6001/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriele Moser, Freundinnen und Freunde haben
am 20. Mai 1999 unter der Nr. 6321/J - NR/1999 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Überstunden, Teilzeitarbeit und Arbeitszeitverkürzung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Anzahl der Überstunden betrug im März 1999 4.356,40 und jene im März 1994
5.044,15. Hinzu kommt noch, dass im März 1994 bei fünf Bediensteten eine pauschalierte
Überstundenabgeltung anzuwenden war.
Zu Frage 2:
Das öffentliche Dienstrecht sieht die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen grundsätzlich
nicht vor. § 36 Abs. 2 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) normiert ausdrücklich,
dass in den Geschäftseinteilungen der Dienststellen ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben
vorgesehen werden darf, „die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern“. Die
§§ 50a f. BDG und § 20 Vertragsbedienstetengesetz 1948 räumen allerdings die
Möglichkeit zur Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte des für eine
Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes ein. Gleichzeitig legen die Bestimmungen
über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit fest, dass die Dienstzeit an
den im Ausland gelegenen Dienststellen des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten nicht herabgesetzt werden darf (§ 50a Abs. 4 Zif. 1 BDG, § 50b Abs.1
BDG).
Im März 1999 waren 33 Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten teilzeitbeschäftigt. Vergleichsweise dazu war im März 1994 bei 20
Bediensteten des Außenministeriums die Wochendienstzeit herabgesetzt worden. Die
Möglichkeit zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird - wie der
Vergleich der Jahr 1999 und 1994 zeigt - vermehrt in Anspruch genommen. Eine
herabgesetzte Wochendienstzeit wird vor allem aus familiären Gründen zumeist zur
Betreuung eines Kindes gewährt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Hinsichtlich der Fragen über die Aufteilung der Überstunden und
Dienstzeitherabsetzungen auf Frauen und Männer bzw. auf Verwendungs- und
Entlohnungsgruppen wird auf die angeschlossenen Beilagen „A“ bis „E“ verwiesen.
Zu Frage 5:
Der Bund als Dienstgeber ist sich der Situation am Arbeitsmarkt bewusst und daher
bemüht, arbeitsmarktkonform vorzugehen. Als Nachweis dafür kann angeführt werden
dass trotz des Sinkens der eingesetzten Personalkapazität die Zahl der Beschäftigten
nicht abgenommen hat. Durch die vermehrte Gewährung von Teilbeschäftigungs -
möglichkeiten wurden zum Beispiel im Jahresdurchschnitt 1998 mehr Personen
beschäftigt als 1997.
Die Überstunden wurde in den letzten Jahren bereits gezielt und deutlich durch
entsprechende bundesweite Programme reduziert. Eine weitere Verminderung der
Überstunden kann allerdings nicht generell als realisierbar angesehen werden.
Überstunden werden zumeist nicht
regelmäßig geleistet, sondern sind von
Belastungsspitzen abhängig. Würde man an Stelle dieser Überstunden zusätzliches
Personal einstellen, wäre dieses folglich zeitweise unter - bzw. nicht beschäftigt. Weiters
entfallen Überstunden auf Personal unterschiedlicher Besoldungs - und
Verwendungsgruppen, unterschiedlicher Fachbereiche und unterschiedlicher
organisatorischer Zuordnungen, sodass zusätzliches Personal mit vertretbarem
Beschäftigungsausmaß an Stelle der Überstunden praktisch nicht einsetzbar ist.
Zu Frage 6:
Zum Stichtag 20. Mai d.J. (Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Anfrage) waren im
Außenministerium keine Stellen nach dem Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben. Die
Herabsetzung der Wochendienstzeit bei Arbeitsplätzen im Ausland ist nach dem BDG
nicht zulässig. Funktionen im Ausland können daher auch nicht mit dem Hinwies auf die
Möglichkeit einer herabgesetzten Dienstzeit ausgeschrieben werden. Funktionen im
Inland, die nach dem Auschreibungsgesetz auszuschreiben sind, sind Leitungspositionen,
die den vollen Einsatz einer Person erfordern. Eine Möglichkeit zur herabgesetzten
Dienstzeit bei diesen Stellen schon in der Ausschreibung vorzusehen, wäre nicht
zweckmäßig, da sich diese für eine Herabsetzung bzw. Teilung der Arbeitszeit nicht
eignen. Darüber hinaus ist nach der Erfahrung des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten das Interesse für eine teilzeitliche Ausübung von Funktionen, die dem
Ausschreibungsgesetz unterliegen, sehr gering, da eine Tätigkeit mit herabgesetzter
Wochendienstzeit auch ein verringertes Einkommen bedeutet.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Herabsetzung der Dienstzeit bei einer Verwendung an einem Arbeitsplatz an einer
Dienststelle im Ausland ist nach dem öffentlichen Dienstrecht nicht möglich. Stellen im
Ausland können demgemäß nicht mit einer Möglichkeit zur Herabsetzung der Dienstzeit
ausgeschrieben werden. Würde diese Bestimmung geändert, hätte dies enorme
finanzielle Implikationen für die
Republik Österreich. Auch wenn sich die Bezüge
teilzeitbeschäftigter Bediensteter entsprechend vermindern, so würden für diese
Bediensteten die Übersiedlungs -, Wohnungs -, Schulbeitragskosten und die mit dem
Auslandsaufenthalt verbundenen besonderen Aufwendungen nicht geringer, für die aber
der Bund nach den einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift bzw. des
Gehaltsgesetzes ganz oder teilweise aufkommen muss. Ein beträchtlicher Mehraufwand
für die Republik Österreich wäre im Fall der Aufhebung der §§ 50a und 50b BDG
unvermeidbar.
Im Inland versucht das Außenministerium den Wünschen seiner Bediensteten nach
Herabsetzung der Wochendienstzeiten nach Möglichkeit entgegenzukommen. Gerade
aus familiären Gründen wird diese Begünstigung immer wieder gewährt. Allerdings ist das
Interesse an herabgesetzter Dienstzeit relativ gering, da dies mit einer Kürzung der
Bezüge einhergeht und sich damit für viele Bedienstete existenzielle Probleme ergeben.
In der Praxis geht das Interesse eher in Richtung Ganztagsbeschäftigung.
Durch eine Anhebung des Anteils teilbeschäftigter Bediensteter käme es zu einem
vermehrten Aufwand in der Personalverwaltung, der wiederum durch Neuaufnahmen und
durch Überstunden abgedeckt werden müsste. Mit jedem zusätzlich beschäftigten
Mitarbeiter, auch wenn dies auf Grundlage einer herabgesetzten Wochendienstzeit
geschieht, wachsen die Personalarbeitskosten für die Republik Österreich. Langfristig
gesehen würde sich eine merkbare Vermehrung der Teilbeschäftigung im Bund auch auf
seine Pensionsausgaben auswirken. Weiters würde sich zumindest teilweise auch ein
erhöhter Raumbedarf für die Unterbringung zusätzlicher teilbeschäftigter Bediensteter
ergeben, der durch zusätzliche Anmietungen oder durch Neubauten von Amtsgebäuden
befriedigt werden müsste, was ebenfalls eine Kostenvermehrung für den Bund bedeuten
würde.
Weiters ist anzunehmen, dass auch die Serviceleistungen der Ressorts für die Bürger
unter einer Vermehrung der Teilbeschäftigung leiden würden. Die Bearbeitungszeiten für
Geschäftsfälle würden in der Regel zunehmen. Zu Verzögerungen würde es
voraussichtlich auch dann kommen, wenn man auf
ein und demselben Arbeitsplatz zwei
teilbeschäftigte Mitarbeiter abwechselnd etwa am Vormittag und Nachmittag einsetzen
würde, da sich der jeweils die Geschäftsfälle des anderen übernehmende Referent mit
diesen erst vertraut machen muss. Besonders im Konsularbereich bei der Pass - und
Sichtvermerksausstellung könnten sich regelmäßige Wechsel im Referenten verzögernd
auswirken. Darüber hinaus hätten es die Parteien vermehrt mit wechselnden
Ansprechpartnern im Außenministerium zu tun, was zu kommunikationstechnischen
Schwierigkeiten für diese führen könnte.
Zu Frage 9:
Die Auswirkungen einer Arbeitszeitverkürzung von 12,5% können theoretisch in
Beschäftigung umgerechnet werden. Eine solche Berechnung wurde bereits vor mehr als
einem Jahr angestellt. Unter Einrechnung des erhöhten Personalbedarfs wegen des
vermehrten internen Verwaltungsaufwandes hat sie einen zusätzlichen Personalbedarf
von ca. 15% der Personalkapazität ergeben. Allerdings ist bei den Überlegungen deutlich
geworden, dass - abgesehen von den Auswirkungen auf die Personalausgaben - wegen
der räumlich und qualitativ starken Verteilung des Personals primär zusätzliche
Überstunden notwendig wären und keineswegs die erwarteten Effekte auf die
Beschäftigung erreicht werden könnten, wenn man geringfügige Beschäftigung in großem
Umfang von vorneherein ausschließt.
Einem Beschäftigungseffekt durch Arbeitszeitverkürzung stehen die selben praktischen
Hemmnisse entgegen wie der Einstellung von zusätzlichem Personal an Stelle von
Überstunden. Um eine neue Halbtagskraft einstellen zu können, müssten innerhalb einer
Organisationseinheit vier Vollbeschäftigte mit den gleichen Aufgaben vorhanden sein (4x
12,50% 50%). Die Aufgaben in den in der Anfrage angesprochenen Ministerien sind
allerdings nicht derart konform, sodass diese rein theoretische Vorgehensweise
eingeschlagen werden könnte.
Zu Frage 10:
Eine Arbeitszeitverkürzung von 12,5% bei vollem Lohnausgleich würde den
Betriebsaufwand (zusätzlicher Personal - und Arbeitsplatzaufwand) um 20% anheben.
Dieser Effekt würde den von der Bundesregierung eingeschlagenen Weg der
Budgetkonsolidierung zunichte machen und die Entwicklung der österreichischen
Volkswirtschaft nachhaltig negativ beeinflussen. Der Budgetdruck, der auch im Lichte der
Konvergenzkriterien zu sehen ist, würde lediglich zu vermehrtem Rationalisierungsdruck
führen. Damit wäre der gewünschte Beschäftigungseffekt nicht gegeben, jedoch die
Gefahr des Qualitätsverlustes bei den
Leistungen des Bundes groß.
Beilage "A" zu
Teilzeitbeschäftigte
im
(März 1994)
<Beschäftigungsausmaß>
<.......teilbesch.......>
|
Verw. -/Ent. - |
|
|
|
Gruppen ------------ |
Männer ----------- |
Frauen--------- |
|
VWGR A |
0 |
3 |
|
VB I/c |
0 |
10 |
|
VB I/d |
0 |
6 |
|
VB II/p5 |
0 ----------- |
1 --------- |
|
|
0 |
20 |
Beilage "B“ zu
Teilzeitbeschäftigte
im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
(März 1999)
<Beschäftigungsausmaß>
<.............teilbesch. ------------>
|
Verw. -/ Ent. - |
|
|
|
Gruppen |
Männer |
Frauen |
|
----------- |
---------- |
--------- |
|
A3 |
1 |
1 |
|
VWGR A |
0 |
1 |
|
VWGR B |
0 |
1 |
|
VB I/b |
0 |
1 |
|
VB I/c |
0 |
13 |
|
VB I/d |
0 |
13 |
|
VB II/p5 |
0 |
1 |
|
Sondervertrag ADV |
0 |
1 |
|
Gruppe 5 |
|
|
|
|
----------- |
---------- |
|
|
1 |
32 |
Beilage ,,C“ zu
(März 1994)
|
Verw. -/EntI. - |
Männer |
Frauen |
Gesamt |
|
Gruppen |
ÜbStd Köpfe |
ÜbStd Köpfe |
ÜbSt Köpfe |
|
------------ |
--------------------- |
----------------------- |
-------------- |
|
VWGR A |
1361,25 47 |
71,00 3 |
1432,25 50 |
|
VWGR B |
587,25 29 |
208,75 11 |
796,00 40 |
|
VWGR C |
166,50 10 |
147,50 9 |
314,00 19 |
|
VWGR D |
7,50 1 |
0,00 0 |
7,50 1 |
|
VWGR E |
4,00 1 |
0,00 0 |
4,00 1 |
|
VWGR P1 |
60,00 1 |
0,00 0 |
60,00 1 |
|
VWGR P2 |
133,00 1 |
0,00 0 |
133,00 1 |
|
VWGR P3 |
288,50 4 |
0,00 0 |
288,50 4 |
|
VB I/a |
203,25 7 |
181,50 6 |
384,75 13 |
|
VB I/b |
88,50 5 |
92,25 7 |
180,75 12 |
|
VB I/c |
395,25 25 |
320,90 22 |
716,15 47 |
|
VB I/d |
215,75 15 |
132,25 14 |
348,00 29 |
|
VB I/e |
59,25 7 |
0,00 0 |
59,25 7 |
|
VB II/p3 |
129,50 2 |
0,00 0 |
129,50 2 |
|
VB II/p4 |
36,50 1 |
0,00 0 |
36,50 1 |
|
VB II/11 |
0,00 0 |
11,00 1 |
11,00 1 |
|
Sondervertrag |
75,00 3 |
0,00 0 |
75,00 3 |
|
|
|
|
|
|
ADV Gruppe 3 |
|
|
|
|
Sondervertrag |
37,00 3 |
31,00 2 |
68,00 5 |
|
|
|
|
|
|
ADV Gruppe 5 |
---------- ----- |
---------- ---- |
---------- ----- |
|
|
3848,00 162 |
1196,15 75 |
5044,15 237 |
Beilage ,,D“ zu
Einzeln angeordnete Überstunden im BMaA
(März 1999)
|
Verw. -Entl. - |
M ä n n e r |
F r a u e n |
g e s a m t |
Gruppen |
ÜbStd Köpfe |
ÜbStd Köpfe |
ÜbStd Köpfe |
|
---------------------- |
------------------------ |
----------------------- |
----------------------- |
|
A1 |
443,25 23 |
262,50 13 |
705,75 36 |
|
A2 |
337,75 24 |
174,50 10 |
512,25 34 |
|
A3 |
613,80 19 |
52,50 5 |
666,30 24 |
|
A4 |
7,00 1 |
0,00 0 |
7,00 1 |
|
A5 |
99,50 1 |
0,00 0 |
99,50 1 |
|
PT 8 |
59,00 1 |
0,00 0 |
59,00 1 |
|
VWGR A |
441,75 26 |
299,25 10 |
741,00 36 |
|
VWGR B |
50,00 3 |
20,50 1 |
70,50 4 |
|
VWGR C |
7,00 1 |
0,00 0 |
7,00 1 |
|
Univ. / |
6,70 1 |
0,00 0 |
6,70 1 |
|
HS Assistent |
|
|
|
|
VB I/a |
469,45 26 |
236,50 12 |
705,95 38 |
|
VB I/b |
48,00 4 |
95,60 5 |
146,60 9 |
|
VB I/c |
178,60 15 |
230,00 15 |
408,60 30 |
|
VB I/d 64,50 7 |
67,50 7 |
132,00 14 |
|
|
VB I/e |
15,00 2 |
0,00 0 |
15,00 2 |
|
VB II/p3 |
19,50 2 |
0,00 0 |
19,50 2 |
|
Sondervertrag ADV |
50,00 2 |
0,00 0 |
50,00 2 |
|
Gruppe 2 |
|
|
|
|
Sondervertrag ADV |
16,75 1 |
19,50 1 |
36,25 2 |
|
Gruppe 3 |
|
|
|
|
Sondervertrag ADV |
82,50 5 |
30,00 2 |
112,50 7 |
|
Gruppe 5 |
|
|
|
|
Sondervertrag ADV |
15,00 1 |
0,00 0 |
15,00 1 |
|
Gruppe 6 |
|
|
|
|
Sondervertrag ADV |
20,00 2 |
0,00 0 |
20,00 2 |
|
Gruppe 7 |
|
|
|
|
|
------------------------- |
------------------------ |
----------------------- |
|
|
3045,05 167 |
1491,35 81 |
4536,40 248 |
Beilage "E" zu
Pauschalierte Oberstunden (bemessen nach % vom Bezug)
im
(März 1994)
|
|
|
<---------------- |
-----------------> |
|
|
|
|
<-------M-------> |
<-------W-------> |
< TOTAL > |
|
|
|
|
|
|
|
Verw. - Entl. |
% v. Bez. |
Anzahl |
Anzahl |
Anzahl |
|
--------------- |
--------------- |
--------- |
--------- |
-------- |
|
VWGR A |
15,50 |
1 |
1 |
2 |
|
|
|
--------- |
--------- |
-------- |
|
|
|
1 |
1 |
2 |
|
|
|
|
|
|
|
VWGR B |
10,20 |
3 |
|
3 |
|
|
|
--------- |
-------- |
-------- |
|
|
|
3 |
|
3 |
|
|
|
--------- |
-------- |
-------- |
|
|
|
4 |
1 |
5 |