6007/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Partnerinnen und Partner haben am 17. Mai 1999

unter der Nr. 6264/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Daten und

Fakten zu Schubhaft und Abschiebung" gerichtet.

 

Einleitend halte ich fest, daß derart detaillierte Statistiken, wie sie für die Beantwortung der

Anfrage notwendig wären, von mir als dem für das gesamte Ressort Verantwortlichen nicht in

jedem Detail kontrollierbar sind, zumal sie auf Grund der Anfrage unter großem Zeitdruck

erstellt werden mußten. Ich kann mich daher nur auf die mir vorgelegten Zahlen stützen, die

nur so detailliert sein können, wie bei den jeweiligen Behörden Unterlagen vorhanden waren

oder deren Aufbereitung ohne gravierende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich war.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Zahlen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 11:

Im ersten Quartal 1999 wurden von den Fremdenpolizeibehörden

 

 

Im Burgenland                     413,

in Kärnten                            208,

in Niederösterreich             1077,

in Oberösterreich                220,

in Salzburg                           268,

in Steiermark                        142,

in Tirol                                  101,

in Vorarlberg                        43,

in Wien                                 1106 Fremde in Schubhaft genommen.

 

Eine Aufgliederung nach Nationalitäten und Bundesländern war nur bezogen auf einen

Stichtag, nicht aber auf einen Zeitraum möglich (siehe die Antworten zu den Fragen 11ff).

 

Zu den Fragen 2 bis 5 und 8:

Von den im ersten Quartal 1999 in Schubhaft angehaltenen Fremden hatten 162 das 19.

Lebensjahr noch nicht vollendet, 62 zwar das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet

und 19 zwar das 14. aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet. Nach Bundesländern

aufgegliedert ergibt dies folgende Tabelle:

 

                               unter 19 Jahren    von 16-18                              von 14-16

Burgenland           24                           14                                           1

Kärnten                                 7                             4                                             0

Niederösterreich 41                           14                                           1

Oberösterreich     18                           9                                             4

Salzburg                4                             3                                             0

Steiermark             3                             2                                             1

Tirol                       5                             0                                             0

Vorarlberg             3                             1                                             0

Wien                      57                           15                                           12

 

Keiner der in Schubhaft angehaltenen Fremden hatte das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Die Anzahl der in Schubhaft angehaltenen Fremden, bei denen sich ergab, dass sie nicht

ausgewiesen oder abgeschoben werden können, beläuft sich - abgesehen von Wien, für das

keine Zahlen vorliegen - auf 42; nach Bundesländern aufgegliedert ergibt dies:

 

Burgenland                          8

Kärnten                                                8

Niederösterreich                  7

Oberösterreich                     10

Salzburg                                1

Steiermark                             2

Tirol                                       2

Vorarlberg                            4

 

Zu den Fragen 6, 7, 9 und 10:

Da die Voraussetzungen für einen automationsunterstützten Datenabgleich (§§ 149i ff StPO)

nicht vorliegen, war es nicht möglich, auf automationsunterstütztem Wege die Daten von

Schubhäftlingen mit denen des Asylwerberinformationssystems oder mit kriminalpolizeilichen

Daten zu korrelieren; ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich - aus Gründen des damit

verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand - von einer inhaltlichen

Beantwortung dieser Fragen absehe. Eine Beantwortung der Fragen wurde nämlich in jedem

einzelnen der mehr als 3.500 Fälle eine aktenmäßige Anfrage der zuständigen Behörde

erfordern, wofür ausreichende Kapazität nicht zur Verfügung steht.

 

Zu Frage 11:

Mit Stichtag 30. April 1999 befanden sich Fremde folgender Nationalitäten in Schubhaft.

 

Nationalität

 B

 K

 N

 O

 S

 St

 T

 V

 W

Afghanistan

 6

 

 15

 3

 3

 

 

 5

 

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

 

 5

Albanien

 

 

 

 2

 4

 

 

 

 1

Algerien

 

 

 7

 3

 

 

 

 6

 1

Äquatorialguinea

 

 

2

 

 

 

 

 

 

Bangladesch

 

4

 5

 4

 

 1

 

 

1

Bosnien - Herzegowina

 2

 3

 1

 9

 

 

 

 

 4

Bulgarien

 

 

5

 2

 

 

 

 

 2

Burkina Faso

 

 1

 

 

 

 

 

 

 

Burundi

 

 

 

 

 

 

 

 

 1

Chile

 

 

 

 

 

 

 

 

 1

China - Volksrepublik

 1

 1

 15

 5

 2

 3

 

 

 36

Deutschland

 

 

 

 1

 

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 1

 

 

 

 

1

Georgien

 

 

 

 2

 

 

 

 

 

Ghana

 

 

 

 

 

 

 

 

 2

Griechenland

 

 

 

 

 

 

 

 

 1

Guinea

 

 

 

 

 

 1

 

 

1

Guinea - Bissau

 

 

 2

 

 

 

 

 1

1

Indien

 

 

  5

 4

 

 

 

 3

 6

Irak

 2

 

 3

 1

 4

 

 

 

 5

Iran

 

 

 

 1

 

 

 

 

 1

Israel

 

 

 1

 

 

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Jamaika

 

 

 

 

 

 

 

1

 

Jordanien

 

 

 

 1

 

 

 

 

 

Jugoslawien

 7

 3

 8

 40

 15

 14

 

 1

 13

Kongo, Demokratische Rep.

 

 

 

 

 

 

 

 

 1

Kroatien

 

 

 

 2

 1

 

 

 

 4

Libanon

 

 

 1

 1

 

 

 

 

 

Liberia

 1

 

 2

 

 

 

 

 

 5

Litauen

 

 

 

 

 

 

 

 

 5

Malaysia

 

 

 

 1

 

 

 

 

 

Marokko

 

 1

 

 2

 

 

 

 1

 3


 

Mauretanien

 

 

 

 

 

 

 

 

 1

Mazedonien

 

 

 7

 2

 2

 1

 

 1

 5

Moldau

 

 

 4

 1

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 1

 

 

 

 

 

Nigeria

 

 

 

 2

 1

 1

 

 

 4

Nordkorea

 

 

 

 

 

 

 

 

 1

Pakistan

 1

 1

 

 1

 1

 1

 

 

 

Polen

 

 

 8

 3

 

 

 

 

 41

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 2

Rumänien

 1

 31

 68

 37

 5

 9

 

 2

 9

Russische Föderation

 

 

 1

 2

 

 

 

 

 6

Senegal

 

 

 

 1

 

 

 

 

 

Sierra Leone

 1

 

 1

 1

 

 1

 

 

 3

Slowakei

 

 

 6

 2

 

 

 

 

 11

Slowenien

 

 1

 

 

 

 

 

 

 2

Somalia

 

 

 1

 1

 

 

 

 

 

Sri Lanka

 

 

 

 3

 1

 

 

 2

 

Staatenlos

 

 

 

 

 1

 

 

 

 

Sudan

 

 

 2

 

 

 1

 

 

 3

Syrien

 

 

 

 1

 

 

 

 

 

Thailand

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Tschechische Republik

 

 

 8

 1

 

 

 

 

 2

Tunesien

 

 

 3

 

 

 

 

 

 2

Türkei

 

 

 

 5

 

 

 

 

 4

Ukraine

 

 

 3

 1

 

 

 

1

 

Unbekannt

 

 

 1

 

 

 

 

 

 2

Ungarn

 1

 

 1

 1

 

 

 

 

 5

Vietnam

 

 

 1

 

 

 

 

 

 1

VK - Qroßbritannien und

Nordirland

 

 

 

 

 

 

 

 

 2

 

Weißrußland

 

 

 3

 1

 

 

 

 

 

Palästina

 

 

 

 5

 

 

 

 

 

Gesamt

 23

 46

 190

 157

 40

 35

 --

 24

 207

 

Laut dem mir vorliegenden Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol konnten

die Daten für dieses Bundesland nicht erhoben werden.

 

Zu den Fragen 12 bis 15 und 17:

Von den zum Stichtag 30. April 1999 in Schubhaft angehaltenen Fremden hatten 45 das 19.

Lebensjahr noch nicht vollendet, 25 zwar das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet

und einer zwar das 14. aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet. Nach Bundesländern

aufgegliedert ergibt dies folgende Tabelle:

                               unter 19 Jahren    von 16 - 18            von 14 - 16

Burgenland           13                           3                             0

Kärnten                                 1                             1                             0

Niederösterreich 15                           12                           0

Oberösterreich     4                             5                             0

Salzburg                0                             0                             0

Steiermark             1                             1                             0

Vorarlberg             1                             0                             0

Wien                      10                           3                             1

 

Für Tirol liegen keine Zahlen vor.

 

Keiner dieser in Schubhaft angehaltenen Fremden war unter 14 Jahre alt.

 

Die Anzahl der in Schubhaft angehaltenen Fremden, bei denen sich ergab, dass sie nicht

ausgewiesen oder abgeschoben werden können, beläuft sich - abgesehen von Tirol und Wien,

für die keine Zahlen vorliegen - auf 26; nach Bundesländern aufgegliedert ergibt dies:

 

Burgenland                          10

Kärnten                                                2

Niederösterreich                  4

Oberösterreich                     6

Salzburg                                0

Steiermark                             1

Vorarlberg                            3

 

Zu den Fragen: 16, 18, 19 und 20

Eine Beantwortung ist mir aus den bereits in der Beantwortung der Fragen 6, 7, 9 und 10

angeführten Gründen nicht möglich.

 

Zu Frage 21:

Im ersten Quartal 1999 wurde bei folgender Anzahl von Fremden das gelindere Mittel

angewandt:

 

Burgenland                          123

Kärnten                                                177

Niederösterreich                  15

Oberösterreich                     1

Salzburg                                13

Steiermark                             6

Tirol                                       10

Vorarlberg                            3

Wien                                     6

Zu Frage 22:

Vorweg ist zu bemerken, daß keine gesonderte Statistische Aufzeichnung der Abschiebungen,

aufgeschlüsselt nach der Staatsangehörigkeit der jeweiligen Fremden, besteht. Es werden

jedoch nach den einschlägigen EU - Vorgaben Ab -  und Zurückschiebungen in einer

gemeinsamen nach Staatsangehörigkeit unterscheidenden Statistik erfaßt.

 

Im ersten Quartal 1999 erfolgten demnach folgende Ab -  und Zurückschiebungen:

 

Nationalität

 Landweg

 Luftweg

 Summe

Rumänien

 1059

 146

 1205

Jugoslawien

 738

 73

 811

Polen

 404

 28

 423

Slowakei

 202

 0

 202

China - Volksrepublik

 182

 15

 197

Ungarn

 121

 0

 121

Mazedonien

 64

 17

 81

Tschechische Republik

 83

 4

 87

Bulgarien

 45

 28

 73

Kroatien

 59

 12

 71

Türkei

 31

 50

 81

Bosnien - Herzegowina

 31

 30

 61

Ukraine

 46

 14

 60

Moldau

 39

 1

 40

Albanien

 61

 19

 80

Indien

 54

 7

 61

Irak

 64

 0

 64

Afghanistan

 13

 0

 13

Slowenien

 30

 1

 31

Pakistan

 32

 3

 35

Bangladesch

 24

 1

 25

Russische Föderation

 11

 5

 16

Iran

 10

 9

 19


 

Nigeria

 8

 8

 16

Litauen

 0

 2

 2

Ägypten

 3

 8

 11

Tunesien

 6

 6

 12

Algerien

 10

 2

 12

Armenien

 6

 4

 10

Italien

 11

 1

 12

Libanon

 7

 2

 9

Deutschland

 10

 0

 10

Georgien

 4

 4

 8

Philippinen

 5

 4

 9

Brasilien

 2

 3

 5

Peru

 1

 1

 2

Somalia

 9

 0

 9

Jordanien

 1

 4

 5

Burundi

 7

 0

 7

Kamerun

 3

 2

 5

Senegal

 5

 1

 6

Syrien

 7

 0

 7

Marokko

 4

 1

 5

Sri Lanka

 5

 0

 5

Chile

 0

 5

 5

Liberia

 3

 1

 4

Sierra Leone

 5

 0

 5

Kolumbien

 1

 3

 4

Weißrußland

 1

 0

 1

Guinea

 1

 1

 2

Israel

 0

 2

 2

Kongo, Dem. Rep.

 3

 0

 3

Ecuador

 2

 0

 2

Eritrea

 2

 0

 2

Gambia

 0

 2

 2

Ghana

 0

 1

 1


 

Lettland

 2

 0

 2

Niederlande

 1

 1

 1

Nordkorea

 0

 1

 1

VK - Großbritannien und

Nordirland

 1

 1

 2

Kasachstan

 0

 1

 1

Mauritius

 1

 0

 1

Mongolei

 1

 0

 1

Portugal

 1

 0

 1

Südkorea

 0

 1

 1

 

 

Zu Frage 23:

Die Einbringung einer Höchstgerichtsbeschwerde bedeutet nicht zwangsläufig, daß

aufenthaltsbeendende Maßnahmen in diesem Falle nicht vollzogen werden dürfen. Eine

derartige Rechtswirkung tritt jedoch dann ein, wenn einem Antrag auf Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung einer solchen Beschwerde vom Höchstgericht stattgegeben worden

ist. Eine statistische Erfassung dieser Fallkonstellationen erfolgt nicht.

 

Zu den Fragen 24 bis 28:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Behörden wurde kein Fremder während der

Gültigkeitsdauer des gewährten Abschiebungsaufschubes abgeschoben.

 

Zu den Fragen 29, 30, 31, 33 und 34

 

Die Beantwortung dieser Fragen würde die händische Durchsicht aller fremdenpolizeilichen

Akten bei nicht weniger als 102 fremdenpolizeilichen Behörden erster Instanz bedeuten. Ich

ersuche daher um Verständnis, wenn ich im Hinblick auf den damit verbundenen

unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Fragen

absehe.

 

Zu Frage 32:

 

Im Jahr 1996 erfolgten                        3.486,

im Jahr 1997                                         3.541,

im Jahr 1998                                         2.889

und im ersten Quartal 1999                536 Abschiebungen auf dem Luftweg.

 

Zu Frage 35:

Eine fortlaufende Evidenz der vorgeschlagenen Art wäre nur möglich, wenn jeder

Sicherheitsdirektion eine zusätzliche Planstelle ausschließlich für diese Statistik zur Verfügung

gestellt würde. Da eine derartige Maßnahme somit budgetwirksam wäre, kann sie nur aufgrund

ausdrücklichen Gesetzesauftrages erfolgen.

 

Zu Frage 36:

Das Ergreifen von disziplinären Maßnahmen obliegt den im Beamtendienstrechtsgesetz

vorgesehenen Disziplinarbehörden.

 

Zu den Fragen 37 und 38:

Ich war - wie mittlerweile allgemein bekannt - über die Verwendung von Klebebändern zur

Verklebung des Mundes bis zu diesem Zeitpunkt nicht informiert.

 

Im übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Fragen 29 und 30 der dringlichen

Anfrage Nr. 6217/J vom 10. Mai 1999.

 

Zu Frage 39:

Ich habe Maßnahmen gesetzt, die verhindern sollen, dass ein derartiger Vorfall jemals wieder

vorkommt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meinen dem Parlament bereits

vorgelegten Bericht zur Entschließung E 177 - NR/XX. GP (III - 199 der Beilagen),

 

Zu Frage 40:

Die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsgewalt ist in § 60 Fremdengesetz 1997 normiert.

Diese Norm gilt solange, als sie nicht von flugrechtlichen Normen oder - nach Verlassen des

Bundesgebietes von ausländischem Recht verdrängt wird.

 

Demnach sind Abschiebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit

unmittelbarer Befehls -  und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht

oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Die Zwangsgewalt muß aber immer auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen

Interessen des Betroffenen Bedacht nehmen und der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren

Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen stehen. Die

Zwangsgewalt ist unverzüglich zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht worden ist

oder sich zeigt, dass er auf diesem Weg nicht erreicht werden kann.

 

Auf die Abschiebung im Luftwege angewendet bedeutet dies, daß dem begleitenden Beamten

sowohl zur Überwindung physischen Widerstandes als auch zur Beendigung Ruhe und

ordnungsstörenden Verhaltens, das eine Mitbeförderung im Luftfahrzeug verhindern würde,

die Ausübung von Befehls -  und Zwangsgewalt zukommt Die Maßnahmen dürfen keinesfalls in

die körperliche Integrität des Fremden eingreifen oder gesundheitsgefährdend sein,

insbesondere dürfen nicht Mittel angewendet werden, die die Atmungswege verlegen (Mund

oder Nase). Zulässig ist das Fesseln des Betroffenen an Händen und/oder Füßen, das Fixieren

mit Händen und Füßen am Sitz (z.B. mit Bandschlingen, Klettbändern, Gürtel). Die

Verwendung von Klebebändern, Leukoplast oder ähnliche Produkte sind ausnahmslos

untersagt.

 

Zu Frage 41:

Es gibt zahlreiche Schulungsmaßnahmen in der Grundausbildung und in der berufsbegleitenden

Ausbildung, die sich mit dem Umgang mit Ausländerinnen und Ausländern befassen.

 

So werden Seminare mit dem Titel „Situation von und Umgang mit AusländerInnen“

abgehalten. Weiters werden im Rahmen der Lehrgegestände Politische Bildung und

Menschenrechte in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Volkshilfe Österreich vielfach

kulturelle Veranstaltungen organisiert, die sich mit dem Umgang mit ethnischen Minderheiten

sowie anderen kulturellen Traditionen und Werten auseinandersetzen, um so die Beamten zu

einem professionelleren und vorurteilsfreien Handeln anzuleiten.