5955/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Ridi Steibl

und KollegInnen an die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales betreffend sozialrechtliche Absicherung

von Pflegeeltern (Nr. 6335/J)

 

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen

Fragen führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die sozialversicherungsrechtliche Situation der

Pflegeeltern auf Grund der herausragenden Bedeutung dieses Personenkreises für

die Gesellschaft in den letzten Jahren umfassend verbessert wurde:

Seit 1. Jänner 1992 besteht für Personen mit inländischem Wohnsitz, die das

15. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung

selbstzuversichern (Öffnung der Pensionsversicherung). Damit ist es insbesondere

in den Fällen, in denen keine oder nur wenige Zeiten der Pflichtversicherung vor -

liegen, möglich, durch den Erwerb von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für

die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu erfüllen.

Des weiteren gelten seit 1. Juli 1993 Zeiten der Kindererziehung im Inland bis zu

einem Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten als Ersatzzeit in der Pensionsver -

sicherung. Als Kinder gelten neben Adoptivkindern auch Pflegekinder, wobei die

Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt sein muß.

Ebenfalls seit 1. Juli 1993 gebührt eine Pension u.a. auch dann, wenn

300 Versicherungsmonate (das sind Beitrags - und nach dem 31. Dezember 1955

liegende Ersatzmonate) erworben wurden, und zwar ohne Rücksicht darauf, in

welchem Lebensabschnitt die Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind (ewige

Anwartschaft). Auf Grund dieser Regelung können alle Ersatzzeiten - also auch

Zeiten der Pflege eines Kindes - pensionsanspruchsbegründend berücksichtigt

werden.

Schließlich wurde im Rahmen der 51. Novelle zum ASVG normiert, daß rückwirkend

ab 1. Jänner 1993 alle Gnadenpensionen bei der Berechnung des für den Aus -

gleichszulagenanspruch maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben

haben. Damit ist sichergestellt, daß auch ein Ruhegeld für Pflegepersonen, wie es

Pflegeeltern aus dem Titel der Jugendfürsorge als Anerkennung für ihre Leistung bei

der Betreuung von Pflegekindern gewährt wird, einen allfälligen Ausgleichszu -

lagenanspruch nicht mehr mindern oder beseitigen kann.

 

Nichtsdestotrotz ist aber in diesem Zusammenhang - unter Hinweis auf die ohnehin

vorhandene familienpolitische Komponente des Systems der gesetzlichen Sozial -

versicherung - in Erinnerung zu rufen, daß die Förderung von Pflegeeltern grund -

sätzlich nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Sozialversicherung gehört und die

Sozialversicherung die in sie gesetzten Erwartungen nur dann erfüllen kann, wenn

sie auf ihre eigentliche Zweckbestimmung beschränkt bleibt und nicht ohne

Abgeltung mit zusätzlichen sozialpolitischen Aufgaben, etwa auf dem Gebiet der

Familienpolitik, belastet wird.

 

Zu den Fragen 3 und 4.

Der Vorschlag, die begünstigte Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflege eines be -

hinderten Kindes auch für Zeiten der Selbstversicherung von Pflegeeltern (nicht

behinderter Kinder) vorzusehen, wurde bereits wiederholt von meinem Ressort im

Einvernehmen mit den Sozialpartnern sowie dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger geprüft, letztendlich aber - außer wegen der damit ver -

bundenen Einnahmenausfälle für die Sozialversicherung bzw. der ungeklärten Frage

der Finanzierung der Beiträge - unter anderem auf Grund von Bedenken hinsichtlich

einer dadurch bewirkten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von leiblichen

Eltern und Pflegeeltern nicht aufgegriffen. Die Einführung einer nicht an die über -

wiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Betreuung eines dauernd

pflege - und hilfsbedürftigen Kindes gebundenen Selbstversicherung in der Pen -

sionsversicherung für Pflegeeltern würde zu einer Benachteiligung für leibliche

Eltern, Großeltern, Wahl - und Stiefeltern führen, zumal nicht immer davon auszu -

gehen ist, daß sich Pflegeeltern nur psychosozial benachteiligter Kinder annehmen,

und auch leibliche Eltern oft z.B. leicht behinderte Kinder großziehen, deren

Gebrechen jedoch nicht ausreichen, einen Anspruch auf Selbstversicherung gemäß

§ 18a ASVG zu begründen.

Weiters sind in diesem Zusammenhang die dem Bundesgesetzgeber durch den

Kompetenztatbestand ,,Sozialversicherungswesen“ auferlegten verfassungsrecht -

lichen Grenzen im Auge zu behalten.

Allerdings bleibt es den Bundesländern im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

unbenommen, eine umfassende sozialversicherungsrechtliche Integration der

Pflegeeltern über einen Anstellungsvertrag (Wiener Modell) zu ermöglichen oder

Sozialversicherungsbeiträge - etwa den (fiktiven) ,,Dienstgeberanteil“ - aus dem

Landesbudget zu finanzieren.

 

Ungeachtet der unter Frage 7 darzustellenden grundsätzlichen Unterschiede

zwischen Tagesmüttern und Pflegeeltern ist hier darauf hinzuweisen, daß auch

Tagesmütter nur der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen, soweit sie von

Vereinen u. dgl. im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden. Die

Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegeeltern ergibt

sich aber gerade daraus, daß die Tätigkeit der Pflegeeltern regelmäßig nicht als ein

die Versicherungspflicht begründender Tatbestand (Dienstverhältnis) angesehen

werden kann.

Zu Frage 5:

Eine Diskriminierung von Pflegeeltern, die Pflegekinder erst nach dem vierten

Lebensjahr in Pflege nehmen, liegt nicht vor, da der Grundsatz, daß Kinderer -

ziehungszeiten im Ausmaß von höchstens vier Jahren ab der Geburt des Kindes

gebühren, auch auf leibliche Eltern und Adoptiveltern zutrifft.

 

Zu Frage 6:

Um eine über die in der Beantwortung der Fragen 1 und 2 angeführten Möglichkeiten

hinausgehende Altersvorsorge von Pflegeeltern zu schaffen, würde sich eine um -

fassende sozialversicherungsrechtliche Integration über einen Anstellungsvertrag

(Wiener Modell) anbieten.

 

Zu begrüßen wäre auch eine Bereitschaft der Länder, Beiträge für die Selbstver -

sicherung von Pflegeeltern aus dem Landesbudget anteilsmäßig mitzutragen, wie

bereits bei der Beantwortung der Fragen 3 und 4 als Lösungsmöglichkeit be -

schrieben wurde.

 

Zu Frage 7:

Die österreichische Rechtsordnung kennt neben der leiblichen Elternschaft und der

Wahlelternschaft die Pflegeelternschaft. Im Unterschied zu Pflegeeltern handelt es

sich bei Tagesmüttern um Personen, die Kinder nur tagsüber pflegen und erziehen;

dadurch wird ein über längere Zeit dauerndes Pflegeverhältnis nicht begründet, weil

der Herkunftsfamilie bzw. den Erziehungsberechtigten, bei denen der Schwerpunkt

der Erziehung liegt, nach wie vor maßgeblicher Einfluß auf die Erziehung zukommt.

Vor diesem Hintergrund kommt auch eine vom Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie im Herbst 1993 in Auftrag gegebene, bereits veröffentlichte

Studie zu arbeits - und sozialrechtlichen Fragen des Schutzes von Pflegeeltern zu

dem Schluß, daß der Weg, den der österreichische Gesetzgeber bislang beschritten

hat, nämlich den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Pflegeelternschaft

konsequent dem sozialversicherungsrechtlichen Schutz der natürlichen Elternschaft

nachzubilden, sowohl dem Wesen der Pflegeelternschaft in seiner familienrecht -

lichen Gestalt, als auch den Strukturen der österreichischen Sozialversicherung

grundsätzlich gerecht wird.