5973/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten MMag. Madeleine Petrovic,

Dr. Volker Kier und Genossen vom 17. Mai 1999, Nr. 6267/J, betreffend Steuerpflicht für

Prostituierte, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Die Einkommensteuerpflicht für Prostituierte ergibt sich aus den §§ 1, 2 und 23 Einkommen -

steuergesetz 1988 (siehe dazu das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

16. Februar 1983, Zl. 82/13/0208, 0215).

 

Zu 2.:

 

Nach der Bundesabgabenordnung wird die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausge -

schlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen

Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein ge -

setzliches Gebot bzw. Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Ist ein Rechtsgeschäft

wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts - oder Handlungsfähigkeit

nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als

die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und

bestehen lassen (§ 23 BAO).

 

Zu 3.:

 

Die Besteuerung erfolgt aufgrund der geltenden Abgabengesetze, wodurch jedenfalls ge -

währleistet ist, daß Prostituierte nicht anders behandelt werden als die übrigen Steuerpflich -

tigen.

Zu 4.:

 

Das Steueraufkommen der Prostituierten wird statistisch nicht erfaßt. Das Aufkommen

könnte nur im Wege einer aufwendigen händischen österreichweiten Durchsicht aller

Steuerakte festgestellt werden, was in der zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage

zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war, wofür ich um Verständnis ersuche.