6034/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger,
Mag. Haupt, Dr. Salzl und Dr. Kurzmann betreffend
Allogene Spende des Nabelschnurblutes (Cord Blood Sampling) -
neue Aufgabe für den Gynäkologen?
(Nr. 6379/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
An der Klinischen Abteilung für Transfusionsmedizin des Allgemeinen Krankenhau -
ses der Stadt Wien läuft derzeit in Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik für Ge -
burtshilfe und Gynäkologie und der österreichischen Knochenmarkspenderzentrale
ein Pilotprojekt mit dem Ziel, eine Nabelschnurblutbank einzurichten.
Österreich ist bereits über das Stammzellspenderregister "Bone Marrow Donors
Worldwide" an internationale Nabelschnurblutbanken angeschlossen.
Zu Frage 2:
Wegen der erhöhten Abstoßungsgefahr sowie der geringen Zellkonzentration an
hämatopoetischen Stammzellen ist eine Nabelschnurblut - Transplantation zur Be -
handlung von Kindern und jungen Erwachsenen zur Zeit nur vertretbar, wenn indika -
tionsbedingt rasch gehandelt werden muß und sowohl die Spendersuche bei Ver -
wandten als auch die Fremdspendersuche negativ verlaufen sind.
Soweit mein Ressort recherchieren konnte,
wurden bisher sieben Kinder einer Na -
belschnurblut - Transplantation unterzogen. Je ein Kind war an akuter lymphatischer
Leukämie, Myelodysplasie und Stoffwechselerkrankung, je zwei waren an einer
schweren aplastischen Anämie und an angeborener Immundefizienz erkrankt. Eine
Nabelschnurblut - Transplantation wurde durchgeführt, da kein gewebeidenter Kno -
chenmarkspender zur Verfügung stand und die Durchführung einer allogenen Na -
belschnurblut - Transplantation die einzige kurative Therapiemöglichkeit war.
Zu Frage 3:
Aus medizinischen Gründen erscheint die Einrichtung einer autologen Nabelschnur -
blutbank nicht sinnvoll. Dies kann insbesondere durch folgende Fakten belegt wer -
den:
• Der Anteil an Kindern, die durch eine allogene Stammzell - Transplantation geheilt
werden können, ist höher als durch eine autologe Transplantation. Der Erfolg der
Stammzell - Transplantation kann insbesondere von bestehenden Gewebeunter -
schieden zwischen Spender und Empfänger (Graft - versus - Host - Reaktion) profitie -
ren und ist somit als essentieller Therapiebestandteil anzusehen.
• Die Überlebenswahrscheinlichkeit ist bei allogenen Transplantationen aufgrund
der verringerten Rezidivrate weitaus höher einzustufen als bei autologen Trans -
plantationen.
• Eine autologe Transplantation ist oftmals nicht möglich, da die eigenen Zellen
möglicherweise bereits defekt sind.
• Autologe Transplantationen werden vorwiegend bei soliden Tumoren eingesetzt,
bei denen die Graft - versus - Host - Reaktion keine Rolle für den Therapieerfolg
spielt. Diese autologen Transplantationen werden bei Kindern selten durchgeführt.
Falls der Krankheitsverlauf eine autologe Transplantation tatsächlich notwendig
macht, können jedoch - sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen - zum Zeit -
punkt der Erkrankung meist ausreichend Stammzellen aus Knochenmark oder
Blut gewonnen werden.
• Nabelschnurblutstammzellen können auch bei der Geburt nicht intakt sein und in
der Anlage bereits eine spätere Erkrankung in sich tragen.
Positiv wäre nur die Möglichkeit, Nabelschnurblutzellen durch entsprechende Mani -
pulation zur Gewinnung anderer Zellen - knochenbildende Zellen, knorpelbildende
Zellen oder Bindegewebszellen - heranzuziehen. Diese Möglichkeiten sind derzeit
aber nur ansatzweise im Tierversuch durchgeführt worden und sehr fiktiv.
Nach Schätzungen können lediglich 2 - 2,5% sämtlicher erkrankter Kinder pro Jahr
von einer eingefrorenen autologen Nabelschnurblut - Transplantation profitieren. Da
auch die Gewinnung eines Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut ausreichende
Erfahrung voraussetzt, sollte vorerst aus medizinischen Gründen von der Einrichtung
einer autologen Nabelschnurblutbank abgesehen werden.
Zu Frage 4:
Erkrankungen des Immunsystems und Stoffwechselerkrankungen sind als relativ
neue Indikationen für Stammzell - Transplantationen anzusehen und werden - in Zu -
sammenarbeit mit großen Zentren - nur im Rahmen von internationalen Studien
durchgeführt.
Mammakarzinome werden derzeit nur im Rahmen von prospektiven, randomisierten
Studien transplantiert. Eine Stammzell - Transplantation bei Indikation Mammakarzi -
nom wird nur nach einer Hochdosis - Chemotherapie notwendig, da diese das Kno -
chenmark komplett zerstört und funktionsunfähig macht.
Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Studien lassen keinen endgültigen
Schluß zu, daß eine verbesserte Überlebenswahrscheinlichkeit durch diese Thera -
pieform gegenüber der konventionellen Chemotherapie besteht. Daher muß zur Zeit
noch auf Erfahrungsberichte zurückgegriffen werden.
Bezüglich der Frage der Kostenübernahme durch die Träger der Krankenversiche -
rung nahm der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wie
folgt Stellung:
"Die Krankenversicherungsträger übernehmen derzeit aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen die Kosten für eine Kochenmarktransplantation; davon umfaßt sind
die Kosten der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege sowie die Anmelde - und Re -
gistrierungskosten zur Fremdspendersuche.
Diese gesetzlichen Regelungen gelten entsprechend auch für die Stammzellenthe -
rapie.
nes Knochenmarkspenderregisters und die damit im Zusammenhang stehenden
Typisierungen für die potentiellen Spender. Dies wird entsprechend auch für den
Aufbau einer Bank für Nabelschnurblut gelten.“
Ergänzend dazu ist auf folgendes zu verweisen:
Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger geht bei seinen
Ausführungen zur Kostenübernahme für eine Knochenmark - Transplantation einer -
seits und eine Stammzellentherapie andererseits ganz offensichtlich davon aus, daß
es sich bei diesen medizinischen Eingriffen um eine Organtransplantation - zumin -
dest im weiteren bzw. weitesten Sinne - handelt (in diesem Sinne hat sich im übrigen
auch der OGH im Erkenntnis vom 4.11.1997, 10 Ob 570/97k, im Zusammenhang
mit der Knochenmarktransplantation geäußert). Für eine diesbezügliche kosten -
übernahme im konkreten Einzelfall bietet somit § 150a ASVG (bzw. die entspre -
chenden Bestimmungen in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen) eine
taugliche Rechtsgrundlage, wobei eben auch Registrierungs - und Anmeldekosten
zur Fremdspendersuche umfaßt sind. Es ist dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger aber zuzustimmen, daß der Aufbau eines Knochenmark -
spenderregisters bzw. vice versa einer Bank für Nabelschnurblut selbst nicht in den
Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt und diese somit
auch nicht die Kosten hierfür zu übernehmen hat bzw. hätte.
Zu Frage 5:
Im Jahr 1998 wurden in Österreich 376 Knochenmark - bzw. Stammzell - Transplan -
tationen bei Patienten mit verschiedenen hämatologischen und onkologischen Er -
krankungen durchgeführt.
Bei Indikation Mammakarzinom wurden in diesem Zeitraum mittels peripherer
Stammzellspende insgesamt 99 autologe Stammzell - Transplantationen durchge -
führt.
Im Jahr 1998 wurden insgesamt vier Personen wegen Erkrankung des Immunsy -
stems transplantiert wobei alle Patienten mittels allogener peripherer Stammzell -
spende therapiert wurden.