5981/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Doris Kammerlander, Freundinnen und
Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "rassistische Äußerun -
gen der Abgeordneten zum Nationalrat und Richterin Frau Dr. Helene Partik - Pablé",
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Wie in der Anfrage zutreffend ausgeführt wird, hat Dr. Helene Partik - Pablé die kriti -
sierten Äußerungen in der Nationalratssitzung vom 10. Mai 1999 abgegeben. Ge -
mäß Art. 57 Abs. 1 B - VG dürfen Mitglieder des Nationalrats wegen der in diesem
Beruf gemachten mündlichen (oder schriftlichen) Äußerungen nur vom Nationalrat
verantwortlich gemacht werden. Schon aus diesem Grund steht mir eine straf - und
disziplinarrechtliche Beurteilung dieser Äußerungen nicht zu. Davon abgesehen
würde sowohl die disziplinarrechtliche als auch die strafrechtliche Beurteilung von
Äußerungen eines Richters in die Kompetenz der zuständigen Gerichte fallen. Auch
die Behandlung allfälliger Ablehnungsanträge ist ausschließlich Aufgabe der unab -
hängigen Gerichtsbarkeit.
Grundsätzlich muss ich festhalten, dass nach der derzeitigen Rechtslage, die aller -
dings wiederholter Kritik - unter anderem durch die Vereinigung der österreichischen
Richter - ausgesetzt war, die Ausübung des Richterberufes neben der Ausübung ei -
nes Abgeordnetenmandates - von Ausnahmen abgesehen - zulässig ist. Diese
Rechtslage hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.64/1997 erfolgte Novel -
lierung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 eine
Modifizierung erhalten, die im We -
sentlichen jedoch erst in der XXI. Legislaturperiode wirksam werden wird. Die Aus -
übung des Richterberufes neben dem Abgeordnetenmandat wird nur mehr dann
möglich sein, wenn der Unvereinbarkeitsausschuss im Einzelfall die weitere Berufs -
ausübung ausdrücklich für zulässig erklärt.