597/AB

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Großruck und Kollegen

an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend die Nachbesetzung der Vertragsarztstelle

für Allgemeinmedizin in Grieskirchen (Nr.692/J)

 

 

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich zunächst ganz allgemein folgendes fest:

 

Nach Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde die Nachbesetzung der Vertragsarztstelle für Allgemeinmedizin von der Kasse eingehend geprüft.  Aufgrund der Einwohnerzahl von Grieskirchen (samt Einzugsgebiet) von 6.614 ist nach Ansicht der Kasse eine ausreichende ärztliche Versorgung mit drei Vertragsärzten sichergestellt-.

 

Daß einige Jahre lang Vier Vertragsärzte für Allgemeinmedizin in Grieskirchen tätig waren, wird von der Kasse damit begründet, daß ein Arzt im April 1992 zur Unterstützung von Herrn Dr.Engl in Vertrag genommen wurde, allerdings nur unter der Bedingung, daß später die freiwerdende Stelle des Dr.Engl nicht nachbesetzt wird.

 

Zu den einzelnen Fragen der gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zur Frage 1:

 

Selbstverständlich wäre es für mich nicht vertretbar, wenn auch nur ein in der sozialen Krankenversicherung Versicherter oder ein anspruchsberechtigter Angehöriger eines Versicherten auf eine hinreichende ärztliche Versorgung verzichten müßte.  Nach einer Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ergibt sich jedoch folgendes Bild:

 

Med.Rat Dr.Engl hat weniger Patienten im Quartal als der Durchschnitt der oberösterreichischen Vertragsärzte, der derzeit bei 1013 Patienten liegt.  Für die von ihm bisher betreuten Patienten stehen nach Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit noch drei Vertragsärzte zur Verfügung, von denen einer etwas mehr Patienten als der Durchschnitt betreut, zwei weitaus weniger als der Durchschnitt.  Im Hinblick auf die offenbar noch freien Kapazitäten ist daher im konkreten Fall nicht zu befürchten, daß die bisherigen Patienten des Dr.Engl künftig keinen Hausarzt haben werden.

 

Zur Frage 2:

 

Auch diese von den anfragenden Abgeordneten befürchtete Entwicklung wäre für mich nicht vertretbar.  Ich teile jedoch diese Befürchtungen nicht.  Vielmehr erwarte ich mir - wie übrigens auch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ­eine gleichmäßigere Auslastung der weiterhin zur Verfügung stehenden Vertragsärzte.

 

Zur Frage 3:

 

Ich finde es rich tig, daß ein Patient jenen Arzt (Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt) oder jene Krankenanstalt aufsucht, von welchem- bzw. weicher eine jeweils auf den konkreten Fall abgestellte effiziente und - aus der Sicht der Krankenversicherung - kostengünstige Behandlung zu erwarten ist.  Für Patienten in Grieskirchen, die einen Arzt für Allgemeinmedizin benötigen, steht ein solcher zur Verfügung.  Sie sind daher nicht gezwungen, mit Krankheiten" die von einem Arzt für Allgemeinmedizin behandelt Werden können, Fachärzte oder Krankenanstalten aufzusuchen.

 

Zur Frage 4:

 

Dazu hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse folgendes mitgeteilt:

 

Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat seit April 1994 im Verwal­tungsbereich ihren Personalstand um 9,5% reduziert; die Überstunden wurden von 21.590 (1993) auf 8.710 (1995), die Investitionen von 170,6 Mio S (1994) auf 83,6 Mio S (1995) gesenkt.  Insgesamt stieg der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand von 1993 auf 1994 lediglich um 3,5%, von 1994 auf 1995 sank er sogar um 0,53% und von 1995 auf 1996 wird ein Anstieg um 0,1% erwartet.  Demgegenüber stiegen die Aufwendungen für die Versicherungsleistungen in diesem Zeitraum um 3,8% (1993/1994) und um 3,6% (1994/1995).  Für 1996 wird - verglichen mit 1995 - eine Steigerung von, 3,8% erwartet.

 

Es kann daher meiner Auffassung nach keine Rede davon sein, daß die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse die vom Rechnungshof geforderten Sparmaßnahmen extern zu Lasten der Patienten durchfuhren will.

 

Zur Frage 5:

 

Wie den anfragenden Abgeordneten sicherlich bekannt ist, fällt der Abschluß von Ein Einzelverträgen mit Ärzten zufolge der §§ 338ff ASVG in den von den Kranken­versicherungsträgern autonom zu besorgenden privatrechtlichen Bereich.  Die Ein­richtung einer vierten Planstelle im April 1992 lediglich als sogenannte .Vorgriffsstelle" bis zum Ausscheiden des Dr.Engl wurde nach Aussage der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit der Ärztekammer vereinbart.

 

Ich darf daher festhalten, daß die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse sowohl im Einvernehmen mit der Ärztekammer als auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gehandelt hat.