kassenkosten tätig werden können, welche eingehende Erfah -
rungen in der Krankenbehandlung erworben haben.
Wir
verweisen zur Einleitung der Stellungnahme auf dieses Schreiben.
Am 7. Juni 1999 hat ein Gespräch zwischen Hauptverband und Vertretern
des ÖBVP stattgefunden. Dieses Gespräch war sehr konstruktiv und stimmt dies
hinsichtlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages optimistisch.
Zu den einzelnen Punkten der Anfrage:
Zu Punkt 1:
Die Erhebung der Anzahl der Patienten, welche Kostenzuschuß für psycho -
therapeutische Behandlungen beantragt haben, ist einem Teil der Kassen nicht
möglich. Gespeichert werden dort nämlich die Anzahl der Anträge auf Kostenzu -
schuß bzw. die eingereichten Rechnungen (auch mehrere pro Patient und Jahr).
Über die Inanspruchnahme im generellen und über die Zuschußleistungen der Kas -
sen gibt Tabelle 1 (Beilage 2) Auskunft.
Hinsichtlich der Trennung nach Geschlechtern liegen keine relevanten Zah -
len vor. Nur die Salzburger Gebietskrankenkasse konnte eine Schätzung abgeben.
Der Anteil Frauen/Männer wird mit 70/30 angenommen.
Zu Frage 2:
Auch diese Frage konnte von den meisten Kassen nicht beantwortet werden
es müßte nämlich der Gesamtbetrag der eingereichten Rechnungen separat erfaßt
werden. Da der den Patienten in Rechnung gestellte Betrag für die sozialversiche -
rungsrechtliche Statistik keine Rolle spielt, ist eine separate Datensammlung auch
nicht notwendig. Einzelne Kassen führen jedoch Aufzeichnungen, vgl. hiezu Tabelle
2 (Beilage 3).
Zu Frage 3:
Psychotherapie ist eine „vollwertige“ Krankenbehandlung im Sinne des
ASVG und die psychotherapeutische Behandlung stellt einen wichtigen Zweig der
Krankenbehandlung dar. Die Krankenversicherungsträger sind daher seit Jahren
bemüht, Sachleistungsstrukturen aufzubauen und eine adäquate Versorgung anzu -
bieten (siehe weiter unten). Aus welchen Gründen bis dato kein Gesamtvertrag mit
dem ÖBVP zustandegekommen ist, erhellt der Brief an die Abgeordneten des Natio -
nalrates (Beilage 1).
Zu Frage 4 bzw. 5:
Im wesentlichen zielen die Fragen auf das Nichtbestehen eines Gesamtver -
trages. Wir verweisen nochmals auf unseren Brief an alle Nationalratsabgeordneten.
Es ist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf bestehende Sachleistungs -
strukturen (ca. 1/3 der Gesamtausgaben für Psychotherapie werden für Sachleistung
erbracht) hinzuweisen.
Die Krankenversicherungsträger haben sich nicht nur bemüht, Sachlei -
stungsstrukturen (Psychotherapie auf Krankenschein) aufzubauen sondern haben
diese Strukturen kontinuierlich ausgebaut. Insbesondere ist zu verweisen auf:
- Psychotherapie in kasseneigenen Ambulatorien (Wiener, Oberösterrei -
chische sowie Steiermärkische Gebietskrankenkasse)
- Vereinbarungen mit Vereinen, die Psychotherapie auf Kassenkosten si -
cherstellen (insbesondere in Tirol, Burgenland1 Oberösterreich, Kärnten
sowie Steiermark).
- Vereinbarung zwischen den Vorarlberger Krankenversicherungsträgern
und dem Land Vorarlberg
- Psychotherapie durch Vertragsärzte
- Psychotherapie in Krankenanstalten
Jedenfalls bedauern wir, daß bisher kein Gesamtvertrag mit dem Österrei -
chischen Bundesverband für Psychotherapie zustandegekommen ist. Dies bedeutet
nämlich, daß bei Inanspruchnahme eines freiberuflich tätigen Psychotherapeuten
hohe Restkosten verbleiben können, die es allenfalls verhindern, daß sozial Schwa -
che bei freiberuflichen Therapeuten Psychotherapie in Anspruch nehmen können.
Auf die Honorargestaltung der freiberuflich tätigen Psychotherapeuten hat die Sozi -
alversicherung keinen Einfluß. Zu verweisen ist, daß der Österreichische Bundes -
verband für Psychotherapie eine „Honorarordnung“ herausgegeben hat, die für die
50minütige Einzelsitzung eine Bandbreite zwischen S 800,-- und S 1.600,-- vorsieht.
Zu Frage 7:
Hier ist wieder auf unser Schreiben an die Nationalratsabgeordneten zu
verweisen (Beilage 1, Seite 3ff.).
Zu Frage 8:
Die Behauptung, in den einzelnen Bundesländern wären Zuschüsse zur
psychotherapeutischen Behandlung unterschiedlich hoch, ist unrichtig. Es besteht
ein bundeseinheitlicher Zuschuß (einzige Ausnahme: die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern, welche 80 % des sonst einheitlichen Zuschusses leistet; diese Leistung
steht unter einer zusätzlichen Beschränkung, daß Kostenzuschüsse für einen Pati -
enten S 3.200,-- pro Kalendervierteljahr nicht
übersteigen dürfen).
Die Zuschüsse betragen:
- S 300,-- für eine Einzelbehandlung (Sitzung) zu 60 Minuten
- S 175,-- für eine Einzelbehandlung (Sitzung) zu 30 Minuten
- S 100,-- für eine Gruppenbehandlung (Sitzung) zu 90 Minuten/Person
- S 70,-- für eine Gruppenbehandlung (Sitzung) zu 45 Minuten/Person
Zu Frage 9:
Kann von uns nicht beantwortet werden - Kompetenz Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zu Frage 10 und 11:
Auch hier gibt das Schreiben an die Nationalratsabgeordneten erschöpfend
Auskunft (Beilage 1). Ferner ist darauf zu verweisen, daß am 7. Juni 1999 der Vor -
schlag des ÖBVP konstruktiv behandelt wurde.
Zu Frage 12:
Hiezu wird darauf hingewiesen, daß die Krankenversicherungsträger für die
ambulante psychotherapeutische Krankenbehandlung im Jahr 1997 ca. 311 Mio.
Schilling aufgewendet haben. Zusätzlich wird angemerkt1 daß die angeführten Ko -
sten nicht die psychotherapeutischen Behandlungen in Krankenanstaltenambulan -
zen beinhalten.
Die finanziellen Erläuterungen zur 50. ASVG - Novelle zielten darauf ab, daß
mit der Beitragssatzanhebung auch Mehraufwendungen durch die psychotherapeu -
tische Krankenbehandlung abgedeckt werden sollten. Wie aus den vorstehenden
Ausführungen zu entnehmen ist, wenden die Krankenversicherungsträger schon
jetzt erhebliche Mittel für den gegenständlichen Bereich auf. Im übrigen ist festzu -
halten, daß die Beitragseinnahmen der Krankenversicherungsträger grundsätzlich
keine gesetzliche Zweckbindung haben. Sie fließen in die Gebarung der Kranken -
versicherungsträger und kommen über Leistungen der Versichertengemeinschaft
zugute.
Beilagen
Betr.: Psychotherapie auf Krankenschein
Bezug: Beilegendes Schreiben des Österreichischen Bundesverbandes
für Psychotherapie an die Abgeordneten zum Nationalrat
vom 23. März 1999
Sehr geehrte Frau Abgeordnete!
Sehr geehrter Herr Abgeordneter!
Dem Hauptverband ist bekanntgeworden, daß Ihnen der Österreichische Bun -
desverband für Psychotherapie (ÖBVP) das in der Anlage beiliegende Schreiben vom
23. März 1999, worin der Hauptverband, als im ASVG vorgesehener Vertrags - und Ge -
sprächspartner, mehrfach nicht immer richtig und manchmal auch in sachlich proble -
matischer Form angesprochen wird, übermittelt hat. Der Hauptverband erlaubt sich da -
her, Sie aus seiner Sicht über die Sachlage bzw, den gegenwärtigen Stand der Ver -
handlungen zu informieren.
A) Zum Vorwurf: Die Kassen erfüllenden Versorgungsauftrag,
die Psychotherapie für Anspruchsberechtigte zugänglich zu
machen, trotz beinahe achtjähnger, geduldiger Verhand -
lungsbemühungen des Österreichischen Bundesverbandes
für Psychotherapie nicht.
Durch die 50. ASVG - Novelle, die mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten ist,
wurde der ärztlichen Hilfe die psychotherapeutische Behandlung durch in die Psycho -
therapeutenliste eingetragene Personen als Kassenleistung gleichgestellt (§ 135
Abs. 1 Z 3 ASVG bzw. Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgeset -
ze). Unmittelbar nach Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle hat der Hauptverband
die Verhandlungen mit dem ÖBVP aufgenommen. Es wurde 18 Monate über einen Ge -
samtvertrag verhandelt und im Frühjahr 1993 ein Verhandlungsergebnis erzielt. Ver -
traglich festgelegte Bedingung für ein Inkrafttreten des Gesamtvertrages war, daß
550 Therapeuten Einzelverträge abschließen. Der Bundesverband konnte jedoch das
Verhandlungsergebnis intern nicht durchsetzen. Es erklärten sich für das erste Jahr
lediglich 117 Therapeuten vertragsbereit. Der Gesamtvertrag konnte daher nicht in
Kraft treten. Zu betonen ist, daß die Sozialversicherung unterschrifts - bzw. ver -
tragsbereit war.
Im Sommer 1995 wurden die Gesamtvertragsverhandlungen mit dem
ÖBVP wieder aufgenommen. In einem Präsidentengespräch wurde seitens der Sozial -
versicherung eindeutig festgehalten, daß folgende wesentliche Forderungen bzw. Ver -
handlungspunkte der Sozialversicherung, die im Interesse des Patienten unabdingbar
sind, bestehen:
- Ein Vertragspsychotherapeut muß ausreichende Erfahrungen im Um -
gang mit bzw. in der Behandlung von im Sinne der Sozialversicherungs -
gesetze kranker Personen haben.
- Die einzelnen Psychotherapiemethoden müssen hinsichtlich ihrer Eig -
nung zur Krankenbehandlung differenziert werden.
Wie aus den Ausführungen weiter unten hervorgeht, wurde m November
1997 mit einem Verhandlungsteam des ÖBVP unter Leitung von Herrn Dr. Pritz wie -
derum ein Verhandlungsergebnis erzielt. Herr Dr. Pritz sagte zu, unverzüglich seine
Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annah -
me/Nichtannahme des Verhandlungsergebnisses zu
informieren.
Herr Dr. Pritz wurde kurz darauf als Präsident des ÖBVP abgewählt (inzwi -
schen Wiederwahl). Es ist nie zu einer offiziellen Äußerung des ÖBVP hinsichtlich des
Verhandlungsergebnisses gekommen. In einer Aussendung des Präsidiums vom
9. Jänner 1998 stellte der ÖBVP das Verhandlungsergebnis sogar als Forderung des
Hauptverbandes dar, wobei gleichzeitig Argumente gegen die „Forderung des Haupt -
verbandes“ = das Verhandlungsergebnis beigelegt wurden.
Der Vorwurf, daß der Gesamtvertrag am Hauptverband scheitert, ist dem -
nach nicht richtig und muß zurückgewiesen werden. Wie Sie den vorerwähnten Aus -
führungen entnehmen können, lagen bereits zweimal Verhandlungsergebnisse vor, die
aus Gründen, die im Bereich des ÖBVP lagen, nicht realisiert werden konnten. Bis zum
Abschluß eines Gesamtvertrages können die Krankenversicherungsträger bei Inan -
spruchnahme eines nichtärztlichen Psychotherapeuten daher nur den gesetzlich vor -
gesehenen Zuschuß (z.B.: S 300,-- für die 50 - minütige Einzelsitzung) leisten.
B) Zum Vorwurf: Die Verantwortlichen der Krankenkassenpoli -
tik Österreichs stellen sich blind, stumm und taub gegenüber
seelischer Not unter Mißachtung der gesetzlichen Verantwor -
tung, die sie tragen.
1. Krankenbehandlungserfahrung
Das Psychotherapiegesetz kennt eine breite Berufsumschreibung (§ 1).
Das Berufsfeld bzw. die Berufsbefugnis des Psychotherapeuten umfaßt neben der
Krankenbehandlung beispielsweise auch die Berufsförderung sowie rein beratende
Tätigkeiten.
Die Sozialversicherung hat nie in Frage gestellt, daß ein in der Psychothe -
rapeutenliste eingetragener Therapeut berufsrechtlich zur Krankenbehandlung berech -
tigt ist.
Da aber Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Krankenbe -
handlung ist, ist es für die Sozialversicherung wesentlich, daß nur jener Psychothera -
peut auf Kassenkosten tätig werden kann, der eingehende Erfahrungen in der Kran -
kenbehandlung erworben hat. Diese Erfahrungen sollen im Rahmen eines breiten
Spektrums von Erkrankungen, mit denen der Therapeut in der Kassenpraxis konfron -
tiert sein wird, gelegen sein.
Ein Teil dieser Erfahrung müßte nach Ansicht der Sozialversicherung
grundsätzlich durch Tätigkeit in einem Krankenhaus erworben worden sein:
- Im Krankenhaus ist der Therapeut mit schweren Erkrankungen befaßt.
- Gerade im Krankenhaus ist der Psychotherapeut mit dem relevanten
breiten Krankheitsspektrum konfrontiert.
- Im Krankenhaus lernt der Psychotherapeut (beim gleichen Patienten)
verschiedene Phasen einer Erkrankung kennen.
Die im Rahmen der Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz vorgese -
hene Tätigkeit von 150 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesund -
heitswesens ist jedenfalls zu wenig, um die geforderten Erfahrungen zu erwerben.
In diesem Zusammenhang ist auf das Beispiel der BRD zu verweisen: das
deutsche Psychotherapiegesetz sieht vor, daß der Psychotherapeut ein Jahr durchge -
hend auf einer psychiatrischen Abteilung gearbeitet haben muß. Daneben muß er
noch weitere sechs Monate in einer anderen Einrichtung des Gesundheitswesens, in
der kranke Personen behandelt werden, tätig gewesen sein. Ähnliche Bestimmungen
haben schon vor dem Psychotherapiegesetz für die Kassenzulassung eines Thera -
peuten in der BRD gegolten.
Auch die Schweiz beabsichtigt, im Rahmen des Berufsrechtes der Psy -
chotherapeuten den Weg in Richtung klinische Erfahrung zu gehen. Die Berufszulas -
sung als nichtärztlicher Psychotherapeut soll von folgenden strengen Kriterien abhän -
gig gemacht werden:
- Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapieausbildung soll ein abge -
schlossenes Psychologiestudium einschließlich Psychopathologie sein
(allerdings Möglichkeit der Anerkennung anderer gleichwertiger Ausbil -
dungswege als Erstausbildung).
- An das Studium anschließend Psychotherapieausbildung in einer aner -
kannten und bewährten Psychotherapiemethode (Theorie, Selbsterfah -
rung Supervision).
- Ergänzung der Ausbildung durch eine mindestens zweijährige klinische
Tätigkeit in unselbständiger Stellung in einer anerkannten Institution
oder in einer psychotherapeutischen Fachpraxis.
Am 20. November 1997 wurden in einer Verhandlung mit dem ÖBVP fol -
gende drei Varianten, die zum Nachweis der Erfahrung in der Krankenbehandlung die -
nen können, erarbeitet:
Variante A:
Ein Jahr Spitalstätigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses.
Variante B:
- Ein halbes Jahr primär patientenbezogene Tätigkeit in einer Kranken -
hausabteilung.
plus
- 500 Therapiestunden in den letzten fünf Jahren in folgenden Großgrup -
pen von Diagnosen: organische Psychosen nichtorganische Psychosen,
Suchtkrankheiten.
- Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizini -
schen Einrichtungen
- Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.
Variante C:
- Zwei Monate (350 Stunden) Vollberufstätigkeit (vollberufliche Beglei -
tung)
• in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in un -
mittelbarer Begleitung einer Person die ärztliche Tätigkeit im ständi -
gen Patientenkontakt durchführt,
• oder bei einem Facharzt für Psychiatrie,
sodaß Erfahrung hinsichtlich der Krankenbehandlung und in deren Um -
feld gesammelt werden kann (Diagnostik, Behandlung, Dokumentation)
Dieser Nachweis kann in zwei geschlossenen
Teilen erbracht werden
plus
- 14 Tage (80 Stunden) Seminar, in dem eingehende Kenntnisse über
schwere Krankheitsbilder (Entstehung, Symptome etc.) vermittelt werden
sollen
plus
- 1.000 Therapiestunden Krankenbehandlung nach Listeneintragung in
den letzten fünf Jahren, davon
• 450 Therapiestunden in folgenden Großgruppen von Diagnosen. or -
ganische Psychosen, nichtorganische Psychosen, Suchtkrankheiten
• 550 Therapiestunden, die auch erhebliche Neurosen und erhebliche
psychosomatische Störungen enthalten können.
- Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizini -
schen Einrichtungen
- Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.
Das Verhandlungsergebnis enthielt auch die für beide Seiten wesentliche
Absprache, daß die Qualitätskriterien auch für Wahlpsychotherapeuten gelten müssen.
Der Verhandlungsführer des ÖBVP, Herr Dr. Pritz, sagte zu, unverzüglich
seine Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annah -
me/Nichtannahme des Verhandlungsergebnisses zu informieren. Allerdings ist es
bisher zu keiner offiziellen Äußerung des ÖBVP hinsichtlich des Verhandlungser -
gebnisses gekommen.
Nach unserer Einschätzung stimmt der ÖBVP der gegenständlichen Forde -
rung des Hauptverbandes deshalb nicht zu, da auch die „Minimalvariante“ nicht von
allen aufgrund des Psychotherapiegesetzes psychotherapeutisch tätigen Personen
erfüllt werden kann. Ein Teil der Mitglieder des ÖBVP wäre somit von der Kassenlei -
stung ausgeschlossen. Aufgrund der Haltung des ÖBVP kann daher auch nicht jener
Teil der Psychotherapeuten, welche die vorne dargelegte Krankenbehandlungserfah -
rung vorweisen können, über einen Gesamtvertrag zur Betreuung von psychothera -
peutisch behandlungsbedürftigen Sozialversicherten gewonnen werden.
Die Vorstellungen der Sozialversicherung bezüglich der Krankenbehand -
lung von Sozialversicherten auf Kassenkosten
durch Nichtärzte sind kein Novum. Das
was sie mit dem Berufsverband der Psychotherapeuten erreichen möchte, wurde be -
reits mit dem Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP)
abgeschlossen. Seit 1. Jänner 1995 besteht ein Gesamtvertrag hinsichtlich diagnosti -
scher Leistungen eines klinischen Psychologen.
Für den klinischen Psychologen ist im Gegensatz zum Psychotherapeuten
schon im Berufsgesetz (Psychologengesetz) vorgesehen, daß eine einjährige klinisch
psychologische Ausbildung zu absolvieren ist - der klinische Psychologe hat daher im
Gegensatz zum Psychotherapeuten schon aus dem Berufsgesetz eine besondere Aus -
bildung im Rahmen der Diagnostik bzw. der Behandlung von Kranken zu absolvieren.
Trotzdem akzeptierte der BÖP Vertragsbestimmungen, die für einen klinischen Ver -
tragspsychologen folgende über das Berufsgesetz hinausgehende Erfahrungskriterien
vorsehen: Zweijährige Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung im Rahmen der kli -
nisch psychologischen Diagnostik von Krankheitsfällen sowie 100 eigenverantwortlich
diagnostizierte Krankheitsfälle.
2. Gewichtung der Psychotherapiemethoden
Die Psychotherapieausbildung erfolgt größtenteils durch privatrechtliche
Vereine, die bestimmte Schulen = Methoden vertreten - z.B.: Österreichischer Arbeits -
kreis für Psychoanalyse, Wiener Psychoanalytische Vereinigung, Arbeitsgemeinschaft
für Verhaltensmodifikation.
Als „zugelassen“ gilt eine Methode dann, wenn der Verein, der diese Me -
thode lehrt bzw. vertritt, nach einem Gutachten des Psychotherapiebeirates als Ausbil -
dungsverein zugelassen wird. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Wirksam -
keitsprüfung der Methode; allerdings nicht (unbedingt) im Zusammenhang mit der
Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichem Sinne.
Die Sozialversicherung hat bisher betont, daß alle (derzeit) in Österreich
zugelassenen Methoden grundsätzlich als Methode der Krankenbehandlung akzeptiert
werden. In der Bundesrepublik Deutschland können demgegenüber nur zwei Gruppen
von Methoden auf Kassenkosten erbracht werden: Tiefenpsychologische - analytische
Verfahren sowie verhaltenstherapeutische Verfahren.
Obgleich die Sozialversicherung keine Methode auf Kassenkosten aus -
schließt, gilt für die psychotherapeutische Krankenbehandlung wie auch im § 133 Abs.
2 ASVG festgehalten, der Grundsatz „ausreichend, zweckmäßig das Maß des Not -
wendigen nicht überschreitend“. Im
Hinblick darauf hat der Oberste Gerichtshof in sei -
ner Entscheidung vom 18. August 1998, ObS 250/98 ausgesprochen, daß der Kran -
kenversicherungsträger bei gleich geeigneten psychotherapeutischen Methoden nur
die billigere bezahlen darf. Dies wird jene Behandlungsmethode sein, bei der erwartet
werden kann, daß die Krankenbehandlung mit weniger Sitzungen abgeschlossen sein
wird. Nach Erfahrungswerten ist beispielsweise eine Krankenbehandlung mit Verhal -
tenstherapie in weniger Sitzungen abgeschlossen als eine Krankenbehandlung mit
Psychoanalyse.
Die Sozialversicherung hat daher in den Verhandlungen mit dem ÖBVP
nachdrücklich eine Grobzuordnung der Psychotherapiemethoden nach ihrer besonde -
ren Eignung/Nichteignung für bestimmte Krankheitsbilder eingefordert. Antwort des
ÖBVP war, daß alle Psychotherapiemethoden generell gleich geeignet sind. Folgt man
diesem Gedanken, dann wären lang andauernde und hochfrequente Verfahren (Psy -
choanalyse) auf Kassenkosten jedenfalls ausgeschlossen.
C) Zum Vorwurf: Die Krankenkasse ignoriert bzw. verschleppt
die Umsetzung der psychotherapeutischen Krankenbehand -
lung auf Krankenschein.
Eindeutiges Ziel der Selbstverwaltung des Hauptverbandes ist es, jedem im
Sinne der Sozialversicherungsgesetze kranken Anspruchsberechtigten, der Psychothe -
rapie benötigt, die Inanspruchnahme auf Krankenschein zu ermöglichen.
Selbstverständlich stehen wir für weitere konstruktive Verhandlungen mit
dem ÖBVP zur Verfügung. Ein Gesamtvertragsabschluß ist für uns allerdings nur dann
denkbar, wenn ein eindeutiger Nachweis der Erfahrung des Psychotherapeuten im
Rahmen der Krankenbehandlung vertraglich abgesichert werden kann.
Hierauf kann zum Schutz der Sozialversicherung auch angesichts des
Deutschen Psychotherapiegesetzes und den Initiativen in der Schweiz nicht verzichtet
werden.
Neben den Verhandlungen mit dem ÖBVP haben die Krankenversiche -
rungsträger schon bisher alternative Sachleistungsstrukturen aufgebaut. In diesem Zu -
sammenhang sind zu nennen:
- Vereinbarungen mit Vereinen, die Psychotherapie für Kranke sicher -
stellen (z.B. im Burgenland, in Oberösterreich, in Tirol und in Kärnten).
- Vereinbarung zwischen Vorarlberger Gebietskrankenkasse und dem
Land Vorarlberg.
- Psychotherapie in Krankenhausambulanzen.
- Eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger (z.B. Wien und
Oberösterreich).
- Psychotherapie durch Vertragsärzte.
Die Kassen sind laufend bemüht diese Sachleistungsstrukturen weiter
auszubauen.
Wir hoffen, Sie sehr geehrte(r) Frau (Herr) Abgeordnete(r) mit diesem
Schreiben ausreichend informiert zu haben und stehen selbstverständlich für allfällige
Rückfragen und persönliche Gespräche gerne zur Verfügung.
Beilage konnte nicht gescannt werden!!!!