6001/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriele Moser, Freundinnen und Freunde haben

am 20. Mai 1999 unter der Nr. 6321/J - NR/1999 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Überstunden, Teilzeitarbeit und Arbeitszeitverkürzung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die Anzahl der Überstunden betrug im März 1999 4.356,40 und jene im März 1994

5.044,15. Hinzu kommt noch, dass im März 1994 bei fünf Bediensteten eine pauschalierte

Überstundenabgeltung anzuwenden war.

 

Zu Frage 2:

 

Das öffentliche Dienstrecht sieht die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen grundsätzlich

nicht vor. § 36 Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) normiert ausdrücklich,

dass in den Geschäftseinteilungen der Dienststellen ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben

vorgesehen werden darf, „die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern“. Die

§§ 50a f. BDG und § 20 Vertragsbedienstetengesetz 1948 räumen allerdings die

Möglichkeit zur Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte des für eine

Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes ein. Gleichzeitig legen die Bestimmungen

über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit fest, dass die Dienstzeit an

den im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten nicht herabgesetzt werden darf (§ 50a Abs. 4 Zif. 1 BDG, § 50b Abs.1

BDG).

 

Im März 1999 waren 33 Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten teilzeitbeschäftigt. Vergleichsweise dazu war im März 1994 bei 20

Bediensteten des Außenministeriums die Wochendienstzeit herabgesetzt worden. Die

Möglichkeit zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird - wie der

Vergleich der Jahr 1999 und 1994 zeigt - vermehrt in Anspruch genommen. Eine

herabgesetzte Wochendienstzeit wird vor allem aus familiären Gründen zumeist zur

Betreuung eines Kindes gewährt.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Hinsichtlich der Fragen über die Aufteilung der Überstunden und

Dienstzeitherabsetzungen auf Frauen und Männer bzw. auf Verwendungs- und

Entlohnungsgruppen wird auf die angeschlossenen Beilagen „A“ bis „E“ verwiesen.

 

Zu Frage 5:

 

Der Bund als Dienstgeber ist sich der Situation am Arbeitsmarkt bewusst und daher

bemüht, arbeitsmarktkonform vorzugehen. Als Nachweis dafür kann angeführt werden

dass trotz des Sinkens der eingesetzten Personalkapazität die Zahl der Beschäftigten

nicht abgenommen hat. Durch die vermehrte Gewährung von Teilbeschäftigungs -

möglichkeiten wurden zum Beispiel im Jahresdurchschnitt 1998 mehr Personen

beschäftigt als 1997.

 

Die Überstunden wurde in den letzten Jahren bereits gezielt und deutlich durch

entsprechende bundesweite Programme reduziert. Eine weitere Verminderung der

Überstunden kann allerdings nicht generell als realisierbar angesehen werden.

Überstunden werden zumeist nicht regelmäßig geleistet, sondern sind von

Belastungsspitzen abhängig. Würde man an Stelle dieser Überstunden zusätzliches

Personal einstellen, wäre dieses folglich zeitweise unter - bzw. nicht beschäftigt. Weiters

entfallen Überstunden auf Personal unterschiedlicher Besoldungs - und

Verwendungsgruppen, unterschiedlicher Fachbereiche und unterschiedlicher

organisatorischer Zuordnungen, sodass zusätzliches Personal mit vertretbarem

Beschäftigungsausmaß an Stelle der Überstunden praktisch nicht einsetzbar ist.

 

Zu Frage 6:

 

Zum Stichtag 20. Mai d.J. (Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Anfrage) waren im

Außenministerium keine Stellen nach dem Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben. Die

Herabsetzung der Wochendienstzeit bei Arbeitsplätzen im Ausland ist nach dem BDG

nicht zulässig. Funktionen im Ausland können daher auch nicht mit dem Hinwies auf die

Möglichkeit einer herabgesetzten Dienstzeit ausgeschrieben werden. Funktionen im

Inland, die nach dem Auschreibungsgesetz auszuschreiben sind, sind Leitungspositionen,

die den vollen Einsatz einer Person erfordern. Eine Möglichkeit zur herabgesetzten

Dienstzeit bei diesen Stellen schon in der Ausschreibung vorzusehen, wäre nicht

zweckmäßig, da sich diese für eine Herabsetzung bzw. Teilung der Arbeitszeit nicht

eignen. Darüber hinaus ist nach der Erfahrung des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten das Interesse für eine teilzeitliche Ausübung von Funktionen, die dem

Ausschreibungsgesetz unterliegen, sehr gering, da eine Tätigkeit mit herabgesetzter

Wochendienstzeit auch ein verringertes Einkommen bedeutet.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Die Herabsetzung der Dienstzeit bei einer Verwendung an einem Arbeitsplatz an einer

Dienststelle im Ausland ist nach dem öffentlichen Dienstrecht nicht möglich. Stellen im

Ausland können demgemäß nicht mit einer Möglichkeit zur Herabsetzung der Dienstzeit

ausgeschrieben werden. Würde diese Bestimmung geändert, hätte dies enorme

finanzielle Implikationen für die Republik Österreich. Auch wenn sich die Bezüge

teilzeitbeschäftigter Bediensteter entsprechend vermindern, so würden für diese

Bediensteten die Übersiedlungs -, Wohnungs -, Schulbeitragskosten und die mit dem

Auslandsaufenthalt verbundenen besonderen Aufwendungen nicht geringer, für die aber

der Bund nach den einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift bzw. des

Gehaltsgesetzes ganz oder teilweise aufkommen muss. Ein beträchtlicher Mehraufwand

für die Republik Österreich wäre im Fall der Aufhebung der §§ 50a und 50b BDG

unvermeidbar.

 

Im Inland versucht das Außenministerium den Wünschen seiner Bediensteten nach

Herabsetzung der Wochendienstzeiten nach Möglichkeit entgegenzukommen. Gerade

aus familiären Gründen wird diese Begünstigung immer wieder gewährt. Allerdings ist das

Interesse an herabgesetzter Dienstzeit relativ gering, da dies mit einer Kürzung der

Bezüge einhergeht und sich damit für viele Bedienstete existenzielle Probleme ergeben.

In der Praxis geht das Interesse eher in Richtung Ganztagsbeschäftigung.

 

Durch eine Anhebung des Anteils teilbeschäftigter Bediensteter käme es zu einem

vermehrten Aufwand in der Personalverwaltung, der wiederum durch Neuaufnahmen und

durch Überstunden abgedeckt werden müsste. Mit jedem zusätzlich beschäftigten

Mitarbeiter, auch wenn dies auf Grundlage einer herabgesetzten Wochendienstzeit

geschieht, wachsen die Personalarbeitskosten für die Republik Österreich. Langfristig

gesehen würde sich eine merkbare Vermehrung der Teilbeschäftigung im Bund auch auf

seine Pensionsausgaben auswirken. Weiters würde sich zumindest teilweise auch ein

erhöhter Raumbedarf für die Unterbringung zusätzlicher teilbeschäftigter Bediensteter

ergeben, der durch zusätzliche Anmietungen oder durch Neubauten von Amtsgebäuden

befriedigt werden müsste, was ebenfalls eine Kostenvermehrung für den Bund bedeuten

würde.

 

Weiters ist anzunehmen, dass auch die Serviceleistungen der Ressorts für die Bürger

unter einer Vermehrung der Teilbeschäftigung leiden würden. Die Bearbeitungszeiten für

Geschäftsfälle würden in der Regel zunehmen. Zu Verzögerungen würde es

voraussichtlich auch dann kommen, wenn man auf ein und demselben Arbeitsplatz zwei

teilbeschäftigte Mitarbeiter abwechselnd etwa am Vormittag und Nachmittag einsetzen

würde, da sich der jeweils die Geschäftsfälle des anderen übernehmende Referent mit

diesen erst vertraut machen muss. Besonders im Konsularbereich bei der Pass - und

Sichtvermerksausstellung könnten sich regelmäßige Wechsel im Referenten verzögernd

auswirken. Darüber hinaus hätten es die Parteien vermehrt mit wechselnden

Ansprechpartnern im Außenministerium zu tun, was zu kommunikationstechnischen

Schwierigkeiten für diese führen könnte.

 

Zu Frage 9:

 

Die Auswirkungen einer Arbeitszeitverkürzung von 12,5% können theoretisch in

Beschäftigung umgerechnet werden. Eine solche Berechnung wurde bereits vor mehr als

einem Jahr angestellt. Unter Einrechnung des erhöhten Personalbedarfs wegen des

vermehrten internen Verwaltungsaufwandes hat sie einen zusätzlichen Personalbedarf

von ca. 15% der Personalkapazität ergeben. Allerdings ist bei den Überlegungen deutlich

geworden, dass - abgesehen von den Auswirkungen auf die Personalausgaben - wegen

der räumlich und qualitativ starken Verteilung des Personals primär zusätzliche

Überstunden notwendig wären und keineswegs die erwarteten Effekte auf die

Beschäftigung erreicht werden könnten, wenn man geringfügige Beschäftigung in großem

Umfang von vorneherein ausschließt.

 

Einem Beschäftigungseffekt durch Arbeitszeitverkürzung stehen die selben praktischen

Hemmnisse entgegen wie der Einstellung von zusätzlichem Personal an Stelle von

Überstunden. Um eine neue Halbtagskraft einstellen zu können, müssten innerhalb einer

Organisationseinheit vier Vollbeschäftigte mit den gleichen Aufgaben vorhanden sein (4x

12,50% 50%). Die Aufgaben in den in der Anfrage angesprochenen Ministerien sind

allerdings nicht derart konform, sodass diese rein theoretische Vorgehensweise

eingeschlagen werden könnte.

Zu Frage 10:

 

Eine Arbeitszeitverkürzung von 12,5% bei vollem Lohnausgleich würde den

Betriebsaufwand (zusätzlicher Personal - und Arbeitsplatzaufwand) um 20% anheben.

Dieser Effekt würde den von der Bundesregierung eingeschlagenen Weg der

Budgetkonsolidierung zunichte machen und die Entwicklung der österreichischen

Volkswirtschaft nachhaltig negativ beeinflussen. Der Budgetdruck, der auch im Lichte der

Konvergenzkriterien zu sehen ist, würde lediglich zu vermehrtem Rationalisierungsdruck

führen. Damit wäre der gewünschte Beschäftigungseffekt nicht gegeben, jedoch die

Gefahr des Qualitätsverlustes bei den Leistungen des Bundes groß.

Beilage "A" zu

GZ. 306.05/0033e - VI. 1/1999

 

 

Teilzeitbeschäftigte

im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

(März 1994)

 

 

<Beschäftigungsausmaß>

<.......teilbesch.......>

 

 

Verw. -/Ent. -

 

 

Gruppen

------------

 Männer

-----------

 Frauen

---------

VWGR A

 0

 3

VB I/c

 0

 10

VB I/d

 0

 6

VB II/p5

 0

-----------

 1

---------

 

0

 20


 

Beilage "B“ zu

GZ.306.05/0033e -VI.1/1999

 

 

Teilzeitbeschäftigte

im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

(März 1999)

 

 

<Beschäftigungsausmaß>

<.............teilbesch. ------------>

 

 

Verw. -/ Ent. -

 

 

Gruppen

 Männer

 Frauen

-----------

----------

---------

A3

 1

 1

VWGR A

 0

 1

VWGR B

 0

 1

VB I/b

 0

 1

VB I/c

 0

 13

VB I/d

 0

13

VB II/p5

 0

 1

Sondervertrag ADV

 0

 1

Gruppe 5

 

 

 

-----------

----------

 

1

 32


 

Beilage ,,C“ zu

GZ 306.05/0033e - VI.1/1999

 

 

Einzeln angeordnete Überstunden im BMaA

(März 1994)

 

 

Verw. -/EntI. -

 Männer

 Frauen

 Gesamt

Gruppen

 ÜbStd      Köpfe

 ÜbStd       Köpfe

 ÜbSt Köpfe

------------

 ---------------------

 -----------------------

 --------------

VWGR A

 1361,25      47

 71,00            3

 1432,25      50

VWGR B

 587,25        29

 208,75        11

 796,00        40

VWGR C

 166,50        10

 147,50          9

 314,00        19

VWGR D

 7,50             1

 0,00              0

 7,50              1

VWGR E

 4,00             1

 0,00              0

 4,00              1

VWGR P1

 60,00           1

 0,00              0

 60,00            1

VWGR P2

 133,00         1

 0,00              0

 133,00          1

VWGR P3

 288,50         4

 0,00              0

 288,50          4

VB I/a

 203,25         7

 181,50          6

 384,75         13

VB I/b

 88,50           5

 92,25            7

 180,75         12

VB I/c

 395,25        25

 320,90        22

 716,15         47

VB I/d

 215,75        15

 132,25        14

 348,00         29

VB I/e

 59,25           7

 0,00              0

 59,25             7

VB II/p3

 129,50         2

 0,00              0

 129,50           2

VB II/p4

 36,50           1

 0,00              0

 36,50             1

VB II/11

 0,00             0

 11,00            1

 11,00             1

Sondervertrag

 75,00           3

 0,00              0

 75,00             3

 

 

 

 

ADV Gruppe 3

 

 

 

Sondervertrag

 37,00           3

 31,00            2

 68,00             5

 

 

 

 

ADV Gruppe 5

 

----------      -----

 

----------       ----

 

----------         -----

 

 3848,00      162

 1196,15       75

 5044,15        237


 

Beilage ,,D“ zu

GZ 306.05/0033e - VI.1/99

 

 

Einzeln angeordnete Überstunden im BMaA

(März 1999)

 

 

Verw. -Entl. -

M ä n n e r

F r a u e n

g e s a m t

Gruppen

ÜbStd        Köpfe

ÜbStd        Köpfe

ÜbStd        Köpfe

----------------------

------------------------

-----------------------

-----------------------

A1

 443,25              23

 262,50             13

 705,75           36

A2

 337,75              24

 174,50             10

 512,25           34

A3

 613,80              19

 52,50                 5

 666,30           24

A4

 7,00                    1

 0,00                   0

 7,00                  1

A5

 99,50                  1

 0,00                   0

 99,50                1

PT 8

 59,00                  1

 0,00                   0

 59,00                1

VWGR A

 441,75              26

 299,25             10

 741,00            36

VWGR B

 50,00                  3

 20,50                 1

 70,50                4

VWGR C

 7,00                    1

 0,00                   0

 7,00                  1

Univ. /

 6,70                    1

 0,00                   0

 6,70                  1

HS Assistent

 

 

 

VB I/a

 469,45              26

 236,50             12

 705,95            38

VB I/b

 48,00                  4

 95,60                 5

 146,60              9

VB I/c

 178,60              15

 230,00             15

 408,60            30

VB I/d 64,50   7

 67,50                  7

 132,00             14

 

VB I/e

 15,00                  2

 0,00                   0

 15,00                2

VB II/p3

 19,50                  2

 0,00                   0

 19,50                2

Sondervertrag ADV

 50,00                  2

 0,00                   0

 50,00                2

Gruppe 2

 

 

 

Sondervertrag ADV

 16,75                  1

 19,50                 1

 36,25                2

Gruppe 3

 

 

 

Sondervertrag ADV

 82,50                  5

 30,00                 2

 112,50              7

Gruppe 5

 

 

 

Sondervertrag ADV

 15,00                  1

 0,00                   0

 15,00                1

Gruppe 6

 

 

 

Sondervertrag ADV

 20,00                  2

 0,00                   0

 20,00                2

Gruppe 7

 

 

 

 

-------------------------

------------------------

-----------------------

 

3045,05           167

 1491,35            81

 4536,40         248


 

Beilage "E" zu

GZ. 306.05/0033e -VI.1/1999

 

 

Pauschalierte Oberstunden (bemessen nach % vom Bezug)

im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

(März 1994)

                                                              

 

 

<----------------

  ----------------->

 

 

 

<-------M------->

 <-------W------->

   < TOTAL >

 

 

 

 

 

Verw. - Entl.

% v. Bez.

 Anzahl

 Anzahl

 Anzahl

---------------

 ---------------

 ---------

 ---------

 --------

VWGR A

 15,50

 1

 1

 2

 

 

---------

 ---------

 --------

 

 

1

 1

 2

 

 

 

 

 

VWGR B

 10,20

 3

 

 3

 

 

---------

--------

--------

 

 

3

 

 3

 

 

---------

--------

--------

 

 

4

 1

 5