5981/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Doris Kammerlander, Freundinnen und

Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "rassistische Äußerun -

gen der Abgeordneten zum Nationalrat und Richterin Frau Dr. Helene Partik - Pablé",

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Wie in der Anfrage zutreffend ausgeführt wird, hat Dr. Helene Partik - Pablé die kriti -

sierten Äußerungen in der Nationalratssitzung vom 10. Mai 1999 abgegeben. Ge -

mäß Art. 57 Abs. 1 B - VG dürfen Mitglieder des Nationalrats wegen der in diesem

Beruf gemachten mündlichen (oder schriftlichen) Äußerungen nur vom Nationalrat

verantwortlich gemacht werden. Schon aus diesem Grund steht mir eine straf - und

disziplinarrechtliche Beurteilung dieser Äußerungen nicht zu. Davon abgesehen

würde sowohl die disziplinarrechtliche als auch die strafrechtliche Beurteilung von

Äußerungen eines Richters in die Kompetenz der zuständigen Gerichte fallen. Auch

die Behandlung allfälliger Ablehnungsanträge ist ausschließlich Aufgabe der unab -

hängigen Gerichtsbarkeit.

 

Grundsätzlich muss ich festhalten, dass nach der derzeitigen Rechtslage, die aller -

dings wiederholter Kritik - unter anderem durch die Vereinigung der österreichischen

Richter - ausgesetzt war, die Ausübung des Richterberufes neben der Ausübung ei -

nes Abgeordnetenmandates - von Ausnahmen abgesehen - zulässig ist. Diese

Rechtslage hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.64/1997 erfolgte Novel -

lierung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 eine Modifizierung erhalten, die im We -

sentlichen jedoch erst in der XXI. Legislaturperiode wirksam werden wird. Die Aus -

übung des Richterberufes neben dem Abgeordnetenmandat wird nur mehr dann

möglich sein, wenn der Unvereinbarkeitsausschuss im Einzelfall die weitere Berufs -

ausübung ausdrücklich für zulässig erklärt.