6034/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger,

Mag. Haupt, Dr. Salzl und Dr. Kurzmann betreffend

Allogene Spende des Nabelschnurblutes (Cord Blood Sampling) -

neue Aufgabe für den Gynäkologen?

(Nr. 6379/J)

 

 

 

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

 

 

Zu Frage 1:

An der Klinischen Abteilung für Transfusionsmedizin des Allgemeinen Krankenhau -

ses der Stadt Wien läuft derzeit in Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik für Ge -

burtshilfe und Gynäkologie und der österreichischen Knochenmarkspenderzentrale

ein Pilotprojekt mit dem Ziel, eine Nabelschnurblutbank einzurichten.

 

Österreich ist bereits über das Stammzellspenderregister "Bone Marrow Donors

Worldwide" an internationale Nabelschnurblutbanken angeschlossen.

 

Zu Frage 2:

Wegen der erhöhten Abstoßungsgefahr sowie der geringen Zellkonzentration an

hämatopoetischen Stammzellen ist eine Nabelschnurblut - Transplantation zur Be -

handlung von Kindern und jungen Erwachsenen zur Zeit nur vertretbar, wenn indika -

tionsbedingt rasch gehandelt werden muß und sowohl die Spendersuche bei Ver -

wandten als auch die Fremdspendersuche negativ verlaufen sind.

 

Soweit mein Ressort recherchieren konnte, wurden bisher sieben Kinder einer Na -

belschnurblut - Transplantation unterzogen. Je ein Kind war an akuter lymphatischer

Leukämie, Myelodysplasie und Stoffwechselerkrankung, je zwei waren an einer

schweren aplastischen Anämie und an angeborener Immundefizienz erkrankt. Eine

Nabelschnurblut - Transplantation wurde durchgeführt, da kein gewebeidenter Kno -

chenmarkspender zur Verfügung stand und die Durchführung einer allogenen Na -

belschnurblut - Transplantation die einzige kurative Therapiemöglichkeit war.

 

Zu Frage 3:

Aus medizinischen Gründen erscheint die Einrichtung einer autologen Nabelschnur -

blutbank nicht sinnvoll. Dies kann insbesondere durch folgende Fakten belegt wer -

den:

 

•  Der Anteil an Kindern, die durch eine allogene Stammzell - Transplantation geheilt

    werden können, ist höher als durch eine autologe Transplantation. Der Erfolg der

    Stammzell - Transplantation kann insbesondere von bestehenden Gewebeunter -

    schieden zwischen Spender und Empfänger (Graft - versus - Host - Reaktion) profitie -

    ren und ist somit als essentieller Therapiebestandteil anzusehen.

 

•  Die Überlebenswahrscheinlichkeit ist bei allogenen Transplantationen aufgrund

    der verringerten Rezidivrate weitaus höher einzustufen als bei autologen Trans -

    plantationen.

 

•  Eine autologe Transplantation ist oftmals nicht möglich, da die eigenen Zellen

    möglicherweise bereits defekt sind.

 

•  Autologe Transplantationen werden vorwiegend bei soliden Tumoren eingesetzt,

    bei denen die Graft - versus - Host - Reaktion keine Rolle für den Therapieerfolg

    spielt. Diese autologen Transplantationen werden bei Kindern selten durchgeführt.

    Falls der Krankheitsverlauf eine autologe Transplantation tatsächlich notwendig

    macht, können jedoch - sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen - zum Zeit -

    punkt der Erkrankung meist ausreichend Stammzellen aus Knochenmark oder

    Blut gewonnen werden.

 

•  Nabelschnurblutstammzellen können auch bei der Geburt nicht intakt sein und in

    der Anlage bereits eine spätere Erkrankung in sich tragen.

 

Positiv wäre nur die Möglichkeit, Nabelschnurblutzellen durch entsprechende Mani -

pulation zur Gewinnung anderer Zellen - knochenbildende Zellen, knorpelbildende

Zellen oder Bindegewebszellen - heranzuziehen. Diese Möglichkeiten sind derzeit

aber nur ansatzweise im Tierversuch durchgeführt worden und sehr fiktiv.

 

Nach Schätzungen können lediglich 2 - 2,5% sämtlicher erkrankter Kinder pro Jahr

von einer eingefrorenen autologen Nabelschnurblut - Transplantation profitieren. Da

auch die Gewinnung eines Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut ausreichende

Erfahrung voraussetzt, sollte vorerst aus medizinischen Gründen von der Einrichtung

einer autologen Nabelschnurblutbank abgesehen werden.

 

Zu Frage 4:

Erkrankungen des Immunsystems und Stoffwechselerkrankungen sind als relativ

neue Indikationen für Stammzell - Transplantationen anzusehen und werden - in Zu -

sammenarbeit mit großen Zentren - nur im Rahmen von internationalen Studien

durchgeführt.

Mammakarzinome werden derzeit nur im Rahmen von prospektiven, randomisierten

Studien transplantiert. Eine Stammzell - Transplantation bei Indikation Mammakarzi -

nom wird nur nach einer Hochdosis - Chemotherapie notwendig, da diese das Kno -

chenmark komplett zerstört und funktionsunfähig macht.

 

Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Studien lassen keinen endgültigen

Schluß zu, daß eine verbesserte Überlebenswahrscheinlichkeit durch diese Thera -

pieform gegenüber der konventionellen Chemotherapie besteht. Daher muß zur Zeit

noch auf Erfahrungsberichte zurückgegriffen werden.

 

Bezüglich der Frage der Kostenübernahme durch die Träger der Krankenversiche -

rung nahm der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wie

folgt Stellung:

 

"Die Krankenversicherungsträger übernehmen derzeit aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen die Kosten für eine Kochenmarktransplantation; davon umfaßt sind

die Kosten der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege sowie die Anmelde - und Re -

gistrierungskosten zur Fremdspendersuche.

 

Diese gesetzlichen Regelungen gelten entsprechend auch für die Stammzellenthe -

rapie.

 

Die Krankenversicherungsträger übernehmen aber keine Kosten für den Aufbau ei -

nes Knochenmarkspenderregisters und die damit im Zusammenhang stehenden

Typisierungen für die potentiellen Spender. Dies wird entsprechend auch für den

Aufbau einer Bank für Nabelschnurblut gelten.“

 

Ergänzend dazu ist auf folgendes zu verweisen:

 

Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger geht bei seinen

Ausführungen zur Kostenübernahme für eine Knochenmark - Transplantation einer -

seits und eine Stammzellentherapie andererseits ganz offensichtlich davon aus, daß

es sich bei diesen medizinischen Eingriffen um eine Organtransplantation - zumin -

dest im weiteren bzw. weitesten Sinne - handelt (in diesem Sinne hat sich im übrigen

auch der OGH im Erkenntnis vom 4.11.1997, 10 Ob 570/97k, im Zusammenhang

mit der Knochenmarktransplantation geäußert). Für eine diesbezügliche kosten -

übernahme im konkreten Einzelfall bietet somit § 150a ASVG (bzw. die entspre -

chenden Bestimmungen in den sozialversicherungsrechtlichen Nebengesetzen) eine

taugliche Rechtsgrundlage, wobei eben auch Registrierungs - und Anmeldekosten

zur Fremdspendersuche umfaßt sind. Es ist dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger aber zuzustimmen, daß der Aufbau eines Knochenmark -

spenderregisters bzw. vice versa einer Bank für Nabelschnurblut selbst nicht in den

Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt und diese somit

auch nicht die Kosten hierfür zu übernehmen hat bzw. hätte.

 

Zu Frage 5:

Im Jahr 1998 wurden in Österreich 376 Knochenmark - bzw. Stammzell - Transplan -

tationen bei Patienten mit verschiedenen hämatologischen und onkologischen Er -

krankungen durchgeführt.

Bei Indikation Mammakarzinom wurden in diesem Zeitraum mittels peripherer

Stammzellspende insgesamt 99 autologe Stammzell - Transplantationen durchge -

führt.

 

Im Jahr 1998 wurden insgesamt vier Personen wegen Erkrankung des Immunsy -

stems transplantiert wobei alle Patienten mittels allogener peripherer Stammzell -

spende therapiert wurden.