6000/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Smolle und Partner haben am 19. Mai 1999
unter der Nr. 6301/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend zweisprachige topographische Aufschriften auf Wegweisern in Kärnten
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Veranlassung der konkreten Anbringung zweisprachiger topographischer
Aufschriften ist - unbeschadet der der Bundesregierung auf dem Gebiet der
Erlassung von Verordnungen nach dem Volksgruppengesetz zukommenden
Zuständigkeit - eine Angelegenheit der Straßenpolizei bzw. der Straßenver -
waltung und fällt somit nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Auch die in den Punkten 2 und 3 der Anfrage enthaltenen Fragestellungen
betreffen keine Angelegenheit der Geschäftsführung im Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes. Das Aufstellen von Verkehrszeichen obliegt dem
Straßenerhalter und fällt damit auf Bundesebene in den Wirkungsbereich des
Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten.
Zu Frage 4:
Auch die Frage der Richtigkeit einer vom Amt der Kärntner Landesregierung
erteilten Rechtsauskunft zur Aufstellung von Straßenverkehrszeichen ist keine
Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 52
Abs. 1 B - VG.
Ungeachtet dessen möchte ich jedoch auf folgendes hinweisen:
Soweit sich die Frage darauf bezieht, in welcher Art und Weise Angehörige der
slowenischen Volksgruppe in Kärnten die Anbringung zweisprachiger topo -
graphischer Aufschriften durchsetzen können, ist auf die ständige Judikatur des
Verfassungsgerichtshofs (vergleiche etwa VfSlg. 10.209/1984) zu verweisen,
wonach keine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung einer Einzelperson ein
subjektives Recht auf Erlassung einer straßenpolizeilichen Anordnung einräumt
und die Erlassung der (durch Straßenverkehrszeichen kundzumachenden)
Verordnung im engeren (die Kundmachung nicht mitumfassenden) Sinn in der
Straßenverkehrsordnung abschließend geregelt ist. In diesem Zusammenhang
ist auch auf die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkennt -
nis VfSlg. 12.836/1991 zu verweisen, daß,,... topographische Aufschriften in
der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen
Minderheitsangehörigen Erleichterungen bringen, vielmehr der Allgemeinheit
Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig
größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt...“.