6000/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Smolle und Partner haben am 19. Mai 1999

unter der Nr. 6301/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-

fend zweisprachige topographische Aufschriften auf Wegweisern in Kärnten

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Veranlassung der konkreten Anbringung zweisprachiger topographischer

Aufschriften ist - unbeschadet der der Bundesregierung auf dem Gebiet der

Erlassung von Verordnungen nach dem Volksgruppengesetz zukommenden

Zuständigkeit - eine Angelegenheit der Straßenpolizei bzw. der Straßenver -

waltung und fällt somit nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Auch die in den Punkten 2 und 3 der Anfrage enthaltenen Fragestellungen

betreffen keine Angelegenheit der Geschäftsführung im Wirkungsbereich des

Bundeskanzleramtes. Das Aufstellen von Verkehrszeichen obliegt dem

Straßenerhalter und fällt damit auf Bundesebene in den Wirkungsbereich des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

Zu Frage 4:

 

Auch die Frage der Richtigkeit einer vom Amt der Kärntner Landesregierung

erteilten Rechtsauskunft zur Aufstellung von Straßenverkehrszeichen ist keine

Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 52

Abs. 1 B - VG.

 

Ungeachtet dessen möchte ich jedoch auf folgendes hinweisen:

Soweit sich die Frage darauf bezieht, in welcher Art und Weise Angehörige der

slowenischen Volksgruppe in Kärnten die Anbringung zweisprachiger topo -

graphischer Aufschriften durchsetzen können, ist auf die ständige Judikatur des

Verfassungsgerichtshofs (vergleiche etwa VfSlg. 10.209/1984) zu verweisen,

wonach keine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung einer Einzelperson ein

subjektives Recht auf Erlassung einer straßenpolizeilichen Anordnung einräumt

und die Erlassung der (durch Straßenverkehrszeichen kundzumachenden)

Verordnung im engeren (die Kundmachung nicht mitumfassenden) Sinn in der

Straßenverkehrsordnung abschließend geregelt ist. In diesem Zusammenhang

ist auch auf die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkennt -

nis VfSlg. 12.836/1991 zu verweisen, daß,,... topographische Aufschriften in

der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen

Minderheitsangehörigen Erleichterungen bringen, vielmehr der Allgemeinheit

Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig

größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt...“.