6020/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 20. Mai 1999 unter
der Nr. 6304/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kostenersatz
für Luftfahrzeuge und Flugtreibstoff" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Für den Einsatz bei der Lawinenkatastrophe in Galtür werden dem Bundesministerium für
Landesverteidigung insgesamt 30 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt.
Zu 2:
Rund 390 Flugstunden.
Zu 3:
Beim Einsatz des Bundesheeres zur humanitären Hilfeleistung in Albanien handelt es sich
nicht um einen Assistenzeinsatz (Art. 79 Abs. 2 B - VG), sondern um einen Einsatz nach dem
Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE - BVG). Gemäß Beschluß der
Bundesregierung vom 7. April 1999 über die Hilfsaktion für Vertriebene aus dem Kosovo
sind ca. 260 Millionen Schilling für die Aufwendungen des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vorgesehen.
Zu 4:
Bis Ende Juni 1999 rund 710 Stunden.
Zu 5:
Im Zusammenhang mit dem Assistenzeinsatz in Galtür und dem Einsatz in Albanien erwies
es sich als notwendig, den Einsatzfordernissen gegenüber dem Übungsbetrieb Priorität
einzuräumen. Eine Gefährdung der Einsatzbereitschaft war damit nicht verbunden.
Zu 6:
Nach geltender Gesetzeslage und Rechtsprechung ist ein Kostenersatz für
Assistenzleistungen nicht vorgesehen.
Zu 7:
Durch Transporthubschrauber bisher rund 300 Stunden.
Zu 8:
Die Unterstützung wurde im Rahmen des laufenden Übungs - und Ausbildungsbetriebes
durchgeführt, ein Kostenersatz ist nicht vorgesehen.
Zu 9:
Rund 57 Stunden.
Zu 10:
Der Kostenersatz für derartige Leistungen an andere Bundesdienststellen bestimmt sich nach
§ 49 BHG, jener für Leistungen an Dritte nach § 49a B - HG.
Zu 11 und 12:
Eine statistische Erfassung von Flugstunden unter den angeführten Aspekten ist nicht
vorgesehen, weil Übungen und Einsatzflüge weitestgehend gleichartige Trainingseffekte
bewirken. Die Darstellung der Flugzeiten im Sinne der Fragestellung wäre daher, wenn
überhaupt, nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand möglich.
Zu 13:
Der Hubschrauberflugbetrieb für Zwecke der militärischen Landesverteidigung ist, wie
durch Einsätze im heurigen Jahr bereits
mehrfach bewiesen wurde, sichergestellt.
Zu 14:
Eine Konkretisierung des Zulaufs kann erst nach Vorliegen der Offerte und erteiltem
Zuschlag erfolgen
Zu 15:
Die Bundesregierung ging bei ihrem Beschluß vom 13. April 1999, dem eine entsprechende
Empfehlung des Landesverteidigungsrates zugrundelag, von einem Finanzierungsbedarf in
Höhe von rund 2,5 Milliarden Schilling aus, wobei eine Jahrestangente von 400 Millionen
Schilling vorgesehen ist.
Zu 16:
Die gesetzlichen Regelungen sehen eine solche Befreiung nicht vor.
Zu 17:
Weil die Abgabe von Treibstoff an Fahrzeuge der SFOR (aufgrund der für den Transit
anzuwendenden Kooperationsvereinbarungen) im Inland erfolgt, sodaß aufgrund der
bestehenden Rechtslage eine Befreiung oder Rückvergütung nicht möglich ist. Im Rahmen
des Statusabkommens der Partnerschaft für den Frieden (PfP - SOFA) wurde die steuerliche
Problematik bereits berücksichtigt; für den Bereich SFOR werden Gespräche mit dem
Bundesministerium für Finanzen geführt.
Zu 18:
Rund 480.000 Schilling.