5973/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten MMag. Madeleine Petrovic,
Dr. Volker Kier und Genossen vom 17. Mai 1999, Nr. 6267/J, betreffend Steuerpflicht für
Prostituierte, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Einkommensteuerpflicht für Prostituierte ergibt sich aus den §§ 1, 2 und 23 Einkommen -
steuergesetz 1988 (siehe dazu das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
16. Februar 1983, Zl. 82/13/0208, 0215).
Zu 2.:
Nach der Bundesabgabenordnung wird die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausge -
schlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen
Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein ge -
setzliches Gebot bzw. Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Ist ein Rechtsgeschäft
wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts - oder Handlungsfähigkeit
nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als
die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und
bestehen lassen (§ 23 BAO).
Zu 3.:
Die Besteuerung erfolgt aufgrund der geltenden Abgabengesetze, wodurch jedenfalls ge -
währleistet ist, daß Prostituierte nicht anders behandelt werden als die übrigen Steuerpflich -
tigen.
Zu 4.:
Das Steueraufkommen der Prostituierten wird statistisch nicht erfaßt. Das Aufkommen
könnte nur im Wege einer aufwendigen händischen österreichweiten Durchsicht aller
Steuerakte festgestellt werden, was in der zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage
zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war, wofür ich um Verständnis ersuche.