5969/AB XX.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene
schriftliche Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander,
Freundinnen und Freunde an den Herrn Bundesminister für Inneres vom 16. Juni
1999, Zahl 6425/J - NR/1999, betreffend „Schubhaft für wehrdienstpflichtige serbische
Moslems aus dem Kosovo“ beantworte ich wie folgt:
In der vorliegenden Anfrage werden zwar die Personen, die dieser zugrunde liegen,
nicht namentlich genannt, aus in dieser Sache geführter Vorkorrespondenz mit der
Frau Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander ist mir jedoch
bekannt, um welche beiden Asylwerber es sich handelt.
Die beiden in Rede stehenden Personen haben am 15.5.1999, um 1.15 Uhr, das
Bundesgebiet in der Nähe des Grenzsteines C 98/7, Gemeindegebiet Heiligenkreuz,
illegal betreten, wobei sie bei diesem Grenzübertritt von Organen des
österreichischen Bundesheeres mit einer Wärmebildkamera beobachtet wurden. Sie
haben am 17.5.1999 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl
eingebracht und wurden am 26.5.1999 von dieser Behörde niederschriftlich
vernommen. Da gemäß dem in Geltung stehenden Asylgesetz 1997 von den
Asylbehörden primär die Zulässigkeit eines Asylantrages zu prüfen ist und diese
gemäß § 4 dann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller Schutz in einem
sicheren Drittstaat finden kann, beschränkte sich die behördliche Einvernahme
zunächst ausschließlich auf den Reiseweg der Antragsteller. Diese behaupteten, aus
Slowenien in das Bundesgebiet eingereist zu sein, konnten jedoch dem Vorhalt, beim
illegalen Grenzübertritt aus Ungarn beobachtet worden zu sein, nichts
entgegensetzen. Bei diesem Sachverhalt stand für das Bundesasylamt fest, daß die
Antragsteller Schutz vor Verfolgung in der Republik Ungarn finden können und
wurden aus diesem Grunde die Asylanträge der in Rede stehenden Personen
gemäß § 4 Asylgesetz 1997 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig
zurückgewiesen.
Besonders zu betonen ist, daß im gesamten Asylverfahren gesetzeskonformerweise
keine Vernehmung in Bezug auf die
Ausreisegründe des Brüderpaares stattgefunden
hat und sich aus diesem Grunde in keinem Stadium des Verfahrens den Behörden
die Frage der rechtlichen Subsumtion von Wehrdienstverweigerung bzgl. der
jugoslawischen Bundesarmee stellte.
Zu den Fragen im einzelnen.
Zu Frage 1:
Da, wie ausgeführt, die asylrechtliche Relevanz von Wehrdienstverweigerung in
keinem Verfahrensstadium thematisch war, geht die vorliegende Frage ins Leere.
Zu Frage 2:
Dem in Rede stehenden Brüderpaar wurde, wie einleitend dargelegt, in Österreich
deswegen „kein Asyl gewährt“, da ihr Asylantrag im Lichte des § 4 Asylgesetz 1997
unzulässig war und als solcher auch zurückgewiesen wurde.
Zu Frage 3:
Dem ersten Satz der Frage läßt sich leider nicht entnehmen, bezüglich welchen
Staates die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesbestimmung erfüllt oder nicht
erfüllt sein sollen. Der im zweiten Satz zitierte Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates bezieht sich auf die Möglichkeit der faktischen Rückstellung
illegaler Grenzgänger nach Slowenien und ich kann aus diesem Grunde keinerlei
Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Fall und dem zitierten Bescheid des
Unabhängigen Bundesasylsenates erkennen.
Was ganz allgemein die Beurteilung des zitierten Bescheides des Unabhängigen
Bundesasylsenates betrifft, so ist dazu auszuführen, daß ich diesen mit
Amtsbeschwerde vom 17. Juni 1999 beim Verwaltungsgerichtshof angefochten
habe, da er sowohl materiell als auch formellrechtlich mit Rechtswidrigkeit behaftet
zu sein scheint.
Zu Frage 4:
Hier kann ich nur nochmals darauf hinweisen, daß im vorliegenden Fall aufgrund der
geltenden österreichischen Gesetzeslage der Umstand, daß das angesprochene
Brüderpaar sich dem Wehrdienst entzogen haben soll, im Asylverfahren nicht
thematisch gemacht wurde, da Prozeßgegenstand eben ausschließlich die
Zulässigkeit des Asylantrages war.
Im Falle eines zulässigen Asylantrages wird ein auf Wehrdienstverweigerung
gestütztes Vorbringen vom Bundesasylamt gemäß den Gründen des Erkenntnisses
eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1994, Zahl
93/01/0377, gewürdigt und rechtlich
subsumiert.
Zu Fragen 5 bis 7:
Da in meinem Ressort keine nach Verfolgungsbehauptungen aufgeschlüsselten
Statistiken geführt werden, kann ich diese Fragen nicht beantworten.