6043/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger,
Mag. Haupt, Mag. Praxmarer und Kollegen betreffend Pillen
aus dem »Giftschrank“ Internet
(Nr. 63961J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 4:
Da Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf unerlaubte Internet - Aktivitäten im Lichte des
weltumspannenden Charakters dieses Mediums nur zielführend sein können, wenn
sie weltweit - zumindest aber europaweit - koordiniert sind, wurde in der Europäi -
schen Union unter dem Titel „Auswirkungen des elektronischen Geschäftsverkehrs
auf den europäischen pharmazeutischen Sektor“ eine Initiative gestartet, um Ansät -
ze für eine neue Strategie hinsichtlich des Einsatzes von bzw. des Umganges mit
den modernen Informationstechnologien auf dem Arzneimittelsektor zu entwickeln.
Österreich hat sich in diesem Zusammenhang vehement gegen eine Liberalisierung
der derzeit den Internethandel mit Arzneimitteln untersagenden Vorschriften ausge -
sprochen und vielmehr darauf hingewiesen, daß im Sinne der in verschiedenen
Richtlinien als Prinzip festgelegten Entscheidung für einen weitgehenden Verbrau -
cher - bzw. Patientenschutz die europäische Dimension vor allem zur Etablierung
tauglicher Rahmenbedingungen für die Kontrolle unzulässiger Vertriebsformen und
zur Weiterführung der geschaffenen Standards genutzt werden sollte.
Zu Frage 2:
Die sozialen Krankenversicherungsträger haben im Krankheitsfalle die Kosten für
eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen jedoch nicht über -
schreitende Krankenbehandlung zu übernehmen. Voraussetzung für die Kosten -
übernahme für ein Medikament ist eine ärztliche Verschreibung Mit dieser wird das
Arzneimittel aus einer inländischen
öffentlichen Apotheke (Vertragspartner) oder von
einem hausapothekenführenden Arzt bezogen. Ein Bezug von Arzneimitteln über
das Internet für Rechnung der sozialen Krankenversicherung ist aufgrund der beste -
henden Gesetzeslage weder vorgesehen noch möglich. Liegt keine Rezeptgebüh -
renbefreiung vor, so ist pro abgegebener Packung höchstens eine Rezeptgebühr
(Wert für 1999 5 44,--) zu entrichten, und zwar unabhängig vom Preis des Arzneimit -
tels.
Daher erscheinen andere Determinanten als das Preisniveau von wesentlich ent -
scheidenderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang wäre vor allem auf die sich
aus dieser Vertriebsform ergebenden Möglichkeiten im Hinblick auf den Bezug von
in Österreich (noch) nicht zugelassenen bzw. erhältlichen Präparaten und die
Beschaffung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln unter Umgehung der ärztlichen
Verschreibungspflicht hinzuweisen. Wenn seitens meines Ressorts preisdämpfende
Maßnahmen zu setzen sind, dann nicht in erster Linie im Hinblick auf den Internet -
handel.
Zu Frage 3:
Für Medikamentensendungen aus dem Ausland gelten die Bestimmungen des
Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl. Nr. 17911970, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 112/1997. Für die Arzneiwareneinfuhr von mehr als 3 Handelspackungen aus
dem Europäischen Wirtschaftsraum und generell für die Einfuhr aus Drittländern ist
eine Einfuhrbewilligung gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz erforderlich, sofern
es sich nicht um in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten handelt.
Sofern mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität der
Behandlungserfolg voraussichtlich nicht erzielt werden kann, wird ein Rezept sowie
eine fachliche Begründung des behandelnden Arztes benötigt, womit eine öffentliche
Apotheke die erforderlichen Schritte zur Ausstellung einer Einfuhrbewilligung unter-
nehmen kann.
Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung sind allenfalls erforderliche Unter -
lagen hinsichtlich der Qualität und des Indikationsanspruches anzuschließen.