6020/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 20. Mai 1999 unter

der Nr. 6304/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kostenersatz

für Luftfahrzeuge und Flugtreibstoff" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1:

 

Für den Einsatz bei der Lawinenkatastrophe in Galtür werden dem Bundesministerium für

Landesverteidigung insgesamt 30 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt.

 

Zu 2:

 

Rund 390 Flugstunden.

 

Zu 3:

 

Beim Einsatz des Bundesheeres zur humanitären Hilfeleistung in Albanien handelt es sich

nicht um einen Assistenzeinsatz (Art. 79 Abs. 2 B - VG), sondern um einen Einsatz nach dem

Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von

Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE - BVG). Gemäß Beschluß der

Bundesregierung vom 7. April 1999 über die Hilfsaktion für Vertriebene aus dem Kosovo

sind ca. 260 Millionen Schilling für die Aufwendungen des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vorgesehen.

 

Zu 4:

 

Bis Ende Juni 1999 rund 710 Stunden.

Zu 5:

 

Im Zusammenhang mit dem Assistenzeinsatz in Galtür und dem Einsatz in Albanien erwies

es sich als notwendig, den Einsatzfordernissen gegenüber dem Übungsbetrieb Priorität

einzuräumen. Eine Gefährdung der Einsatzbereitschaft war damit nicht verbunden.

 

Zu 6:

 

Nach geltender Gesetzeslage und Rechtsprechung ist ein Kostenersatz für

Assistenzleistungen nicht vorgesehen.

 

Zu 7:

 

Durch Transporthubschrauber bisher rund 300 Stunden.

 

Zu 8:

 

Die Unterstützung wurde im Rahmen des laufenden Übungs - und Ausbildungsbetriebes

durchgeführt, ein Kostenersatz ist nicht vorgesehen.

 

Zu 9:

 

Rund 57 Stunden.

 

Zu 10:

 

Der Kostenersatz für derartige Leistungen an andere Bundesdienststellen bestimmt sich nach

§ 49 BHG, jener für Leistungen an Dritte nach § 49a B - HG.

 

Zu 11 und 12:

 

Eine statistische Erfassung von Flugstunden unter den angeführten Aspekten ist nicht

vorgesehen, weil Übungen und Einsatzflüge weitestgehend gleichartige Trainingseffekte

bewirken. Die Darstellung der Flugzeiten im Sinne der Fragestellung wäre daher, wenn

überhaupt, nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich.

 

Zu 13:

 

Der Hubschrauberflugbetrieb für Zwecke der militärischen Landesverteidigung ist, wie

durch Einsätze im heurigen Jahr bereits mehrfach bewiesen wurde, sichergestellt.

Zu 14:

 

Eine Konkretisierung des Zulaufs kann erst nach Vorliegen der Offerte und erteiltem

Zuschlag erfolgen

 

Zu 15:

 

Die Bundesregierung ging bei ihrem Beschluß vom 13. April 1999, dem eine entsprechende

Empfehlung des Landesverteidigungsrates zugrundelag, von einem Finanzierungsbedarf in

Höhe von rund 2,5 Milliarden Schilling aus, wobei eine Jahrestangente von 400 Millionen

Schilling vorgesehen ist.

 

Zu 16:

 

Die gesetzlichen Regelungen sehen eine solche Befreiung nicht vor.

 

Zu 17:

 

Weil die Abgabe von Treibstoff an Fahrzeuge der SFOR (aufgrund der für den Transit

anzuwendenden Kooperationsvereinbarungen) im Inland erfolgt, sodaß aufgrund der

bestehenden Rechtslage eine Befreiung oder Rückvergütung nicht möglich ist. Im Rahmen

des Statusabkommens der Partnerschaft für den Frieden (PfP - SOFA) wurde die steuerliche

Problematik bereits berücksichtigt; für den Bereich SFOR werden Gespräche mit dem

Bundesministerium für Finanzen geführt.

 

Zu 18:

 

Rund 480.000 Schilling.