6005/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Volker Kier, Partnerinnen und Partner haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „die Ausdehnung des Strafverfahrens

in der Causa Omofuma“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat zuletzt in der Strafsache, die den Tod des

Schubhäftlings Marcus Omofuma zum Gegenstand hat, über ihr Vorhaben berichtet,

gegen die unmittelbaren Vorgesetzten der drei beschuldigten, an der Abschiebung

beteiligten Beamten kein Strafverfahren einzuleiten und, soweit damit im Zusam -

menhang stehende Anzeigen gegen höhere Amtsträger vorliegen, diese

gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückzulegen.

 

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien beabsichtigt, diesem Vorhaben beizutreten.

 

Ich sehe mich nicht veranlasst, diesem übereinstimmenden Vorhaben der staatsan -

waltschaftlichen Behörden entgegenzutreten.

 

Nach den Erhebungsergebnissen, insbesondere den zeugenschaftlichen Verneh -

mungen des unmittelbaren Vorgesetzten der beschuldigten Beamten und seines

Stellvertreters durch die Untersuchungsrichterin ist davon auszugehen, dass

diese vorgesetzten Beamten davon Kenntnis hatten, dass in Einzelfällen Schubhäft -

lingen, die sich durch Beißattacken oder ähnlich gewalttätiges Verhalten gegen die

Abschiebung zur Wehr setzten, der Mund kurzfristig verklebt wurde, um die Fortset -

zung ihres Verhaltens zu unterbinden. Das Leukoplast bzw. Klebeband wurde sol -

chen agressiven und als gefährlich eingeschätzten Häftlingen jedoch nach kurzer

Zeit wieder abgenommen.

 

Die unmittelbaren Vorgesetzten konnten aufgrund der an sie gelangten Berichte da -

her davon ausgehen, dass bei diesen problematischen Abschiebungen - in denen

vereinzelt der Mund von um sich beißenden oder ähnlich gewalttätigen Häftlingen

kurzfristig verklebt wurde - die eskortierenden Beamten jeweils gerechtfertigt und

maßhaltend vorgingen. Unter diesen Umständen kann ihnen daraus, dass sie im

dargestellten Rahmen die Vorgangsweise der begleitenden Beamten duldeten, kein

strafrechtlich fassbarer Vorwurf gemacht werden.

 

Dieselben Erwägungen gelten auch im Zusammenhang mit zwei weiteren bekannt -

gewordenen Fällen, in denen sich außerhalb des Bereiches der Bundespolizeidirek -

tion Wien die Schubhäftlinge in vergleichbarer Weise verhalten haben.

 

Dieselben Erwägungen gelten schließlich auch für den im vorliegenden Zusammen -

hang angezeigten Spitzenbeamten der Bundespolizeidirektion Wien und für die an -

gezeigten Spitzenbeamten des Bundesministeriums für Inneres sowie für den Bun -

desminister für Inneres selbst - wenn sie überhaupt von den obigen Vorgangswei -

sen Kenntnis hatten, wofür sich aber aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte erge -

ben.

 

Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass die nunmehr vom Bundesministerium für

Inneres erlassene Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebun -

gen auf dem Luftwege eindeutige Regeln enthält und so zu einer

wesentlichen Entschärfung der gegenständlichen Problematik beiträgt.