5969/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene

schriftliche Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander,

Freundinnen und Freunde an den Herrn Bundesminister für Inneres vom 16. Juni

1999, Zahl 6425/J - NR/1999, betreffend „Schubhaft für wehrdienstpflichtige serbische

Moslems aus dem Kosovo“ beantworte ich wie folgt:

 

In der vorliegenden Anfrage werden zwar die Personen, die dieser zugrunde liegen,

nicht namentlich genannt, aus in dieser Sache geführter Vorkorrespondenz mit der

Frau Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander ist mir jedoch

bekannt, um welche beiden Asylwerber es sich handelt.

 

Die beiden in Rede stehenden Personen haben am 15.5.1999, um 1.15 Uhr, das

Bundesgebiet in der Nähe des Grenzsteines C 98/7, Gemeindegebiet Heiligenkreuz,

illegal betreten, wobei sie bei diesem Grenzübertritt von Organen des

österreichischen Bundesheeres mit einer Wärmebildkamera beobachtet wurden. Sie

haben am 17.5.1999 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl

eingebracht und wurden am 26.5.1999 von dieser Behörde niederschriftlich

vernommen. Da gemäß dem in Geltung stehenden Asylgesetz 1997 von den

Asylbehörden primär die Zulässigkeit eines Asylantrages zu prüfen ist und diese

gemäß § 4 dann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller Schutz in einem

sicheren Drittstaat finden kann, beschränkte sich die behördliche Einvernahme

zunächst ausschließlich auf den Reiseweg der Antragsteller. Diese behaupteten, aus

Slowenien in das Bundesgebiet eingereist zu sein, konnten jedoch dem Vorhalt, beim

illegalen Grenzübertritt aus Ungarn beobachtet worden zu sein, nichts

entgegensetzen. Bei diesem Sachverhalt stand für das Bundesasylamt fest, daß die

Antragsteller Schutz vor Verfolgung in der Republik Ungarn finden können und

wurden aus diesem Grunde die Asylanträge der in Rede stehenden Personen

gemäß § 4 Asylgesetz 1997 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig

zurückgewiesen.

 

Besonders zu betonen ist, daß im gesamten Asylverfahren gesetzeskonformerweise

keine Vernehmung in Bezug auf die Ausreisegründe des Brüderpaares stattgefunden

hat und sich aus diesem Grunde in keinem Stadium des Verfahrens den Behörden

die Frage der rechtlichen Subsumtion von Wehrdienstverweigerung bzgl. der

jugoslawischen Bundesarmee stellte.

 

 

Zu den Fragen im einzelnen.

 

Zu Frage 1:

 

Da, wie ausgeführt, die asylrechtliche Relevanz von Wehrdienstverweigerung in

keinem Verfahrensstadium thematisch war, geht die vorliegende Frage ins Leere.

 

Zu Frage 2:

 

Dem in Rede stehenden Brüderpaar wurde, wie einleitend dargelegt, in Österreich

deswegen „kein Asyl gewährt“, da ihr Asylantrag im Lichte des § 4 Asylgesetz 1997

unzulässig war und als solcher auch zurückgewiesen wurde.

 

Zu Frage 3:

 

Dem ersten Satz der Frage läßt sich leider nicht entnehmen, bezüglich welchen

Staates die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesbestimmung erfüllt oder nicht

erfüllt sein sollen. Der im zweiten Satz zitierte Bescheid des Unabhängigen

Bundesasylsenates bezieht sich auf die Möglichkeit der faktischen Rückstellung

illegaler Grenzgänger nach Slowenien und ich kann aus diesem Grunde keinerlei

Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Fall und dem zitierten Bescheid des

Unabhängigen Bundesasylsenates erkennen.

 

Was ganz allgemein die Beurteilung des zitierten Bescheides des Unabhängigen

Bundesasylsenates betrifft, so ist dazu auszuführen, daß ich diesen mit

Amtsbeschwerde vom 17. Juni 1999 beim Verwaltungsgerichtshof angefochten

habe, da er sowohl materiell als auch formellrechtlich mit Rechtswidrigkeit behaftet

zu sein scheint.

 

Zu Frage 4:

 

Hier kann ich nur nochmals darauf hinweisen, daß im vorliegenden Fall aufgrund der

geltenden österreichischen Gesetzeslage der Umstand, daß das angesprochene

Brüderpaar sich dem Wehrdienst entzogen haben soll, im Asylverfahren nicht

thematisch gemacht wurde, da Prozeßgegenstand eben ausschließlich die

Zulässigkeit des Asylantrages war.

 

Im Falle eines zulässigen Asylantrages wird ein auf Wehrdienstverweigerung

gestütztes Vorbringen vom Bundesasylamt gemäß den Gründen des Erkenntnisses

eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1994, Zahl

93/01/0377, gewürdigt und rechtlich subsumiert.

Zu Fragen 5 bis 7:

 

Da in meinem Ressort keine nach Verfolgungsbehauptungen aufgeschlüsselten

Statistiken geführt werden, kann ich diese Fragen nicht beantworten.