6004/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6290/J - NR/1999, betreffend gesetzliche Regelung
hinsichtlich die Errichtung von Sendestationen für Mobiltelefone, die die Abgeordneten Reheis
und Genossen am 19. Mai 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -
worten:
Im Allgemeinen:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist nicht nur an den Vorteilen der
modernen Telekommunikation, sondern vor allem auch am Schutz der Bevölkerung vor mögli -
chen Gefahren interessiert. Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mobilfunknetzes
ergeben sich vielfältige Aspekte, die im Rahmen der Kompetenz des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr entsprechend beachtet und bei Entscheidungen auch berücksichtigt.
werden. So ist es selbstverständlich, dass die derzeit geltenden nationalen und internationalen
Gesundheitsstandards und Grenzwerte, die es für GSM - Technologie gibt, einzuhalten sind. Hier
gibt
es auch eine enge Zusammenarbeit mit dem Ressort der Frau Bundesministerin
Prammer.
Österreich ist der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation gefolgt und hat die Grenzwerte
in der ÖNORM S - 1120 so festgelegt, dass selbst unter Berücksichtigung von Risikogruppen und
unter ungünstigen klimatischen Bedingungen nicht nur die Gesundheit, sondern auch das
Wohlbefinden sichergestellt ist.
Es handelt sich bei der GSM - Technik um einen international genormten Standard, dem die
Sendeanlagen ebenso wie die Telefone (Handys) entsprechen. Derzeit sind 227 solcher Netze in
weltweit 110 Ländern in Betrieb. Aus diesem Grund erübrigt sich ein individuelles Genehmi -
gungsverfahren jeder einzelnen Anlage, da die Technik vorgegeben ist. Nach bisherigen interna -
tional von der WHO koordinierten Forschungsergebnissen läßt sich nicht erkennen, dass eine
Gefährdung der menschlichen Gesundheit, sei es durch Gebrauch von Mobiltelefonen, sei es
durch Betrieb von Sendeanlagen gegeben ist. So hat die WHO im Lichte der seit 1996 laufenden
Forschungen erst vor etwa einem Jahr die geltenden Grenzwerte bestätigt.
Unabhängig von den Resultaten streng wissenschaftlicher Untersuchungen ist das Problembe -
wußtsein der Bevölkerung als zweite wesentliche Realität anzuerkennen. Aus gesundheits -
psychologischer Sicht ist es natürlich nicht auszuschließen, dass eine vermutete Gesundheits -
bedrohung, unabhängig davon, ob sie besteht oder nicht, bei Menschen unter bestimmten
Bedingungen Stress oder Angst auslösen kann. Um derartige Wirkungen auszuschließen, ist
besonderer Wert auf umfassende und seriöse Information der Bevölkerung zu legen.
Zu den gestellten Fragen hinsichtlich der Errichtung von Masten unabhängig von deren Zweck -
bestimmung sei vorausgeschickt, dass dafür als rechtliche Grundlage allenfalls gesetzliche
Regelungen in der Länderkompetenz maßgeblich sind, wie Baurecht, Landschaftsschutzrecht,
Ensembleschutz, Umweltschutz. Daher habe ich auch einer Entschließung des Nationalrates
folgend die Landeshauptleute ersucht, in deren Kompetenzbereich Regelungen für eine an -
gemessene Parteistellung vorzusorgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen wäre, dass eine
effiziente Telekommunikationsinfrastruktur im Interesse von Bund, Ländern und Gemeinden
liegen muß, weil dies eine wesentliche Voraussetzung für den Wirtschaftstandort Österreich
bildet.
Zu Frage 1:
Im Rahmen der eingangs aufgezeigten Situation bietet das TKG die rechtliche Grundlage, den
Betrieb von Sendern von Amts wegen zu untersagen, wenn die Einhaltung der definierten
Sicherheitsbestimmungen nicht gegeben ist.
Zu den Fragen 2 und 3:
Unbeschadet etwaiger landesgesetzlicher Normen werden Sendeanlagen grundsätzlich auf Basis
privatrechtlicher Vereinbarung zwischen Betreibern und Grundeigentümern errichtet. Ein
Mitspracherecht von Mietern oder Benutzern bzw. deren Vertretern ist im Verhältnis von
diesen zum Grundeigentümer zu sehen.