6048/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Willi Brauneder, Franz Lafer und Kollegen
haben am 18. Juni 1999 unter der Nr. 6486/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Pflicht zur Verköstigung von Angehaltenen"
gestellt, die ich wie folgt beantworte:
Mir ist die teilweise Notwendigkeit der kurzfristigen Vorfinanzierung derartiger
Aufwendungen durch Bedienstete der Bundesgendarmerie bekannt.
Grundsätzlich ist anzumerken, daß Angehaltene nur kurzfristig in Gewahrsam der
Bundesgendarmerie sind.
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften sehen primär die Kostendeckung von
Aufwendungen durch bargeldlose Überweisung anhand ausgestellter Rechnungen
durch die zuständige Dienst - oder Sicherheitsbehörde vor. Sollte die
Rechnungslegung an die zuständige Dienst - oder Sicherheitsbehörde nicht
akzeptiert werden, ist die Vorfinanzierung durch Bedienstete der
Bundesgendarmerie für die verpflichtende Verpflegung von Angehaltenen die
einzige Möglichkeit, da aus verwaltungstechnischen und verwaltungsökonomischen
Gründen die Einrichtung eines Etats auf jeder Gendarmeriedienststelle nicht
durchführbar war.
Aufgrund der durch den Aufbau des Grenzdienstes der Bundesgendarmerie
wesentlich gestiegenen Aufgriffe und der damit analog gestiegenen kurzfristigen
Anhaltungen hat sich die Frage der Vorfinanzierung der Verpflegung durch
Gendarmeriebedienstete von Einzelfällen hin zu einer breiteren Thematik entwickelt.
Aus diesem Grund werden bereits Überlegungen angestellt, inwieweit unter
Berücksichtigung der bestehenden haushaltsrechtlichen Vorschriften einerseits und
verwaltungstechnischer und verwaltungsökonomischer Gründe andererseits ein
entsprechender Lösungsansatz gefunden
werden kann.
In Sinne einer menschenwürdigen Behandlung ist die ausschließliche
Berücksichtigung aus gesundheitlichen, religiösen oder anderen triftigen Gründen
unbedingt erforderlich. Für darüber hinausgehende Wünsche Angehaltener besteht
keinerlei Verpflichtung derartige Wünsche zu berücksichtigen.
Es liegt in der Natur des Menschen, über Umfang und Geschmack von Speisen
unterschiedlicher Auffassung zu sein. Im Zusammenhang mit der Verabreichung von
Speisen würden Gendarmeriebedienstete nur dann zur Verantwortung gezogen
werden, wenn sie der grundsätzlichen Verpflichtung zur Versorgung von
Angehaltenen nicht Rechnung tragen.
Siehe Antwort zu Frage 2.