5994/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Helmut Haigermoser und

Genossen vom 20. Mai 1999, Nr. 6340/J, betreffend erlittener Milliarden - Schaden der

Republik, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Der Schuldendienst von in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldnerländern wird

grundsätzlich durch Umschuldung neu geregelt. Diese Neuregelungen erfolgen im Rahmen

des Pariser Clubs, einem informellen Zusammenschluss öffentlicher Gläubiger eines

Schuldnerlandes.

 

Die im Rahmen des Pariser Clubs auf multilateraler Ebene erzielten

Verhandlungsergebnisse werden in der Folge im Rahmen von bilateralen Verhandlungen

zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner umgesetzt.

 

Auf österreichischer Seite werden diese Verhandlungen vom Bundesministerium für

Finanzen in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG geführt.

 

Zu 2.:

Verhandlungspartner auf Schuldnerseite ist grundsätzlich die vom Schuldnerland namhaft

gemachte Institution, wobei es sich meistens um das Finanzministerium des

Schuldnerlandes handelt.

Im Fall von Russland wird mit dem Finanzministerium der Russischen Föderation und im Fall

von Indonesien mit dem indonesischen Finanzministerium verhandelt.

 

Zu 3.:

Indonesien hat im Rahmen des Pariser Clubs im September 1998 eine multilaterale

Regelung mit seinen Gläubigern gefunden, deren bilaterale Umsetzung noch nicht

abgeschlossen ist. Mit einer Einigung bzw. Inkraftsetzung des Vertrages ist im zweiten

Halbjahr 1999 zu rechnen.

 

Nach der Einigung Russlands mit dem Internationalen Währungsfonds kann bereits in naher

Zukunft mit multilateralen Gesprächen im Rahmen des Pariser Clubs gerechnet werden.

 

Zu 4.:

Da im bestehenden Umfeld der Haftungsübernahme kein Anhaltspunkt für ein Abweichen

von der gebotenen Sorgfalt vorliegt, ist für das Bundesministerium für Finanzen der Hinweis

auf ein fahrlässiges Handeln nicht nachvollziehbar.

 

Zu 5.:

Diese Entscheidung wird im Rahmen der, wie bereits dargelegt, vorgesehenen,

multilateralen Verhandlungsrunde in Paris getroffen werden.

 

Zu 6.:

Nachdem das Ziel einer Umschuldung nicht zuletzt die Wiedererlangung der

Kreditwürdigkeit durch ein Schuldnerland ist, wird die Gefahr einer Verzögerungstaktik von

Regierungen als sehr gering beurteilt. Außerdem liegt es im Interesse jedes

Schuldnerlandes, zu seinen Gläubigern geordnete Vertragsbeziehungen zu unterhalten.

 

Zu 7.:

Damit dem österreichischen Steuerzahler kein Schaden entsteht, gehen die

Lösungsvorschläge in Richtung einer Erstreckung der Rückzahlungsverpflichtung.