5955/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Ridi Steibl
und KollegInnen an die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales betreffend sozialrechtliche Absicherung
von Pflegeeltern (Nr. 6335/J)
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen
Fragen führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die sozialversicherungsrechtliche Situation der
Pflegeeltern auf Grund der herausragenden Bedeutung dieses Personenkreises für
die Gesellschaft in den letzten Jahren umfassend verbessert wurde:
Seit 1. Jänner 1992 besteht für Personen mit inländischem Wohnsitz, die das
15. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung
selbstzuversichern (Öffnung der Pensionsversicherung). Damit ist es insbesondere
in den Fällen, in denen keine oder nur wenige Zeiten der Pflichtversicherung vor -
liegen, möglich, durch den Erwerb von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für
die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu erfüllen.
Des weiteren gelten seit 1. Juli 1993 Zeiten der Kindererziehung im Inland bis zu
einem Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten als Ersatzzeit in der Pensionsver -
sicherung. Als Kinder gelten neben
Adoptivkindern auch Pflegekinder, wobei die
Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt sein muß.
Ebenfalls seit 1. Juli 1993 gebührt eine Pension u.a. auch dann, wenn
300 Versicherungsmonate (das sind Beitrags - und nach dem 31. Dezember 1955
liegende Ersatzmonate) erworben wurden, und zwar ohne Rücksicht darauf, in
welchem Lebensabschnitt die Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind (ewige
Anwartschaft). Auf Grund dieser Regelung können alle Ersatzzeiten - also auch
Zeiten der Pflege eines Kindes - pensionsanspruchsbegründend berücksichtigt
werden.
Schließlich wurde im Rahmen der 51. Novelle zum ASVG normiert, daß rückwirkend
ab 1. Jänner 1993 alle Gnadenpensionen bei der Berechnung des für den Aus -
gleichszulagenanspruch maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben
haben. Damit ist sichergestellt, daß auch ein Ruhegeld für Pflegepersonen, wie es
Pflegeeltern aus dem Titel der Jugendfürsorge als Anerkennung für ihre Leistung bei
der Betreuung von Pflegekindern gewährt wird, einen allfälligen Ausgleichszu -
lagenanspruch nicht mehr mindern oder beseitigen kann.
Nichtsdestotrotz ist aber in diesem Zusammenhang - unter Hinweis auf die ohnehin
vorhandene familienpolitische Komponente des Systems der gesetzlichen Sozial -
versicherung - in Erinnerung zu rufen, daß die Förderung von Pflegeeltern grund -
sätzlich nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung gehört und die
Sozialversicherung die in sie gesetzten Erwartungen nur dann erfüllen kann, wenn
sie auf ihre eigentliche Zweckbestimmung beschränkt bleibt und nicht ohne
Abgeltung mit zusätzlichen sozialpolitischen Aufgaben, etwa auf dem Gebiet der
Familienpolitik, belastet wird.
Zu den Fragen 3 und 4.
Der Vorschlag, die begünstigte Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflege eines be -
hinderten Kindes auch für Zeiten der Selbstversicherung von Pflegeeltern (nicht
behinderter Kinder) vorzusehen, wurde bereits wiederholt von meinem Ressort im
Einvernehmen mit den Sozialpartnern sowie dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger geprüft,
letztendlich aber - außer wegen der damit ver -
bundenen Einnahmenausfälle für die Sozialversicherung bzw. der ungeklärten Frage
der Finanzierung der Beiträge - unter anderem auf Grund von Bedenken hinsichtlich
einer dadurch bewirkten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von leiblichen
Eltern und Pflegeeltern nicht aufgegriffen. Die Einführung einer nicht an die über -
wiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Betreuung eines dauernd
pflege - und hilfsbedürftigen Kindes gebundenen Selbstversicherung in der Pen -
sionsversicherung für Pflegeeltern würde zu einer Benachteiligung für leibliche
Eltern, Großeltern, Wahl - und Stiefeltern führen, zumal nicht immer davon auszu -
gehen ist, daß sich Pflegeeltern nur psychosozial benachteiligter Kinder annehmen,
und auch leibliche Eltern oft z.B. leicht behinderte Kinder großziehen, deren
Gebrechen jedoch nicht ausreichen, einen Anspruch auf Selbstversicherung gemäß
§ 18a ASVG zu begründen.
Weiters sind in diesem Zusammenhang die dem Bundesgesetzgeber durch den
Kompetenztatbestand ,,Sozialversicherungswesen“ auferlegten verfassungsrecht -
lichen Grenzen im Auge zu behalten.
Allerdings bleibt es den Bundesländern im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
unbenommen, eine umfassende sozialversicherungsrechtliche Integration der
Pflegeeltern über einen Anstellungsvertrag (Wiener Modell) zu ermöglichen oder
Sozialversicherungsbeiträge - etwa den (fiktiven) ,,Dienstgeberanteil“ - aus dem
Landesbudget zu finanzieren.
Ungeachtet der unter Frage 7 darzustellenden grundsätzlichen Unterschiede
zwischen Tagesmüttern und Pflegeeltern ist hier darauf hinzuweisen, daß auch
Tagesmütter nur der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen, soweit sie von
Vereinen u. dgl. im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden. Die
Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegeeltern ergibt
sich aber gerade daraus, daß die Tätigkeit der Pflegeeltern regelmäßig nicht als ein
die Versicherungspflicht begründender Tatbestand (Dienstverhältnis) angesehen
werden kann.
Zu Frage 5:
Eine Diskriminierung von Pflegeeltern, die Pflegekinder erst nach dem vierten
Lebensjahr in Pflege nehmen, liegt nicht vor, da der Grundsatz, daß Kinderer -
ziehungszeiten im Ausmaß von höchstens vier Jahren ab der Geburt des Kindes
gebühren, auch auf leibliche Eltern und Adoptiveltern zutrifft.
Zu Frage 6:
Um eine über die in der Beantwortung der Fragen 1 und 2 angeführten Möglichkeiten
hinausgehende Altersvorsorge von Pflegeeltern zu schaffen, würde sich eine um -
fassende sozialversicherungsrechtliche Integration über einen Anstellungsvertrag
(Wiener Modell) anbieten.
Zu begrüßen wäre auch eine Bereitschaft der Länder, Beiträge für die Selbstver -
sicherung von Pflegeeltern aus dem Landesbudget anteilsmäßig mitzutragen, wie
bereits bei der Beantwortung der Fragen 3 und 4 als Lösungsmöglichkeit be -
schrieben wurde.
Zu Frage 7:
Die österreichische Rechtsordnung kennt neben der leiblichen Elternschaft und der
Wahlelternschaft die Pflegeelternschaft. Im Unterschied zu Pflegeeltern handelt es
sich bei Tagesmüttern um Personen, die Kinder nur tagsüber pflegen und erziehen;
dadurch wird ein über längere Zeit dauerndes Pflegeverhältnis nicht begründet, weil
der Herkunftsfamilie bzw. den Erziehungsberechtigten, bei denen der Schwerpunkt
der Erziehung liegt, nach wie vor maßgeblicher Einfluß auf die Erziehung zukommt.
Vor diesem Hintergrund kommt auch eine vom Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie im Herbst 1993 in Auftrag gegebene, bereits veröffentlichte
Studie zu arbeits - und sozialrechtlichen Fragen des Schutzes von Pflegeeltern zu
dem Schluß, daß der Weg, den der österreichische Gesetzgeber bislang beschritten
hat, nämlich den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Pflegeelternschaft
konsequent dem sozialversicherungsrechtlichen
Schutz der natürlichen Elternschaft
nachzubilden, sowohl dem Wesen der Pflegeelternschaft in seiner familienrecht -
lichen Gestalt, als auch den Strukturen der österreichischen Sozialversicherung
grundsätzlich gerecht wird.