5964/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und
Freunde, betreffend Ungleichbehandlung im Bereich der Rehabilitation
(Nr. 6284/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Frage 1 und 2:
Einleitend ist zu bemerken, daß im Rahmen der 50. Novelle zum ASVG die Zustän -
digkeit der Krankenversicherungsträger für medizinische Maßnahmen der Rehabili -
tation für nicht erwerbstätige Versicherte geschaffen wurde, was einen enormen
sozialpolitischen Fortschritt bedeutete. Darüber hinaus wurde im Zuge der 52.
Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 20/1994) der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger verpflichtet, Richtlinien für die Vorgangsweise, insbeson -
dere das koordinierte Zusammenwirken der Träger der Kranken -, Unfall - und Pensi -
onsversicherung bei der Behandlung von Leistungsansprüchen und der Erbringung
von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation aufzustellen.
Damit ist gesetzlich dafür Vorsorge getroffen worden, daß Leistungen der medizini -
schen Rehabilitation auch einem Versicherten und dessen Angehörigen, die in der
Freizeit verunfallt sind, zugänglich gemacht werden und eine Abstimmung sowie
Zusammenarbeit der verschiedenen Rehabilitationsträger gewährleistet ist.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rehabilitationsziele in den einzelnen
Versicherungszweigen unterstütze ich den in der Sozialversicherung schon derzeit
ablaufenden
Prozeß, noch bestehende Unterschiede - insbesondere in der medizi -
nischen Rehabilitation - auszugleichen. Allerdings muß dabei auch auf sachlich
gerechtfertigte Differenzierungen, wie sie beispielsweise durch die besondere Stel -
lung der Weiterversicherung bedingt sind, Bedacht genommen werden. Die
soziale Unfallversicherung ersetzt eben für besonders gelagerte, nach kausalen
Gesichtspunkten orientierte Versicherungsfälle das allgemeine, zivilrechtliche
Haftungsrecht und zwar mit allen Vor - und Nachteilen.
Zu Fragen 3 und 4:
Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die Einrichtungen der Allgemeinen Unfallversi -
cherungsanstalt nicht nur von Versicherten1 die einer Behandlung nach im Zusam -
menhang mit einer beruflichen Tätigkeit entstandenen Beschwerden bedürfen, in
Anspruch genommen werden können, sondern (über vertragliche Beziehungen mit
anderen Sozialversicherungsträgern) auch von Versicherten, die medizinischer Hilfe
aus anderen Gründen bedürfen. Die Grenzen für die Möglichkeit der Inanspruch -
nahme bestimmter Leistungen liegen aber dort, wo - wie bereits ausgeführt - das
besondere dieser Leistungen in der spartenspezifischen Gesamtlösung eines Versi -
cherungszweiges eingebettet ist. Eine Öffnung dieser (sparten)spezifischen Leistun -
gen bzw. Bereitstellung der diesbezüglichen Einrichtungen für darüber hinausge -
hende Fälle erscheint nicht sinnvoll.
Zu Frage 5:
Das in der Unfallversicherung vorherrschende Kausalitätsprinzip ist sachlich bedingt
und durch die Ablöse der Dienstgeberhaftung für Arbeitsunfälle begründet. Die
Abkehr vom Kausalitätsprinzip und die generelle Zuordnung der beruflichen und
sozialen Maßnahmen der Rehabilitation zur Sozialversicherung würde zu einem
grundsätzlichen Paradigmawechsel und unter anderem auch zu einer Verschiebung
der Zuständigkeit von den Ländern zur Sozialversicherung führen. Abgesehen
davon müßte eine Leistungserweiterung im Bereich der Rehabilitation in der vorge -
schlagenen Form von einer Klärung der finanziellen Bedeckung abhängig gemacht
werden.
Zu Frage 6:
Dazu muß klargestellt werden, daß die Aufwendungen der Krankenversicherungs -
träger für die medizinische Rehabilitation nicht sinken, sondern jährlich steigen. Die
genauen Zahlen sind aus der nachstehenden Tabelle zu ersehen. Daher hat sich
die Versorgung der Versicherten und deren Angehörigen seit der 50 ASVG - Novelle
entscheidend
verbessert:
Aufwendungen für Medizinische Rehabilitation
aller Krankenversicherungsträger 1992 - 1998
|
Jahr |
Aufwand in Mio. S |
|
1992 1993 1994 1995 1996 1997 1) 1998 1) 2) |
677 1.140 1.379 1.624 1.668 1.705 1.840 |
1) ohne Umsatzsteuer 2) geschätzt