6044/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am 19. Mai
1999 unter der Nr. 6298/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Filmförderung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Österreichische Filminstitut vergibt seine Förderungsmittel auf der Grund -
lage der vom Kuratorium des Österreichischen Filminstituts festgelegten Förde -
rungsrichtlinien. Die Höhe der Mittel, die zuerkannt werden, richtet sich nach
den anerkannten Herstellungskosten, dem Finanzierungsplan sowie nach den
dem Österreichischen Filminstitut zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.
Darüber hinaus sind Höchst - und Richtsätze bei diversen Förderungssparten zu
beachten.
Zu Frage 2:
Die Auswahl der Förderungswerber und Projekte erfolgt zunächst auf der
Grundlage von § 2 des Filmförderungsgesetzes, in dem Ziele und Förde -
rungsgegenstand definiert sind. Primäres
Ziel der Filmförderung ist es, unter
anderem die Herstellung, die Verbreitung und Verwertung österreichischer
Filme zu unterstützen. Gegenstand der Förderung sind insbesondere die
Konzept - und Drehbucherstellung, die Projektentwicklung eigenproduzierter
Filme sowie Koproduktionen, Verleih und Vertrieb.
Darüber hinaus wird die ausreichende Qualifikation der Förderungswerber
anhand der bisherigen filmberuflichen Tätigkeit beurteilt.
Zu Frage 3:
Ja. Die Auswahlkriterien sind im Gesetz ausreichend definiert. Förderungs -
entscheidungen werden schriftlich begründet; die angewendeten Kriterien der
Vergabe oder der Ablehnung von Förderungen sind daher jederzeit nachvoll -
ziehbar.
Zu Frage 4:
Die Auswahlkommission hat die Aufgabe, jene Projekte nach Maßgabe der
verfügbaren finanziellen Mittel zu fördern, die dem Filmförderungsgesetz und
den Förderungsrichtlinien entsprechen.
Die Genehmigung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderun -
gen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 v.H. , bei Kumulation nach dem
Erfolgs - und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 v.H. der im jeweiligen Jahres -
voranschlag ausgewiesenen Mittel übersteigt, erfolgt durch das Kuratorium.
Zu Frage 5:
Dazu verweise ich auf meine Ausführungen
zu Frage 2.
Zu Frage 6:
Für die Ablehnung von Förderungen sind insbesondere folgende Gründe
maßgebend:
- Das Projekt hat den Zielen der Filmförderung nicht entsprochen.
- Die Qualität des Vorhabens war in inhaltlicher und/oder produktions -
wirtschaftlicher Hinsicht nicht gegeben.
- Die Qualifikation des/der Förderungswerbers(in) war nicht entsprechend.
- Die Förderungsvoraussetzungen wurden nicht erfüllt.
Die einzelnen Förderungssparten werden folgendermaßen aufgeschlüsselt:
|
|
beantragt |
gefördert |
nicht gefördert |
|
Treatmenterstellung |
28 |
9 |
19 |
|
Drehbucherstellung |
65 |
12 |
53 |
|
Drehbuchentwicklung im Team |
20 |
8 |
12 |
|
Projektentwicklung |
31 |
6 |
25 |
|
Produktionsvorbereitung |
2 |
2 |
|
|
Herstellung |
50 |
34 |
16 |
|
davon Überschreitungsreserve |
|
11 |
|
|
Aufstockung Förderungszusagen |
|
4 |
|
|
aus Vorjahren |
|
|
|
|
Ausfallshaftung |
|
1 |
|
|
Kofinanzierungen |
2 |
2 |
|
|
Kinostarts, Festivalteilnahmen |
31 |
27 |
4 |
|
gemeinschaftl. Präsentationen |
6 |
6 |
|
|
Berufl. Weiterbildung |
6 |
6 |
|
|
Strukturverbessernde Maßnahmen |
5 |
3 |
2 |
|
Referenzfilmförderung |
4 |
2 |
2 |
Zu Frage 7:
Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel wird im Sinne einer begleitenden
Kontrolle geprüft. Ferner ist nach Fertigstellung eines geförderten Filmes und
jedenfalls vor Inanspruchnahme der letzten Teilzahlung auf die Förderungs -
mittel dem Österreichischen Filminstitut eine technisch einwandfreie kombi -
nierte Kinokopie vorzuführen. Spätestens 6 Monate nach Erhalt der letzten
Teilzahlung der Förderungsmittel ist eine Endabrechnung anhand saldierter
Originalbelege einschließlich der dazugehörenden Kontoauszüge zu über -
geben. Diese Unterlagen haben sich auf alle mit dem geförderten Projekt in
Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungs -
empfängers zu beziehen.
Zu Frage 8:
Zunächst ist festzuhalten, daß zwischen dem Zeitpunkt der Förderungszusage
und der ersten öffentlichen Aufführung üblicherweise ein Zeitraum von über
einem bis zu zwei Jahren liegt.
Ein flüchtiger Zug nach dem Orient Vor Fertigstellung
Suzie Washington 27.03.1998
Helden in Tirol 02.10.1998
Way out Vor Kinostart
Comedian Harmonists 25.12.1997
Beastie Girl 15.05.1998
Laura TV Film, wurde bereits
ausgestrahlt
Im Schwimmen zwei Vögel 12.11.1997
Nordrand Vor Fertigstellung
Der Umweg Zurückgezogen
Alma TV Film, wurde bereits
ausgestrahlt
Ceija Stojka Vor Kinostart
Alles bunt und wunderbar 23.10.1998
Escort Service Zurückgezogen
Sunrise Zurückgezogen
Daydream Nation oder die Kunst zu fliehen Vor Fertigstellung
Die totale Therapie 04.04.1997
Rest in Pieces 25.09.1998
Der Schatz der vom Himmel fiel Vor Kinostart
Eine fast perfekte Scheidung 06.02.1998
Schule fürs Sterben Zurückgezogen
Winter Zurückgezogen
Die Schuld der Liebe 16.01.1998
Funny Games 11.09.1997
Höhere Gewalt 11.07.1997
Exit II 18.04.1995
Drei Herren 20.11.1998
Das Siegel 17.04.1998
Die drei Posträuber 18.12.1998
Wolfzeit Zurückgezogen
Jedermanns Fest In Fertigstellung
Zu Frage 9:
Die Förderung des Filmes „Jedermanns Fest‘ mit Stand Juni 1999 betrug:
Österreichisches Filminstitut S 10,5 Millionen
Wr. Filmfinanzierungsfonds S 15,0 Millionen
ORF Film-TV Abkommen S 19,0 Millionen
Eurimages S
4,8 Millionen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Die Dreharbeiten wurden am 23. April 1999 abgeschlossen, derzeit ist der Film -
schnitt im Gange.
Endgültiger Fertigstellungstermin (Kinoserienkopie) ist der 8. März 2000. Der
Prozeß der Einigung zwischen Produktion und Regie über die Fertigstellung
des Filmes dauerte vom Frühjahr 1997 bis Dezember 1998. Im Frühjahr 1998
fanden ergänzende Dreharbeiten statt. Die massive Verzögerung der Fertig -
stellung ist auf urheberrechtliche Probleme - Recht auf Fertigstellung durch die
Produktion gegenüber ,,Director's Cut" - rückführbar.
Zu Frage 12:
Das Kuratorium des Österreichischen Filminstituts hat im Frühjahr 1998 eine
Richtlinienbestimmung beschlossen, die als Reaktion auf den Produktions -
verlauf von „Jedermanns Fest" zu sehen ist. Demgemäß sind Aufwendungen
für eine branchenübliche Fertigstellungsversicherung grundsätzlich als
Projektkosten anzuerkennen. Bei Koproduktionen mit Gesamtkosten von über
30 Millionen Schilling ist eine Fertigstellungsversicherung nach Bond - Regeln
jedenfalls vorzusehen, es sei denn, alle an der Koproduktion Beteiligten
(Produzenten, Finanziers) vereinbaren eine andere taugliche Art der
Besicherung.