6004/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6290/J - NR/1999, betreffend gesetzliche Regelung

hinsichtlich die Errichtung von Sendestationen für Mobiltelefone, die die Abgeordneten Reheis

und Genossen am 19. Mai 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -

worten:

 

Im Allgemeinen:

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist nicht nur an den Vorteilen der

modernen Telekommunikation, sondern vor allem auch am Schutz der Bevölkerung vor mögli -

chen Gefahren interessiert. Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mobilfunknetzes

ergeben sich vielfältige Aspekte, die im Rahmen der Kompetenz des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr entsprechend beachtet und bei Entscheidungen auch berücksichtigt.

werden. So ist es selbstverständlich, dass die derzeit geltenden nationalen und internationalen

Gesundheitsstandards und Grenzwerte, die es für GSM - Technologie gibt, einzuhalten sind. Hier

gibt es auch eine enge Zusammenarbeit mit dem Ressort der Frau Bundesministerin Prammer.

Österreich ist der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation gefolgt und hat die Grenzwerte

in der ÖNORM S - 1120 so festgelegt, dass selbst unter Berücksichtigung von Risikogruppen und

unter ungünstigen klimatischen Bedingungen nicht nur die Gesundheit, sondern auch das

Wohlbefinden sichergestellt ist.

 

Es handelt sich bei der GSM - Technik um einen international genormten Standard, dem die

Sendeanlagen ebenso wie die Telefone (Handys) entsprechen. Derzeit sind 227 solcher Netze in

weltweit 110 Ländern in Betrieb. Aus diesem Grund erübrigt sich ein individuelles Genehmi -

gungsverfahren jeder einzelnen Anlage, da die Technik vorgegeben ist. Nach bisherigen interna -

tional von der WHO koordinierten Forschungsergebnissen läßt sich nicht erkennen, dass eine

Gefährdung der menschlichen Gesundheit, sei es durch Gebrauch von Mobiltelefonen, sei es

durch Betrieb von Sendeanlagen gegeben ist. So hat die WHO im Lichte der seit 1996 laufenden

Forschungen erst vor etwa einem Jahr die geltenden Grenzwerte bestätigt.

 

Unabhängig von den Resultaten streng wissenschaftlicher Untersuchungen ist das Problembe -

wußtsein der Bevölkerung als zweite wesentliche Realität anzuerkennen. Aus gesundheits -

psychologischer Sicht ist es natürlich nicht auszuschließen, dass eine vermutete Gesundheits -

bedrohung, unabhängig davon, ob sie besteht oder nicht, bei Menschen unter bestimmten

Bedingungen Stress oder Angst auslösen kann. Um derartige Wirkungen auszuschließen, ist

besonderer Wert auf umfassende und seriöse Information der Bevölkerung zu legen.

 

Zu den gestellten Fragen hinsichtlich der Errichtung von Masten unabhängig von deren Zweck -

bestimmung sei vorausgeschickt, dass dafür als rechtliche Grundlage allenfalls gesetzliche

Regelungen in der Länderkompetenz maßgeblich sind, wie Baurecht, Landschaftsschutzrecht,

Ensembleschutz, Umweltschutz. Daher habe ich auch einer Entschließung des Nationalrates

folgend die Landeshauptleute ersucht, in deren Kompetenzbereich Regelungen für eine an -

gemessene Parteistellung vorzusorgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen wäre, dass eine

effiziente Telekommunikationsinfrastruktur im Interesse von Bund, Ländern und Gemeinden

liegen muß, weil dies eine wesentliche Voraussetzung für den Wirtschaftstandort Österreich

bildet.

Zu Frage 1:

Im Rahmen der eingangs aufgezeigten Situation bietet das TKG die rechtliche Grundlage, den

Betrieb von Sendern von Amts wegen zu untersagen, wenn die Einhaltung der definierten

Sicherheitsbestimmungen nicht gegeben ist.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Unbeschadet etwaiger landesgesetzlicher Normen werden Sendeanlagen grundsätzlich auf Basis

privatrechtlicher Vereinbarung zwischen Betreibern und Grundeigentümern errichtet. Ein

Mitspracherecht von Mietern oder Benutzern bzw. deren Vertretern ist im Verhältnis von

diesen zum Grundeigentümer zu sehen.