5954/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6348/J betreffend 380
kV - Leitung im Südburgenland, welche die Abgeordneten Mag. Schweitzer und Kollegen
am 20.5.1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zur Präambel und zu den Punkten 1, 3 und 5 der Anfrage:
In dem vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durchgeführten
stark stromwegerechtlichen Vorprüfungs - und Baubewilligungsverfahren konnte eine
Trasse definiert werden, die sowohl den berührten öffentlichen Interessen als auch den
berührten privaten Interessen bestmöglich entspricht. Der Bau der 380 kV - Leitung in der
mit dem starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheid des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1.3.1995, festgelegten Form liegt im öffentlichen
Interesse an der Elektrizitätsversorgung und dient, unter besonderer Berücksichtigung der
Stromversorgungssituation im Burgenland, dem
allgemeinen Besten.
Der VERBUND konnte mit fast allen der über 2.000 betroffenen Grundeigentümern
privatrechtliche Verträge über die für die Leitungserrichtung, den Betrieb und die
Erhaltung erforderlichen Dienstbarkeitsrechte abschließen. Im Enteignungsverfahren mit
den Eigentümern des in der Anfrage genannten Reiterhofes, wurden vom
Verhandlungsleiter meines Ressorts alle Bemühungen unternommen, eine einver -
nehmliche Regelung zwischen dem VERBUND und den Eigentümern des Reiterhofes zu
erzielen. Leider scheiterte dies an den stark überhöhten Entschädigungsvorstellungen der
Antragsgegner.
Zur angesprochenen Leitungsumplanung ist auszuführen, daß die Eigentümer des
Reiterhofes im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren im Jahre 1994
keinen Einwand gegen die 380 kV - Leitung erhoben haben. Sie haben aber beantragt, die
20 kV - BEWAG - Leitung, welche quer über ihr Anwesen und direkt im Bereich ihres
Reitstalles verlief, zu demontieren und zu verkabeln. Diesem Wunsch wurde mit dem
Baubewilligungsbescheid meines Ressorts vollinhaltlich entsprochen. Die BEWAG hat
ihre 20 kV - Freileitung mittlerweile abgetragen und an der, der Liegenschaft abgewandten
Straßenseite verkabelt. Der Kostenaufwand dafür betrug öS 1,5 Mio.
Eine Umplanung und Verlegung der Leitungsanlage kann im Stadium eines Enteignungs -
verfahrens - abgesehen davon, daß die kostspieligen Tragwerke für die 380 kV - Leitung
bereits errichtet wurden und nur mehr der Seilzug ausständig ist - nicht mehr erfolgen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat nämlich festgestellt, daß im starkstromwegerechtlichen
Baubewilligungsverfahren die Leitungsanlage räumlich festgelegt wird, wogegen es in der
Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der
festgesetzten Leitungsanlage geht.
Antwort zu den Fragen 2, 4 und 9 der Anfrage:
Der umfangreiche Auflagenkatalog des Baubewilligungsbescheides und die Tatsache, daß
mit fast allen betroffenen Grundeigentümern gütliche Vereinbarungen über die Dienstbar -
keitsrechte abgeschlossen werden konnten, zeigen, daß den Anregungen und Wünschen
der betroffenen Grundeigentümer entsprochen wurde. Das Anwesen der Eigentümer des
Reiterhofes wird nur am Rand durch einen der beiden Dienstbarkeitsstreifen der 380 kV -
Leitung berührt. Dabei kommt es zu keiner Verformung, Durchschneidung oder
Reduzierung des Restgrundes auf eine unwirtschaftliche Größe. Die betroffene Fläche ist
als Grünland - Landwirtschaft gewidmet. Der dem Enteignungsverfahren bei gezogene
Sachverständige hat der Entschädigungsberechnung eine Bewertung als Bauland -
Hoffnungsland zugrundegelegt, die für die Antragsgegner günstiger ist.
Antwort zu den Fragen 6, 7 und 8 der Anfrage:
Die Bestimmungen des AVG sehen vor, daß Sachverständige von der Behörde ausgewählt
und bestellt werden. Dem Amtssachverständigen wurde im Enteignungsverfahren der
Auftrag erteilt, zum Verhandlungsvorbringen Befund und Gutachten zu erstatten.
Im Rahmen der 380 kV - Leitungsplanung kann den Parteien keine Möglichkeit eingeräumt
werden, gegen die Bestellung einzelner Amtssachverständiger Einwände zu erheben, weil
der Kreis der Parteien erst nach Durchführung der Leitungsplanung feststeht. Allerdings
hatten die Parteien im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, Fragen an die
Amtssachverständigen zu stellen oder deren Unbefangenheit oder Fachkunde zu
bezweiflen, wie es das AVG vorsieht. Aufgrund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes wurde den Parteien auch die Möglichkeit eingeräumt, den
Ausführungen des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.