5954/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6348/J betreffend 380

kV - Leitung im Südburgenland, welche die Abgeordneten Mag. Schweitzer und Kollegen

am 20.5.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zur Präambel und zu den Punkten 1, 3 und 5 der Anfrage:

 

In dem vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchgeführten

stark stromwegerechtlichen Vorprüfungs - und Baubewilligungsverfahren konnte eine

Trasse definiert werden, die sowohl den berührten öffentlichen Interessen als auch den

berührten privaten Interessen bestmöglich entspricht. Der Bau der 380 kV - Leitung in der

mit dem starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheid des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1.3.1995, festgelegten Form liegt im öffentlichen

Interesse an der Elektrizitätsversorgung und dient, unter besonderer Berücksichtigung der

Stromversorgungssituation im Burgenland, dem allgemeinen Besten.

Der VERBUND konnte mit fast allen der über 2.000 betroffenen Grundeigentümern

privatrechtliche Verträge über die für die Leitungserrichtung, den Betrieb und die

Erhaltung erforderlichen Dienstbarkeitsrechte abschließen. Im Enteignungsverfahren mit

den Eigentümern des in der Anfrage genannten Reiterhofes, wurden vom

Verhandlungsleiter meines Ressorts alle Bemühungen unternommen, eine einver -

nehmliche Regelung zwischen dem VERBUND und den Eigentümern des Reiterhofes zu

erzielen. Leider scheiterte dies an den stark überhöhten Entschädigungsvorstellungen der

Antragsgegner.

 

Zur angesprochenen Leitungsumplanung ist auszuführen, daß die Eigentümer des

Reiterhofes im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren im Jahre 1994

keinen Einwand gegen die 380 kV - Leitung erhoben haben. Sie haben aber beantragt, die

20 kV - BEWAG - Leitung, welche quer über ihr Anwesen und direkt im Bereich ihres

Reitstalles verlief, zu demontieren und zu verkabeln. Diesem Wunsch wurde mit dem

Baubewilligungsbescheid meines Ressorts vollinhaltlich entsprochen. Die BEWAG hat

ihre 20 kV - Freileitung mittlerweile abgetragen und an der, der Liegenschaft abgewandten

Straßenseite verkabelt. Der Kostenaufwand dafür betrug öS 1,5 Mio.

 

Eine Umplanung und Verlegung der Leitungsanlage kann im Stadium eines Enteignungs -

verfahrens - abgesehen davon, daß die kostspieligen Tragwerke für die 380 kV - Leitung

bereits errichtet wurden und nur mehr der Seilzug ausständig ist - nicht mehr erfolgen. Der

Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgestellt, daß im starkstromwegerechtlichen

Baubewilligungsverfahren die Leitungsanlage räumlich festgelegt wird, wogegen es in der

Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der

festgesetzten Leitungsanlage geht.

Antwort zu den Fragen 2, 4 und 9 der Anfrage:

 

Der umfangreiche Auflagenkatalog des Baubewilligungsbescheides und die Tatsache, daß

mit fast allen betroffenen Grundeigentümern gütliche Vereinbarungen über die Dienstbar -

keitsrechte abgeschlossen werden konnten, zeigen, daß den Anregungen und Wünschen

der betroffenen Grundeigentümer entsprochen wurde. Das Anwesen der Eigentümer des

Reiterhofes wird nur am Rand durch einen der beiden Dienstbarkeitsstreifen der 380 kV -

Leitung berührt. Dabei kommt es zu keiner Verformung, Durchschneidung oder

Reduzierung des Restgrundes auf eine unwirtschaftliche Größe. Die betroffene Fläche ist

als Grünland - Landwirtschaft gewidmet. Der dem Enteignungsverfahren bei gezogene

Sachverständige hat der Entschädigungsberechnung eine Bewertung als Bauland -

Hoffnungsland zugrundegelegt, die für die Antragsgegner günstiger ist.

 

Antwort zu den Fragen 6, 7 und 8 der Anfrage:

 

Die Bestimmungen des AVG sehen vor, daß Sachverständige von der Behörde ausgewählt

und bestellt werden. Dem Amtssachverständigen wurde im Enteignungsverfahren der

Auftrag erteilt, zum Verhandlungsvorbringen Befund und Gutachten zu erstatten.

 

Im Rahmen der 380 kV - Leitungsplanung kann den Parteien keine Möglichkeit eingeräumt

werden, gegen die Bestellung einzelner Amtssachverständiger Einwände zu erheben, weil

der Kreis der Parteien erst nach Durchführung der Leitungsplanung feststeht. Allerdings

hatten die Parteien im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, Fragen an die

Amtssachverständigen zu stellen oder deren Unbefangenheit oder Fachkunde zu

bezweiflen, wie es das AVG vorsieht. Aufgrund der Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien auch die Möglichkeit eingeräumt, den

Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.