6002/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6282/J - NR/1999, betreffend TEN Trans -
europäische Netze, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 19. Mai
1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Das transeuropäisehe Straßenverkehrsnetz in Österreich ist in der Entscheidung Nr.1692/96/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschafiliche Leitlinien für den Aufbau
eines transeuropäischen Verkehrsnetzes („TEN - Leitlinien Verkehr“) in Anhang I Abschnitt 2
festgelegt.
Das in der Entscheidung Nr.1692/96/EG für Österreich festgelegte transeuropäische Straßenetz
besteht derzeit nahezu ausnahmslos aus Autobahnen (Bundesstraßen A) und Schnellstraßen
(Bundesstraßen S).
Unter anderem gehören folgende bestehende Straßen zum transeuropäischen Verkehrsnetz:
- A 1 Westautobahn
- A 2 Südautobahn
- A 4 Ostautobahn
- A 8 Innkreisautobahn
- A
9 Pyhrnautobahn
- A 10 Tauemauto bahn
- A 11 Karawankenautobahn
- A 12 Irmtalautobaim
- A 13 Brennerautobahn
- A 14 Rheintalautobahn
- A 21 Wiener Außenring Autobahn
- A 25 Linzer Autobahn
- S 16 Arlberg Schnellstraße
Als Vorhaben im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Straßennetz in Österreich werden
im Zusammenhang mit dem Bericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung der
TEN - Leitlinien, der von der Kommission 1998 vorgelegt wurde, der Lückenschluß der A 2
(Völkermarkt - Klagenfurt), der Lückenschluß der Pyhrn Autobahn A 9 (Inzersdorf - St. Pan -
kraz), der Lückenschluß der S 16 (Pians - Flirsch), die S 18 Bodenseeschnellstraße (Wolfurt -
Höchst), die B 301 Wiener Südrand Straße, die Weiser Westspange (A 8 Wels - Sattledt), die
Errichtung von zweiten Tunnelröhren betreffend Ambergtunnel, Selzthaltunnel und Plabutsch -
tunnel sowie der Ausbau der A 2 zwischen Mooskirchen und Modriach genannt.
Zu den Fragen 2 und 4:
Die Leitlinien für ein transeuropäisches Verkehrsnetz wurden aufgestellt, um die Ziele, die
Prioritäten und die Grundzüge der Aktionen in diesem Bereich festzulegen und um die Vorha -
ben von gemeinsamem europäischen Interesse auszuweisen.
Das Vorliegen eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse ist die Grundvoraussetzung für
einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, da die TEN - Finanzierungsverordnung auf die in
den Leitlinien ausgewiesenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse verweist. Ein Vorhaben
von gemeinsamem Interesse muß in den Karten des Anhangs I der Leitlinien enthalten sein
beziehungsweise den in Anhang II enthaltenen Spezifikationen entsprechen. Es muß außerdem
den Zielen und den Prioritäten der Leitlinien entsprechen und unter Berücksichtigung des
sozioökonomischen
Kosten - /Nutzenverhältnisses potentiell wirtschaftlich rentabel sein.
Für
solche Vorhaben besteht gemäß der Verordnung Nr. 2236/95 (TEN - Finanzierungsverordnung)
die Möglichkeit, Gemeinschaftszuschüsse zu erhalten (höchstens 10 % der Gesamtivestitions -
kosten).
Unabhängig davon besteht für die einzelnen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, die in den
Leitlinien ausgewiesenen Vorhaben zu finanzieren. Die Entscheidung Nr. 1692/96 über die
Leitlinien sieht ausdrücklich vor, daß die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse davon abhängt, wie weit diese planerisch ausgereift sind und inwieweit Finanzmittel
verfügbar sind (Artikel 1 Absatz 2 Entscheidung Nr. 1692/96/EG). Die Realisierung der
Vorhaben richtet sich daher nach dem Planungsstand und der jeweiligen Budgetsituation in den
Mitgliedstaaten.
In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG wurden keine konkreten Verpflichtungen der Mitgliedstaa -
ten im Hinblick auf Ausbau oder Ausstattung von Straßen, die zum transeuropäischen Verkehrs -
netz gehören, festgelegt. Aus Artikel 9 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG ergibt sich, daß sich
das transeuropäische Straßennetz aus Autobahnen und hochwertigen Straßen zusammensetzt.
Da der Begriff hochwertige Straße nicht näher definiert ist, genügt nach Auskunft der Europäi -
schen Kommission eine gewöhnliche zweistreifige Bundesstraße B.
Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage unterscheiden sich TEN - Straßen derzeit hinsichtlich
des Verkehrsrechts nicht von Straßen, die nicht zum transeuropäischen Straßennetz gehören.
Die Europäische Kommission hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen ihres generel -
len Vorschlagsrechts Rechtsetzungsvorschläge zu machen, die auf die transeuropäischen
Verkehrsnetze Bezug nehmen und die an TEN - Verbindungen bestimmte Rechtsfolgen knüpfen.
Insbesondere darf in diesem Zusammenhang auf den von der Europäischen Kommission im
März 1998 vorgelegten Richtlinienentwurf betreffend die Harmonisierung von Fahrverboten für
schwere Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Güterverkehr hingewiesen werden, der an
das TEN - Straßennetz anknüpft. Der Richtlinienentwurf würde für TEN - Straßen im Vergleich
zur bestehenden Rechtslage in Österreich eine Verkürzung des Sonn - und Feiertagsfahrverbots
um
zwei Stunden sowie einen Wegfall des Samstagfahrverbots vorsehen. Weiters
wäre die
Erlassung eines generellen Nachtfahrverbots auf TEN - Straßen nur noch mit Zustimmung der
Europäischen Kommission möglich.
In diesem Zusammenhang ist eine Strategie der EU erkennbar, daß auf TEN - Strecken die
zukünftigen Verkehrsregelungen von der EU festgelegt werden sollen, wie dies das Beispiel des
Entwurfes über eine EU - weite Harmonisierung von Nacht - , Wochen - und Feiertagsfahrverboten
bereits zeigt. Auch ist hinkünftig davon auszugehen, daß die EU für TEN - Strecken Leistungs -
parameter festsetzen wird (wie z.B.: Dimensionierungsverpflichtung für bestimmte Ausbau -
geschwindigkeiten, Gewichtsbeschränkungen, Geschwindigkeitslimite etc.). Die Bedeutung
einer Strecke für den internationalen Verkehr kann daher aus meiner Sicht nur ein Kriterium für
eine TEN - Strecke sein. Verkehrspolitisch von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang viel -
mehr, in welchem Ausmaß in Konsequenz der Erklärung zur TEN - Strecke - Einschränkungen
der Souveränitätsrechte in Kauf zu nehmen wären. Das Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr ist im Zusammenhang mit neuen TEN - Strecken daher für eine sehr behutsame
Vorgangsweise, die die Interessen der Menschen in den Mittelpunkt stellt.
Zu Frage 3:
Zu dieser Frage ist anzumerken, daß für den Bau von Straßen der Bundesminister für Wirt -
schaftliche Angelegenheiten zuständig ist und daß im Zusammenhang mit der Umweltver -
träglichkeitsprüfung eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt besteht.
Ich darf aber grundsätzlich anmerken, daß sich für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur
Vornahme von Umweltverträglichkeitsprüfungen bereits aus der Richtlinie 85/33/EWG („UVP -
Richtlinie“) selbst ergibt und daß diese Verpflichtung nicht auf TEN - Vorhaben beschränkt ist.
Im Hinblick auf die Welser Westspange ist darauf hinzuweisen, daß diese bereits aufgrund der
bestehenden Entscheidung Nr.1692/96/EG zum transeuropäischen Straßennetz gehört.
Zu den Fragen 5 und 6:
Der Nationalrat hat am 16. Juni 1999 in einer Entschließung den Bundesminister für Wissen -
schaft und Verkehr und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der
Durchführung
von weiterführenden Arbeiten betreffend die Zusammenführung von
Masterplan
und GSD - Studie beauftragt. Gemäß dieser Entschließung sollen die Arbeiten vom Bundes -
minister für Wissenschaft und Verkehr und vom Bundesmimster für wirtschaftliche Angelegen -
heiten gemeinsam durchgeführt und im Bundesverkehrswegeplan zusammengeführt werden.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten sollen gemeinsam festlegen, welche Verkehrsverbindungen in das TEN - Netz
unter Beachtung der Osterweiterung und der Intermodalität aufzunehmen sind.
Im Zusammenhang mit einer Revision der TEN - Leitlinien wird die Europäische Kommission
voraussichtlich im Jahr 2000 Vorschläge vorlegen. Seitens des Bundesministers für Wissen -
schaft und Verkehr sind keine Zusagen betreffend neue TEN - Straßenstrecken erfolgt.
Zu Frage 7:
Zu dieser Frage ist anzumerken, daß diese hauptsächlich Aussagen bzw. Einschätzungen des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betrifft. Welche konkreten Zusagen seitens
des Wirtschaftsministeriums gegenüber Herrn Baulandesrat Hiesl aus Oberösterreich vorliegen,
entzieht sich meiner Kenntnis. Aus der vom Wirtschaftsminister vorgelegten Studie "Gestal -
tung des Straßenetzes im Donaueuropäischen Raum unter besonderer Berücksichtigung des
Wirtschaftsstandortes Österreich“ (GSD - Studie) läßt sich aber ableiten, daß nach Auffassung
des Wirtschaftsministers die Straßenverbindung Linz - Prag eine TEN - Straßenstrecke sein soll.
Ergebnis der GSD - Studie ist der GSD - Netz - Vorschlag des Bundesministeriums für wirt -
schaftliche Angelegenheiten. Dieser GSD - Netz - Vorschlag sieht für die Verbindung Linz - Prag
grundsätzlich vor, daß diese zum höchstrangigen Straßennetz gehört und somit eine TEN -
Straßenverbindung sein soll. Darüber hinaus wurde in der GSD - Studie für diese Verbindung
(„Mühlkreiskorridor“) aber eine weiterführende Überprüfung in der Form von verkehrsträger -
übergreifenden Netz - und Korridoruntersuchungen empfohlen. Dabei sollen Fragen der Um -
weltverträglichkeit und der Querschnittsbildung behandelt werden. Wie bereits zu Frage 5
ausgeführt, hat der Nationalrat kürzlich mit Entschließung den Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Durchfürung
von weiterführenden Arbeiten betreffend die Zusammenführung von Masterplan und GSD -
Studie
beauftragt und Verkehrs - und Wirtschaftsminister sollen gemeinsam
festlegen, welche
Verkehrsverbindungen in das TEN - Netz unter Beachtung der Osterweiterung und der Intermo -
dalität aufzunehmen sind.
Im Zusammenhang mit der Frage nach den Verkehrseffekten einer Ausweisung einer Straße als
TEN - Straße darf ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 2 und 4 verweisen.