6018/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriele Moser, Freundinnen und Freunde,

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Überstunden, Teilzeitarbeit und

Arbeitszeitverkürzung", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1 bis 4:

 

Nach § 36 BDG 1979 dürfen in der Geschäftseinteilung der einzelnen Dienststellen

Arbeitsplätze nur für Aufgaben vorgesehen werden, die jeweils die volle Normalar -

beitskraft eines Menschen erfordern. Die Einrichtung von sogenannten ,,Teilzeit - Ar -

beitsplätzen" ist somit gesetzlich nicht zulässig. Die folgenden Angaben beziehen

sich auf „Teilzeit - Beschäftigte“ (in den angeführten Zahlen sind auch die nach der

Terminologie des BGD 1979 vorgesehenen Herabsetzungen der regelmäßigen Wo -

chendienstzeit enthalten) im Bundesministerium für Justiz - Zentralstelle:

 

 

 

März 1994

März 1999

BesGr/VGr/ EGr

Männer

Frauen

Summe

Männer

Frauen

Summe

StA

 

 1

 1

 

 

 

A3

 

 

 

 

 1

 1

c

 

 

 

 

 2

 2

d

 

 2

 2

 

 5

 5

Summe

 

 3

 3

 

 8

 8


 

Folgende Überstunden sind in den Vergleichsmonaten im Bundesministerium für Ju -

stiz - Zentralstelle angefallen:

 

 

 

März 1994

März 1999

VGr/EGr

Männer

Frauen

Summe

Männer

Frauen

Summe

A

 99

 122

 221

 26

 

 26

B

 804

 220

 1.024

 38

 97

 135

C

 77

 

 77

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

E

 15

 

 15

 

 

 

P3

 27

 

 27

 

 

 

W1

 20

 20

 40

 

 

 

W2

 73

 

 73

 

 

 

c

 41

 

 41

 

 

 

d

 11

 10

 21

 20

 

 20

e

 15

 

 15

 15

 

 15

p1

 105

 

 105

 105

 

 105

p3

 104

 

 104

 

 

 

A2

 

 

 

 695

 148

 843

A3

 

 

 

 136

 

 136

A5

 

 

 

 25

 

 25

E1

 

 

 

 15

 

 15

E2a

 

 

 

 73

 

 73

h4

 

 

 

 15

 

 15

SV § 36 VBG

 

 

 

 88

 12

 100

Summe

 1.391

 372

 1.763

 1.250

 257

 1.507

 

 

Zu 5:

 

Die Überstunden wurden im Laufe der letzten Jahre deutlich reduziert und haben

ein unverzichtbares Mindestmaß erreicht. Eine weitere Reduzierung der Überstun -

den stößt auf die Grezen dienstlicher Notwendigkeiten. Überstunden werden in der

Regel nicht regelmäßig geleistet, sondern sind von Belastungsspitzen abhängig. Zu -

sätzlich eingestelltes Personal zum Abbau dieser Überstunden wäre folglich zeitwei -

se unter - bzw nicht beschäftigt. Wie die vorstehende Tabelle zeigt, werden die Über -

stunden vom Bediensteten unterschiedlicher Aufgabenbereiche geleistet. Diese un -

terschiedlichen quantiativen und qualitativen Aufgabenbereiche können nicht so zu

Arbeitsplätzen zusammengefasst werden, dass sie den Vorgaben des § 36 BDG

1979 entsprechen würden.

 

Zu 6 und 7:

 

Wie bereits einleitend festgehalten wurde, ist die Einrichtung von teilzeit - Arbeits -

plätzen nicht zulässig, weil nach § 36 BDG 1979 ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben

vorgesehen werden darf, der die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordert.

Es ist daher auch eine Ausschreibung von Teilzeit - Arbeitsplätzen nach der derzeiti -

gen Rechtslage im Bundesdienst nicht zulässig.

 

Zu 8:

 

Für die an einer Teilzeitbeschäftigung interessierten Bediensteten stehen zweifellos

die Vorteile dieser Möglichkeit im Vordergrund. Für die Dienstgeberseite ist zu be -

denken, dass durch die Zunahme der Teilzeitbeschäftigungen die Raum -, aber auch

die Sacherfordernisse (insbesondere ist hier an die PC - Ausstattung an der einzel -

nen Arbeitsplätze zu bedenken) stark steigen, weil die Teilzeitbeschäftigten erfah -

rungsgemäß ihre Arbeit am Vormittag leisten wollen und an einer Nachmittagsbe -

schäftigung in aller Regel nicht interessiert sind. Bei einer tageweisen Aufteilung der

Arbeitszeiten leidet die für den arbeitsteiligen Dienstbetrieb - wie er im Justizressort

regelmäßig anzutreffen ist - erforderliche Kommunikation sehr stark.

 

Zu 9 und 10:

 

Dazu verweise ich auf die Antworten des für das Dienst - und Besoldungsrecht der

Bundesbediensteten nach dem Bundesministeriengesetz federführend zuständigen

Bundesminister für Finanzen, an den eine im Wesentlichen gleichlautende Anfrage

gestellt worden ist.