6043/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger,

Mag. Haupt, Mag. Praxmarer und Kollegen betreffend Pillen

aus dem »Giftschrank“ Internet

(Nr. 63961J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 und 4:

 

Da Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf unerlaubte Internet - Aktivitäten im Lichte des

weltumspannenden Charakters dieses Mediums nur zielführend sein können, wenn

sie weltweit - zumindest aber europaweit - koordiniert sind, wurde in der Europäi -

schen Union unter dem Titel „Auswirkungen des elektronischen Geschäftsverkehrs

auf den europäischen pharmazeutischen Sektor“ eine Initiative gestartet, um Ansät -

ze für eine neue Strategie hinsichtlich des Einsatzes von bzw. des Umganges mit

den modernen Informationstechnologien auf dem Arzneimittelsektor zu entwickeln.

 

Österreich hat sich in diesem Zusammenhang vehement gegen eine Liberalisierung

der derzeit den Internethandel mit Arzneimitteln untersagenden Vorschriften ausge -

sprochen und vielmehr darauf hingewiesen, daß im Sinne der in verschiedenen

Richtlinien als Prinzip festgelegten Entscheidung für einen weitgehenden Verbrau -

cher - bzw. Patientenschutz die europäische Dimension vor allem zur Etablierung

tauglicher Rahmenbedingungen für die Kontrolle unzulässiger Vertriebsformen und

zur Weiterführung der geschaffenen Standards genutzt werden sollte.

 

Zu Frage 2:

 

Die sozialen Krankenversicherungsträger haben im Krankheitsfalle die Kosten für

eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen jedoch nicht über -

schreitende Krankenbehandlung zu übernehmen. Voraussetzung für die Kosten -

übernahme für ein Medikament ist eine ärztliche Verschreibung Mit dieser wird das

Arzneimittel aus einer inländischen öffentlichen Apotheke (Vertragspartner) oder von

einem hausapothekenführenden Arzt bezogen. Ein Bezug von Arzneimitteln über

das Internet für Rechnung der sozialen Krankenversicherung ist aufgrund der beste -

henden Gesetzeslage weder vorgesehen noch möglich. Liegt keine Rezeptgebüh -

renbefreiung vor, so ist pro abgegebener Packung höchstens eine Rezeptgebühr

(Wert für 1999 5 44,--) zu entrichten, und zwar unabhängig vom Preis des Arzneimit -

tels.

 

Daher erscheinen andere Determinanten als das Preisniveau von wesentlich ent -

scheidenderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang wäre vor allem auf die sich

aus dieser Vertriebsform ergebenden Möglichkeiten im Hinblick auf den Bezug von

in Österreich (noch) nicht zugelassenen bzw. erhältlichen Präparaten und die

Beschaffung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln unter Umgehung der ärztlichen

Verschreibungspflicht hinzuweisen. Wenn seitens meines Ressorts preisdämpfende

Maßnahmen zu setzen sind, dann nicht in erster Linie im Hinblick auf den Internet -

handel.

 

Zu Frage 3:

 

Für Medikamentensendungen aus dem Ausland gelten die Bestimmungen des

Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl. Nr. 17911970, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 112/1997. Für die Arzneiwareneinfuhr von mehr als 3 Handelspackungen aus

dem Europäischen Wirtschaftsraum und generell für die Einfuhr aus Drittländern ist

eine Einfuhrbewilligung gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz erforderlich, sofern

es sich nicht um in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten handelt.

 

Sofern mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität der

Behandlungserfolg voraussichtlich nicht erzielt werden kann, wird ein Rezept sowie

eine fachliche Begründung des behandelnden Arztes benötigt, womit eine öffentliche

Apotheke die erforderlichen Schritte zur Ausstellung einer Einfuhrbewilligung unter-

nehmen kann.

 

Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung sind allenfalls erforderliche Unter -

lagen hinsichtlich der Qualität und des Indikationsanspruches anzuschließen.