6017/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „'Haus der Barmherzigkeit'; Aufklärung

zum Schutze möglicher weiterer Opfer vor sexuellem Missbrauch“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1, 3 und 4:

 

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen Ab -

stand nehme, weil sie nicht in meinen durch das Bundesministeriengesetz 1986

festgelegten Vollziehungsbereich fallen. Darüber hinaus ist eine Frage nach einer

Meinung (Frage 1) nicht vom Interpellationsrecht nach Art. 52 Abs. 1 B - VG erfasst,

das sich ausdrücklich nur auf die Geschäftsführung der Bundesregierung, auf die

Gegenstände der Vollziehung und auf einschlägige Auskünfte erstreckt.

 

 

Zu 2:

 

Am 11. März 1999 langte im Bundesministerium für Justiz eine anonyme Anzeige

gegen die in der Frage angesprochene Person ein. Die Anzeige wurde von der zu -

ständigen Fachabteilung meines Hauses gemäß § 84 Abs. 1 StPO an die Ober -

staatsanwaltschaft Wien und von dieser an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

Die Staatsanwaltschaft Wien, der diese Anzeige auch unmittelbar von dem unbe -

kannt gebliebenen Einschreiter übersendet worden ist, hat bereits am 15. März

1999 beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Einleitung der Voruntersuchung

gegen den Angezeigten wegen §§ 205 Abs. 2, 212 Abs. 2 Z 2 StGB beantragt. Die

Voruntersuchung beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist derzeit noch im Gan -

ge.

 

 

Zu 5:

 

Bei Fragen nach personenbezogenen Daten steht das Interpellationsrecht nach

Art. 52 Abs. 1 B - VG mit dem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz

nach § 1 Datenschutzgesetz in einem Spannungsverhältnis, das eine

Interessenabwägung erfordert (vgl. meine Anfragebeantwortung vom 16. März 1995

zur Zahl 335/J - NR/1995). Bei Fragen im Zusammenhang mit bereits getilgten Verur -

teilungen überwiegt wohl eindeutig das Grundrecht auf Datenschutz. Dies gilt umso

mehr für Fragen im Zusammenhang mit allfälligen Anzeigen, Hinweisen oder Mel -

dungen, die gar nicht zu Verurteilungen geführt haben. Ich ersuche daher auch dies -

bezüglich um Verständnis, dass ich mich aus diesen grundsätzlichen Erwägungen

nicht in der Lage sehe, die Fragen a) - e) zu beantworten.

 

Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden be -

steht nach der gesamten Aktenlage für Ermittlungen gegen „Repräsentanten der ka -

tholischen Kirche“ kein Anlass.