5960/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Volker Kier, Klara Motter und PartnerInnen an die
Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend
Psychotherapie auf Krankenschein (Nr. 6263/J).
In Beantwortung der einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamen -
tarischen Anfrage verweise ich vorweg auf die vom Hauptverband der österreichi -
schen Sozialversicherungsträger eingeholte Stellungnahme, die ich in Kopie - in
teilweise anonymisierter Form - beilege. Den sehr umfangreichen Ausführungen des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist meinerseits
lediglich Folgendes hinzuzufügen:
Zu den Fragen 5 bis 7:
Zu den lückenhaften Angaben einiger Versicherungsträger ist zu bemerken,
dass die Sozialversicherungsträger ja grundsätzlich nur verpflichtet sind, jene Daten
in Evidenz zu halten, die sie für eine ordnungsgemäße Bewältigung der ihnen ob -
liegenden Aufgaben im Dienst der
Versichertengemeinschaft für erforderlich halten.
Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Volker Kier, Klara Motter und PartnerInnen
betreffend Psychotherapie auf
Krankenschein
Bezug: Ihr Schreiben vom 27. Mai 1999,
GZ: 20.001/58 - 5/99
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur genannten Anfrage erlaubt sich der Hauptverband nach Einholung von
Informationen der Kassen, folgende Stellungnahme abzugeben:
Grundsätzliches:
Der Hauptverband hat mit Schreiben vom 16. April 1999 an alle Abgeord -
neten zum Nationalrat (Beilage 1) über die Sachlage betreffend Gesamtvertragsver -
handlungen mit dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP)
ausführlich berichtet.
Mit diesem Schreiben wurde insbesondere der Standpunkt der Sozialversi -
cherung dargelegt, daß Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Kranken -
behandlung ist und es sohin ein wesentliches Kriterium darstellt, daß nur jene Psy -
chotherapeuten auf Kassenkosten tätig werden können, welche eingehende Erfah -
rungen in der Krankenbehandlung erworben haben.
Wir
verweisen zur Einleitung der Stellungnahme auf dieses Schreiben.
Am 7. Juni 1999 fand ein weiteres Gespräch zwischen Vertretern des
Hauptverbandes und einem Verhandlungsteam des ÖBVP statt. Dieses Gespräch
verlief sehr konstruktiv. Besprochen wurde vor allem der Bereich "Erfahrungen in der
Krankenbehandlung“. Das vom Hauptverband zusammengefaßte Gesprächsergeb -
nis wird zur Zeit im ÖBVP beraten.
Zu den einzelnen Punkten der Anfrage:
Zu Frage 1:
Es wird auf die beiliegenden Tabellen 1 (Beilage 2) sowie 2 (Beilage 3) ver -
wiesen. Angemerkt wird, daß 1997 annähernd 311 Mio. Schilling für psychothera -
peutische Krankenbehandlung aufgewendet wurden. Nicht enthalten sind Aufwen -
dungen für Behandlungen in Krankenanstaltenambulanzen.
Zu Frage 2:
Der Einsatz der Mitteln für psychotherapeutische Krankenbehandlung wird
von den Krankenkassen kontrolliert. Der Modus ist nach Leistungserbringer unter -
schiedlich:
Wird kassenfinanzierte Psychotherapie durch Vereine erbracht, erfolgt die
Kontrolle durch Dokumentations - bzw. Berichtspflicht der Vereine.
Die Kontrolle der psychotherapeutischen Krankenbehandlung durch Ver -
tragsärzte erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Kontrollinstrumentarien für ärztliche
Hilfe. Ergänzend ist nach den Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer
Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RöK) ab der 11. Sitzung eine vorherige
chef(kontroll)ärztliche Bewilligung erforderlich.
Nimmt der Patient einen freiberuflich tätigen nichtärztlichen Psychothera -
peuten in Anspruch, leistet die Kasse Zuschüsse. Diese werden bis zur 10. Sitzung
aufgrund der Angaben auf der Rechnung gewährt; aus diesen Angaben muß die
Krankheitswertigkeit der Störung hervorgehen. Wie bereits ausgeführt wurde, sehen
die RöK ab der 11. Sitzung eine chef(kontroll)ärztliche Bewilligung vor. Diesem Be -
willigungsverfahren wird ein Fragebogen zugrundegelegt, der im Auftrag des Pati -
enten vom Psychotherapeuten ausgefüllt wird. Die Angaben dieses Fragebogens
ermöglichen jedenfalls die Überprüfung der Krankheitswertigkeit und der Erforder -
nisse der Krankenbehandlung (ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendi -
gen nicht überschreitend).
Zu Frage 3:
In jüngeren Verträgen mit einschlägig tätigen Vereinen (etwa im Burgenland
und in Kärnten) wird auf adäquate
Erfahrung in der Krankenbehandlung abgestellt.
Die diesbezüglichen Vertragsbestimmungen liegen bei (Beilage 4). Zu beto -
nen ist, daß die Bestimmungen über die Krankenbehandlungserfahrung wesentlich
strenger gefaßt sind, als es dem Stand der Gesamtvertragsverhandlungen mit dem
ÖBVP entspricht.
Zu Frage 4:
Es wird auf die beiliegende Tabelle 2 (Beilage 3) verwiesen, wonach die
Aufwendungen im Jahr 1997 rund 311 Mio. Schilling betrugen. Festzuhalten ist aus -
drücklich, daß psychotherapeutische Krankenbehandlungen in Krankenanstalten -
ambulanzen nicht in diese Summe eingerechnet sind. Wie in der Anfrage richtig
ausgeführt wurde, war der Aufwand für psychotherapeutische Krankenbehandlung
im Ausmaß von 600 Mio. Schilling Berechnungsbasis anläßlich der 50. ASVG -
Novelle. Die Krankenversicherungsträger wenden viel mehr Mittel als in der Vergan -
genheit für den gegenständlichen Bereich auf. Im übrigen ist festzuhalten, daß für
die Mehreinnahmen der Krankenversicherungsträger aufgrund der 50. ASVG -
Novelle grundsätzlich keine gesetzliche Zweckbindung vorgesehen ist. Sie fließen in
die Gebarung der Krankenversicherungsträger und kommen über Leistungen der
Versichertengemeinschaft zugute.
Die Fragen 5 bis 7 konnten von den Krankenversicherungsträgern größ -
tenteils nicht beantwortet werden. Die zu diesen Fragen eingelangten Stellungnah -
men haben wir in der beiliegenden Tabelle zusammengefaßt. Anträge wurden nur
vereinzelt abgelehnt.
Bezüglich der in der Einleitung der Anfrage angeführten Punkte wird
folgendes dargelegt:
a) Über die erwähnte Tagung Psychotherapie und Recht liegt noch kein Ta -
gungsbericht vor. Die anläßlich der Tagung behauptete Rechtswidrigkeit der Höhe
des Zuschusses für psychotherapeutische Behandlung liegt nicht vor. Vielmehr wur -
de der Kostenzuschuß höchstgerichtlich bestätigt (Erkenntnis des Obersten Ge -
richtshofes vom 12. März 1996, 10 ObS 241/95).
b) Der OGH hat im Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, 4 Ob 125/94 festge -
halten, daß die psychotherapeutische Krankenbehandlung in die Berufsberechti -
gung der Ärzte fällt. Ärzte bedürfen zur Ausübung dieses Zweiges Ihrer Berufsbe -
rechtigung daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie in § 11 Psycho -
therapiegesetz genannten Erfordernisse, insbesondere auch nicht der Eintragung in
die Psychotherapeutenliste.
Obgleich ein Arzt nach dem gegenständlichen Erkenntnis schon rein aus
seiner Berufsberechtigung zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt wäre,
knüpfen ärztliche Honorarordnungen
die Verrechenbarkeitsmöglichkeit an über das
Ärztegesetz hinausgehende Ausbildungserfordernisse (Eintragung in die Psychothe -
rapeutenliste oder Ärztekammerdiplom Psychotherapeutische Medizin). Im Zusam -
menhang mit der parlamentarischen Anfrage ist an dieser Stelle anzumerken, daß
die Ärzteschaft akzeptiert hat, daß Psychotherapie auf Kassenkosten nur dann er -
bracht werden kann, wenn über das Berufsgesetz hinausgehende Qualifikationser -
fordernisse erfüllt werden. Der Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
hat sich hingegen lange Zeit dagegen ausgesprochen, daß ein Kassenpsychothera -
peut über das Berufsgesetz der Psychotherapeuten hinausgehende Ausbildungs -
bzw. Qualifikationserfordernisse hinsichtlich der Krankenbehandlungserfahrung er -
füllen muß.
Es ist daher folgendes festzuhalten:
- Zahlungen der Krankenversicherungsträger für psychotherapeutische
Krankenbehandlung durch Ärzte werden im Rahmen der Honorierung
der vertragsärztlichen Hilfe bzw. der Kostenerstattung für wahlärztliche
Hilfe erbracht. Diese Zahlungen beruhen daher nicht auf § 131b ASVG,
der durch die 50. ASVG - Novelle eingeführt wurde.
- Die vertragsärztlichen Honorare bzw. die Kostenerstattung für wahlärzt -
liche Hilfe sind notwendigerweise höher als der Zuschuß gemäß § 131b
ASVG: Die Honorierung einer vertragsärztlichen Leistung stellt eine
Vollkostenabdeckung dar. Demgegenüber geht schon aus dem Termi -
nus „Zuschuß“ hervor, daß nur Teilkosten übernommen werden.
-
Die in der Anfrage behauptete Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
Betr.: Psychotherapie auf Krankenschein
Bezug: Beiliegendes Schreiben des Österreichischen Bundesverbandes
für Psychotherapie an die Abgeordneten zum Nationalrat
vom 23. März 1999
Sehr geehrte Frau Abgeordnete!
Sehr geehrter Herr Abgeordneter!
Dem Hauptverband ist bekanntgeworden, daß Ihnen der Österreichische Bun -
desverband für Psychotherapie (ÖBVP) das in der Anlage beiliegende Schreiben vom
23. März 1999, worin der Hauptverband, als im ASVG vorgesehener Vertrags - und Ge -
sprächspartner, mehrfach nicht immer richtig und manchmal auch in sachlich proble -
matischer Form angesprochen wird, übermittelt hat. Der Hauptverband erlaubt sich da -
her, Sie aus seiner Sicht über die Sachlage bzw. den gegenwärtigen Stand der Ver -
handlungen zu informieren.
A) Zum Vorwurf: Die Kassen erfüllen den Versorgungsauftrag,
die Psychotherapie für Anspruchsberechtigte zugänglich zu
machen, trotz beinahe achtjähriger, geduldiger Verhand -
lungsbemühungen des Österreichischen Bundesverbandes
für Psychotherapie nicht.
Durch die 50. ASVG - Novelle, die mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten ist,
wurde der ärztlichen Hilfe die psychotherapeutische Behandlung durch in die Psycho -
therapeutenliste eingetragene Personen als Kassenleistung gleichgestellt (§ 135
Abs. 1 Z 3 ASVG bzw. Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgeset -
ze). Unmittelbar nach Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle hat der Hauptverband
die Verhandlungen mit dem ÖBVP aufgenommen. Es wurde 18 Monate über einen Ge -
samtvertrag verhandelt und im Frühjahr 1993 ein Verhandlungsergebnis erzielt. Ver -
traglich festgelegte Bedingung für ein Inkrafttreten des Gesamtvertrages war, daß
550 Therapeuten Einzelverträge abschließen. Der Bundesverband konnte jedoch das
Verhandlungsergebnis intern nicht durchsetzen. Es erklärten sich für das erste Jahr
lediglich 117 Therapeuten vertragsbereit. Der Gesamtvertrag konnte daher nicht in
Kraft treten. Zu betonen ist, daß die Sozialversicherung unterschrifts - bzw. ver -
tragsbereit war.
Im Sommer 1995 wurden die Gesamtvertragsverhandlungen mit dem
ÖBVP wieder aufgenommen. In einem Präsidentengespräch wurde seitens der Sozial -
versicherung eindeutig festgehalten, daß folgende wesentliche Forderungen bzw. Ver -
handlungspunkte der Sozialversicherung, die im Interesse des Patienten unabdingbar
sind, bestehen.
- Ein Vertragspsychotherapeut muß ausreichende Erfahrungen im Um -
gang mit bzw. in der Behandlung von im Sinne der Sozialversicherungs -
gesetze kranker Personen haben.
- Die einzelnen Psychotherapiemethoden müssen hinsichtlich ihrer Eig -
nung zur Krankenbehandlung differenziert werden.
Wie aus den Ausführungen weiter unten hervorgeht, wurde im November
1997 mit einem Verhandlungsteam des ÖBVP unter Leitung von Herrn Dr. Pritz wie -
derum ein Verhandlungsergebnis erzielt Herr Dr Pritz sagte zu, unverzüglich seine
Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annah -
me/Nichtannahme des Verhandlungsergebnisses zu
informieren.
Herr Dr. Pritz wurde kurz darauf als Präsident des ÖBVP abgewählt (inzwi -
schen Wiederwahl). Es ist nie zu einer offiziellen Äußerung des ÖBVP hinsichtlich des
Verhandlungsergebnisses gekommen. In einer Aussendung des Präsidiums vom
9. Jänner 1998 stellte der ÖBVP das Verhandlungsergebnis sogar als Forderung des
Hauptverbandes dar, wobei gleichzeitig Argumente gegen die „Forderung des Haupt -
verbandes“ = das Verhandlungsergebnis beigelegt wurden.
Der Vorwurf, daß der Gesamtvertrag am Hauptverband scheitert, ist dem -
nach nicht richtig und muß zurückgewiesen werden. Wie Sie den vorerwähnten Aus -
führungen entnehmen können, lagen bereits zweimal Verhandlungsergebnisse vor, die
aus Gründen, die im Bereich des ÖBVP lagen, nicht realisiert werden konnten. Bis zum
Abschluß eines Gesamtvertrages können die Krankenversicherungsträger bei Inan -
spruchnahme eines nichtärztlichen Psychotherapeuten daher nur den gesetzlich vor -
gesehenen Zuschuß (z.B.. S 300,-- für die 50 - minütige Einzelsitzung) leisten.
B) Zum Vorwurf: Die Verantwortlichen der Krankenkassenpoli -
tik Österreichs stellen sich blind, stumm und taub gegenüber
seelischer Not unter Mißachtung der gesetzlichen Verantwor -
tung, die sie tragen.
1. Krankenbehandlungserfahrung
Das Psychotherapiegesetz kennt eine breite Berufsumschreibung (§ 1).
Das Berufsfeld bzw. die Berufsbefugnis des Psychotherapeuten umfaßt neben der
Krankenbehandlung beispielsweise auch die Berufsförderung sowie rein beratende
Tätigkeiten.
Die Sozialversicherung hat nie in Frage gestellt, daß ein in der Psychothe -
rapeutenliste eingetragener Therapeut berufsrechtlich zur Krankenbehandlung berech -
tigt ist.
Da aber Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Krankenbe -
handlung ist, ist es für die Sozialversicherung wesentlich, daß nur jener Psychothera -
peut auf Kassenkosten tätig werden kann, der eingehende Erfahrungen in der Kran -
kenbehandlung erworben hat. Diese Erfahrungen sollen im Rahmen eines breiten
Spektrums von Erkrankungen, mit denen der Therapeut in der Kassenpraxis konfron -
tiert sein wird, gelegen sein.
Ein Teil dieser Erfahrung müßte nach Ansicht der Sozialversicherung
grundsätzlich durch Tätigkeit in einem Krankenhaus erworben worden sein:
- Im Krankenhaus ist der Therapeut mit schweren Erkrankungen befaßt.
- Gerade im Krankenhaus ist der Psychotherapeut mit dem relevanten
breiten Krankheitsspektrum konfrontiert.
- Im Krankenhaus lernt der Psychotherapeut (beim gleichen Patienten)
verschiedene Phasen einer Erkrankung kennen.
Die im Rahmen der Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz vorgese -
hene Tätigkeit von 150 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesund -
heitswesens ist jedenfalls zu wenig, um die geforderten Erfahrungen zu erwerben.
In diesem Zusammenhang ist auf das Beispiel der BRD zu verweisen: das
deutsche Psychotherapiegesetz sieht vor, daß der Psychotherapeut ein Jahr durchge -
hend auf einer psychiatrischen Abteilung gearbeitet haben muß Daneben muß er
noch weitere sechs Monate in einer anderen Einrichtung des Gesundheitswesens, in
der kranke Personen behandelt werden, tätig gewesen sein. Ähnliche Bestimmungen
haben schon vor dem Psychotherapiegesetz für die Kassenzulassung eines Thera -
peuten in der BRD gegolten.
Auch die Schweiz beabsichtigt, im Rahmen des Berufsrechtes der Psy -
chotherapeuten den Weg in Richtung klinische Erfahrung zu gehen. Die Berufszulas -
sung als nichtärztlicher Psychotherapeut soll von folgenden strengen Kriterien abhän -
gig gemacht werden:
- Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapieausbildung soll ein abge -
schlossenes Psychologiestudium einschließlich Psychopathologie sein
(allerdings Möglichkeit der Anerkennung anderer gleichwertiger Ausbil -
dungswege als Erstausbildung)
- An das Studium anschließend Psychotherapieausbildung in einer aner -
kannten und bewährten Psychotherapiemethode (Theorie, Selbsterfah -
rung Supervision).
- Ergänzung der Ausbildung durch eine mindestens zweijährige klinische
Tätigkeit in unselbständiger Stellung in einer anerkannten Institution
oder in einer psychotherapeutischen Fachpraxis.
Am 20. November 1997 wurden in einer Verhandlung mit dem ÖBVP fol -
gende drei Varianten, die zum Nachweis der Erfahrung in der Krankenbehandlung die -
nen können, erarbeitet:
Variante A:
Ein Jahr Spitalstätigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses.
Variante B:
- Ein halbes Jahr primär patientenbezogene Tätigkeit in einer Kranken -
hausabteilung.
plus
- 500 Therapiestunden in den letzten fünf Jahren in folgenden Großgrup -
pen von Diagnosen: organische Psychosen, nichtorganische Psychosen,
Suchtkrankheiten.
- Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizini -
schen Einrichtungen.
- Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.
Variante C:
- Zwei Monate (350 Stunden) Vollberufstätigkeit (vollberufliche Beglei -
tung)
• in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in un -
mittelbarer Begleitung einer Person, die ärztliche Tätigkeit im ständi -
gen Patientenkontakt durchführt,
• oder bei einem Facharzt für Psychiatrie,
sodaß Erfahrung hinsichtlich der Krankenbehandlung und in deren Um -
feld gesammelt werden kann (Diagnostik, Behandlung, Dokumentation)
Dieser
Nachweis kann in zwei geschlossenen Teilen erbracht werden.
plus
- 14 Tage (80 Stunden) Seminar, in dem eingehende Kenntnisse über
schwere Krankheitsbilder (Entstehung, Symptome etc.) vermittelt werden
sollen
plus
- 1.000 Therapiestunden Krankenbehandlung nach Listeneintragung in
den letzten fünf Jahren, davon
• 450 Therapiestunden in folgenden Großgruppen von Diagnosen: or -
ganische Psychosen, nichtorganische Psychosen, Suchtkrankheiten
• 550 Therapiestunden, die auch erhebliche Neurosen und erhebliche
psychosomatische Störungen enthalten können.
- Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizini -
schen Einrichtungen
- Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.
Das Verhandlungsergebnis enthielt auch die für beide Seiten wesentliche
Absprache, daß die Qualitätskriterien auch für Wahlpsychotherapeuten gelten müssen.
Der Verhandlungsführer des ÖBVP, Herr Dr. Pritz, sagte zu, unverzüglich
seine Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annah -
me/Nichtannahme des Verhandlungsergebnisses zu informieren. Allerdings ist es
bisher zu keiner offiziellen Äußerung des ÖBVP hinsichtlich des Verhandlungser -
gebnisses gekommen.
Nach unserer Einschätzung stimmt der ÖBVP der gegenständlichen Forde -
rung des Hauptverbandes deshalb nicht zu, da auch die „Minimalvariante“ nicht von
allen aufgrund des Psychotherapiegesetzes psychotherapeutisch tätigen Personen
erfüllt werden kann. Ein Teil der Mitglieder des ÖBVP wäre somit von der Kassenlei -
stung ausgeschlossen. Aufgrund der Haltung des OBVP kann daher auch nicht jener
Teil der Psychotherapeuten, welche die vorne dargelegte Krankenbehandlungserfah -
rung vorweisen können, über einen Gesamtvertrag zur Betreuung von psychothera -
peutisch behandlungsbedürftigen Sozialversicherten gewonnen werden.
Die Vorstellungen der Sozialversicherung bezüglich der Krankenbehand -
lung von Sozialversicherten auf Kassenkosten
durch Nichtärzte sind kein Novum. Das,
was sie mit dem Berufsverband der Psychotherapeuten erreichen möchte, wurde be -
reits mit dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP)
abgeschlossen. Seit 1. Jänner 1995 besteht ein Gesamtvertrag hinsichtlich diagnosti -
scher Leistungen eines klinischen Psychologen.
Für den klinischen Psychologen ist im Gegensatz zum Psychotherapeuten
schon im Berufsgesetz (Psychologengesetz) vorgesehen, daß eine einjährige klinisch
psychologische Ausbildung zu absolvieren ist - der klinische Psychologe hat daher im
Gegensatz zum Psychotherapeuten schon aus dem Berufsgesetz eine besondere Aus -
bildung im Rahmen der Diagnostik bzw. der Behandlung von Kranken zu absolvieren.
Trotzdem akzeptierte der BÖP Vertragsbestimmungen, die für einen klinischen Ver -
tragspsychologen folgende über das Berufsgesetz hinausgehende Erfahrungskriterien
vorsehen: Zweijährige Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung im Rahmen der kli -
nisch psychologischen Diagnostik von Krankheitsfällen sowie 100 eigenverantwortlich
diagnostizierte Krankheitsfälle.
2. Gewichtung der Psychotherapiemethoden
Die Psychotherapieausbildung erfolgt größtenteils durch privatrechtliche
Vereine, die bestimmte Schulen = Methoden vertreten - z.B.: Österreichischer Arbeits -
kreis für Psychoanalyse, Wiener Psychoanalytische Vereinigung, Arbeitsgemeinschaft
für Verhaltensmodifikation.
Als „zugelassen“ gilt eine Methode dann, wenn der Verein, der diese Me -
thode lehrt bzw. vertritt, nach einem Gutachten des Psychotherapiebeirates als Ausbil -
dungsverein zugelassen wird. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Wirksam -
keitsprüfung der Methode; allerdings nicht (unbedingt) im Zusammenhang mit der
Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichem Sinne.
Die Sozialversicherung hat bisher betont, daß alle (derzeit) in Österreich
zugelassenen Methoden grundsätzlich als Methode der Krankenbehandlung akzeptiert
werden. In der Bundesrepublik Deutschland können demgegenüber nur zwei Gruppen
von Methoden auf Kassenkosten erbracht werden: Tiefenpsychologische - analytische
Verfahren sowie verhaltenstherapeutische Verfahren.
Obgleich die Sozialversicherung keine Methode auf Kassenkosten aus -
schließt, gilt für die psychotherapeutische Krankenbehandlung wie auch im § 133 Abs.
2 ASVG festgehalten, der Grundsatz „ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Not -
wendigen nicht überschreitend“. Im
Hinblick darauf hat der Oberste Gerichtshof in sei -
ner Entscheidung vom 18. August 1998, ObS 250/98 ausgesprochen, daß der Kran -
kenversicherungsträger bei gleich geeigneten psychotherapeutischen Methoden nur
die billigere bezahlen darf. Dies wird jene Behandlungsmethode sein, bei der erwartet
werden kann, daß die Krankenbehandlung mit weniger Sitzungen abgeschlossen sein
wird. Nach Erfahrungswerten ist beispielsweise eine Krankenbehandlung mit Verhal -
tenstherapie in weniger Sitzungen abgeschlossen als eine Krankenbehandlung mit
Psychoanalyse.
Die Sozialversicherung hat daher in den Verhandlungen mit dem ÖBVP
nachdrücklich eine Grobzuordnung der Psychotherapiemethoden nach ihrer besonde -
ren Eignung/Nichteignung für bestimmte Krankheitsbilder eingefordert. Antwort des
ÖBVP war, daß alle Psychotherapiemethoden generell gleich geeignet sind. Folgt man
diesem Gedanken, dann wären lang andauernde und hochfrequente Verfahren (Psy -
choanalyse) auf Kassenkosten jedenfalls ausgeschlossen.
C) Zum Vorwurf: Die Krankenkasse ignoriert bzw. verschleppt
die Umsetzung der psychotherapeutischen Krankenbehand -
lung auf Krankenschein.
Eindeutiges Ziel der Selbstverwaltung des Hauptverbandes ist es, jedem im
Sinne der Sozialversicherungsgesetze kranken Anspruchsberechtigten, der Psychothe -
rapie benötigt, die Inanspruchnahme auf Krankenschein zu ermöglichen.
Selbstverständlich stehen wir für weitere konstruktive Verhandlungen mit
dem ÖBVP zur Verfügung. Ein Gesamtvertragsabschluß ist für uns allerdings nur dann
denkbar, wenn ein eindeutiger Nachweis der Erfahrung des Psychotherapeuten im
Rahmen der Krankenbehandlung vertraglich abgesichert werden kann.
Hierauf kann zum Schutz der Sozialversicherung auch angesichts des
Deutschen Psychotherapiegesetzes und den Initiativen in der Schweiz nicht verzichtet
werden.
Neben den Verhandlungen mit dem ÖBVP haben die Krankenversiche -
rungsträger schon bisher alternative Sachleistungsstrukturen aufgebaut. In diesem Zu -
sammenhang sind zu nennen.
- Vereinbarungen mit Vereinen, die Psychotherapie für Kranke sicher -
stellen (z.B. im Burgenland, in Oberösterreich, in Tirol und in Kärnten).
- Vereinbarung zwischen Vorarlberger Gebietskrankenkasse und dem
Land Vorarlberg.
- Psychotherapie in Krankenhausambulanzen.
- Eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger (z.B. Wien und
Oberösterreich).
- Psychotherapie durch Vertragsärzte.
Die Kassen sind laufend bemüht, diese Sachleistungsstrukturen weiter
auszubauen.
Wir hoffen, Sie sehr geehrte(r) Frau (Herr) Abgeordnete(r) mit diesem
Schreiben ausreichend informiert zu haben und stehen selbstverständlich für allfällige
Rückfragen und persönliche Gespräche gerne zur Verfügung.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!