6028/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6292/J - NR/1999 betreffend Entführungsfall
des Sohnes Felix durch seinen Vater Mag. Günter Bauer, anhängig beim Landesgericht Salz -
burg seit 1997, die die Abgeordneten BÖHACKER und Kollegen am 20. Mai 1999 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Prof. Mag.art. Günter Bauer war Bundeslehrer an der damaligen Hochschule für Musik und
darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg. Der Genannte hat um Karenzurlaub zunächst
für das Wintersemester 1997/98 und in der Folge für das Sommersemester 1998 angesucht.
Als Begründung hiefür hat er familiäre Probleme und die Annahme einer Gastdozentur im
Ausland angegeben. Dieser Antrag wurde von den zuständigen Abteilungsleitern des ,,Mo -
zarteums“ befürwortet und erst mit Schreiben der damaligen Hochschule vom 7. Jänner 1998
dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorgelegt. Aus dem Schreiben war
ersichtlich, dass der Karenzurlaub von den Abteilungen III und IV nicht nur befürwortet,
sondern genehmigt worden war, obwohl die Entscheidung durch das Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr zu treffen gewesen wäre. Nach Einholung einer Stellungnahme
des ,,Mozarteums“ mussten die unzuständigerweise getroffenen Entscheidungen der Hoch -
schule in Ausübung des Aufsichtsrechtes für nichtig erklärt werden. Der Karenzurlaub wurde
für die Zeit vorn 1. Oktober 1997 bis 30. Juni 1998 vorn Ministerium genehmigt. Prof. Bauer
wurde aufgefordert, den Dienst mit 1. Juli 1998 wieder anzutreten. Mit Schreiben vom
4. September 1998 an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat Prof. Bauer
um Verlängerung des Karenzurlaubes
für das Studienjahr 1998/99 angesucht und gleichzeitig
mitgeteilt, dass er bei Nichtgenehmigung dieses Karenzurlaubes um „Entlassung aus seinem
Amte“ bitte. Die zuständigen Organe des „Mozarteums“ haben eine Befürwortung des Ka -
renzurlaubes abgelehnt. Dieser negativen Haltung hat sich das Bundesministerium für Wis -
senschaft und Verkehr angeschlossen. Die Universität wurde darauf hingewiesen, dass
Prof. Bauer seit 1. Juli 1998 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist.
Dieses Verhalten von Prof. Bauer hat dazu geführt, dass der Rektor der Universität ihn mit
Schreiben vom 27. Mai 1999 darüber informiert hat, dass sein öffentlich - rechtliches Dienst -
verhältnis aufgrund seiner Austrittserklärung vom 4. September 1998 mit Ablauf des
30. September 1998 geendet hat. Die Bezüge von Prof. Bauer waren bereits mit 31. Oktober
1997 eingestellt worden. Wie oben erwähnt wurde, hat der ordnungsgemäß genehmigte Ka -
renzurlaub am 1. Oktober 1997 begonnen. Der für den Monat Oktober 1997 entstandene
Übergenuss wurde inzwischen von den Eltern des Genannten zurückbezahlt.
Der Rektor der Universität Mozarteum Salzburg hat sich zum Vorwurf der mangelnden Ko -
operationsbereitschaft des Mozarteums mit den staatlichen Behörden wie folgt geäußert:
„Der Vorwurf, dass die Hochschule bzw. Universität Mozarteum in der Causa des ehemali -
gen Bundeslehrers Mag. Günter Bauer „in keiner Weise zur Zusammenarbeit mit den Behör -
den und der die erziehungsberechtigte Kindesmutter vertretenden Interventionsstelle Salz -
burg (Dr. Renate Hojas) bereit war bzw. ist“ entbehrt jeder sachlichen Grundlage:
So wurde die Universität weder vom (in der Anfrage) zitierten Beschluss vom 12. September
1997 bezüglich der ,,Obsorgeübertragung für den Sohn Felix an die Kindesmutter im Bereich
Pflege und Erziehung“ in Kenntnis gesetzt noch gab es ein einschlägiges Ersuchen der - im
übrigen ho. als Institution nicht bekannten - ‚,Interventionsstelle Salzburg“ auf Zusammen -
arbeit und dergleichen. Auch die (in der Anfrage) zitierte ,,Einstweilige Verfügung“ des
Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. September 1997 ist der Universität nicht zugestellt wor -
den bzw. hat die Universität auch nicht Kenntnis von der Feststellung der zuständigen Rich -
terin Dr. Gudrun Graßberger, dass Mag. Günter Bauer „der Glaubensgemeinschaft der evan -
gelischen Freikirche angehört und seine Glaubenseinstellung als (gefährlich) fanatisch an -
zusehen ist“.
Der Vorwurf, dass Mag. Günter Bauer bislang „vor allem“ deshalb nicht „ausfindig“ ge -
macht werden konnte, weil seitens der Universität „in keiner Weise“ eine Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit Behörden etc. gegeben war bzw. ist, muss daher mit allem Nachdruck
als völlig haltlos zurückgewiesen werden.“
Zu Fragen 1 und 2:
Nein.
Zu Frage 3:
Ja.
Zu Frage 4:
Der Antrag auf Karenzierung für das Wintersemester 1997/98 (und „eventuell“ für das Som-
mersemester 1998) wurde mit Schreiben von Prof. Bauer, datiert mit 6. September 1997,
eingelangt im Sekretariat der Abt. III des Mozarteums am 22. September 1997, vorgelegt.
Als Begründungen wurden angegeben, „aus familiären Gründen ins Ausland gehen zu müs -
sen“, sowie die „Annahme einer Gastdozentur“. Der Antrag auf Verlängerung der Karenzie -
rung im Sommersemester 1998 erfolgte mit Schreiben von Prof. Bauer, datiert mit 15. De -
zember 1997, eingelangt in der Hochschule am 6. Februar 1998. Dieser Antrag bezog sich
auf den erwähnten Antrag vom 6. September 1997 und enthielt keine gesonderte abweichen -
de Begründung.
Nach Durchführung der in der Einleitung erwähnten aufsichtsbehördlichen Maßnahme wurde
der Karenzurlaub für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. Juni 1998 mit Bescheid des Bun -
desministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 8. Juni 1998, GZ 234.678/2 -
I/C/10Ca/98, gewährt.
Zu Frage 5:
Aus der Stellungnahme des Mozarteums ergibt sich, dass die Karenzierung für das Winterse -
mester 1997198 von den Abteilungskollegien der Abteilungen III und IV befürwortet wurde.
Für das Sommersemester 1998 seien von den Leitern der genannten Abteilungen schriftliche
Stellungnahmen abgegeben worden, wonach für dieses Semester einer Karenzierung kein
dienstlicher Grund entgegenstehe.
Zu Fragen 6 und 7:
Gemäß § 198 Abs. 2 BDG 1979 sind Lehrer außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes wäh -
rend der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität
(Hochschule) verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfun -
gen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstige Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb)
erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, dass er von einer dienstlichen Inanspruch -
nahme verständigt werden kann. Nach Mitteilung des Mozarteums hat Prof. Bauer keine
derartigen Dienstpflichten während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erfüllen gehabt.
Zu Frage 8:
Siehe Antwort zu Frage 4.
Zu Fragen 9 bis 14:
Die Universität Mozarteum hat sich hiezu wie folgt geäußert:
„Die Bezüge des Bundeslehrers Prof. Mag. Günter Bauer wurden mit Auszahlungstermin
1. (Monatserster) angewiesen. Das Ansuchen des Genannten vom 6. September 1997 ist am
15. Oktober 1997 in der Personalabteilung eingelangt (siehe auch Stellungnahme zu Fra -
ge 4). Die Anweisung der Einstellung der Bezüge erfolgte am 15. Oktober 1997 durch die
Personalabteilung. Der Bezug November 1997 wurde von der Quästur/Besoldung am
20. Oktober 1997 von der Österreichischen
Postsparkasse schriftlich zurückgefordert und
wurde von dieser Bank am 27. Oktober 1997 an die ho. Universität Mozarteum zurücküber -
wiesen. Der Bezug Oktober 1997 wurde am 12. Februar 1999 von den Eltern Mag. Bauers
auf das PSK - Konto der Universität Mozarteum Salzburg eingezahlt. Diesen Einzahlungen
gingen mehrere schriftliche Einzahlungsaufforderungen an Mag. Bauer voraus.
Mag. Bauer hat somit seit November 1997 kein Gehalt von der Universität Mozarteum Salz -
burg mehr erhalten. Bei dem als „Gehalt vom 21. Februar 1998“ deklarierten Betrag handelt
es sich um einen Lohnsteuerausgleich von Amts wegen für das Kalenderjahr 1997. Der
Lohnsteuerausgleich steht Mag. Bauer zu, da es sich um das Jahr 1997 handelt und Herr
Mag. Bauer erst ab 1. Oktober 1997 um Karenzierung angesucht hat.
Seit März 1998 wurden keine weiteren Zahlungen an Mag. Günter Bauer getätigt.“
Zu Fragen 15 und 16:
Prof. Bauer hat seit 1997 keine Förderungsmittel des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Verkehr erhalten.
Zu Frage 17:
Auf die Stellungnahme des Rektors des Mozarteums (siehe Einleitung) wird verwiesen.
Zu den Fragen 18 bis 20:
Ich habe keinen Anlass zur Vermutung, das Mozarteum habe sich im Falle Bauer einer „Ein -
igelungstaktik“ bedient und seine Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
verletzt. Es ist mir auch nicht bekannt, dass es einen internen Beschluss der Universität gege -
ben habe, keine Informationen nach außen dringen zu lassen. Auch in diesem Zusammen -
hang ist auf die Stellungnahme des Rektors zu dem in der Präambel der Anfrage erhobenen
Vorwurf der mangelnden
Kooperationsbereitschaft zu verweisen.
Zu den Fragen 21 und 22:
Seit Juli 1997 kam es zu einem Schriftverkehr zwischen der Hochschule bzw. Universität
Mozarteum Salzburg und Prof. Günter Bauer. Gegenstand der Korrespondenz waren die von
Bauer gewünschten Karenzurlaube. Die Zustellungen bzw. die Zustellversuche erfolgten
jeweils an die Adressen 5020 Salzburg, Josef August - Lux - Straße 9a sowie 4400 Steyr, Orts -
kai 21/2. Einige der Schreiben wurden auch Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Brugger
5023 Salzburg, Linzer Bundesstraße 63b zugestellt. Der Stellungnahme des Mozarteums ist
nicht zu entnehmen, ob Günter Bauer eine andere Adresse als die angeführten angegeben hat.
Einer der Briefe des Genannten trägt den Poststempel Golling an der Erlauf.
Zu den Fragen 23 bis 26:
Mit seinen Schreiben vom 11. Mai 1998 und vom 4. September 1998 hat Prof. Bauer beim
Mozarteum um Verlängerung seines Karenzurlaubes für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. Juni 1999 angesucht. Die Abteilungskollegien der Abteilungen III und IV des Mozar -
teums haben eine negative Stellungnahme hiezu abgegeben. Mit Bescheid des Bundesminis -
teriums für Wissenschaft und Verkehr vom 29. März 1999, GZ 234.678/1 - I/A/5f/99, wurde
der Antrag abgelehnt.
Zu den Fragen 27 bis 34:
Prof. Bauer stand als Bundeslehrer in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zur Re -
publik Österreich. Nach dem geltenden Dienstrecht kommt eine Entlassung im Gegensatz zu
privatrechtlich Bediensteten bei Beamten nur als Disziplinarstrafe nach Durchführung eines
Disziplinarverfahrens in Frage. Es besteht daher für den Dienstgeber auch bei schweren
Dienstverfehlungen nicht die Möglichkeit, ohne Disziplinarverfahren eine Entlassung auszu -
sprechen. Auf die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges gemäß § 22 Beamten -
Dienstrechtsgesetz 1979 braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da
die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen. Aus dem gleichen Grund ist der einer Entlassung
gleichkommende Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches hier nicht von Rele -
vanz.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Prof. Bauer nicht aus dem Bundesdienst ent -
lassen wurde, sondern seine Erklärung vom 4. September 1998, dass er im Falle der Ableh -
nung eines Karenzurlaubes für das Studienjahr 1998/99 bitte, aus seinem Amte entlassen zu
werden, vom Rektor der Universität Mozarteum Salzburg als Erklärung des Austrittes aus
dem Dienstverhältnis gewertet wurde.
Zu den Fragen 35 bis 38:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wurde mit Schreiben der Universität
vom 10. Juli 1998 darüber informiert, dass Prof. Bauer seinen Dienst am 1. Juli 1998 nicht
angetreten hat. Die Universität wurde daraufhin am 20. Juli 1998 fernmündlich angewiesen,
die an die Privatadresse von Prof. Bauer gerichtete (nichtzustellbare) Dienstantrittsaufforde -
rung gemäß § 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 beim Rektor zu hinterlegen und
gegebenenfalls Disziplinaranzeige zu erstatten. Ein schuldhaftes Verhalten von Organen des
Mozarteums, das disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müsste, ist für mich
bislang nicht erkennbar.
Zu den Fragen 39 bis 41:
Am 12. Januar 1999 ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ein Fax
(datiert vom 5. Januar 1999) der Interventionsstelle Salzburg eingegangen. Diese Mitteilung
enthielt eine Kurzinformation darüber, dass Prof. Bauer zur „Ausforschung“ ausgeschrieben
sei. Das Bundesministerium wurde gebeten, von einer weiteren Karenzierung des Genannten
Abstand zu nehmen. Dieser Anregung wurde insofern entsprochen, als die Karenzierung für
das Studienjahr 1998/99 abgelehnt wurde. Eine Beantwortung des Schreibens der Interven -
tionsstelle erschien entbehrlich, da der Anregung entsprochen wurde und es sich bei der
Mitteilung um eine Information und um keine Anfrage handelte. Dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr ist bis heute keine Mitteilung eines Gerichtes über den „Fall
Mag. Bauer“ zugegangen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hatte le -
diglich im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens über Karenzierungen zu entscheiden. Ob
Mag. Bauer eine nach dem Strafgesetzbuch zu
ahndende Tat begangen hat, wird durch die
Gerichte zu klären sein. Ob bereits ein strafgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wurde,
ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 42:
Aus den obigen Ausführungen ergibt sieh, dass keine Informationsmängel vorlagen und
daher weitere Veranlassungen nicht erforderlich waren,