6048/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Willi Brauneder, Franz Lafer und Kollegen

haben am 18. Juni 1999 unter der Nr. 6486/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Pflicht zur Verköstigung von Angehaltenen"

gestellt, die ich wie folgt beantworte:

 

Zu Frage 1

 

Mir ist die teilweise Notwendigkeit der kurzfristigen Vorfinanzierung derartiger

Aufwendungen durch Bedienstete der Bundesgendarmerie bekannt.

 

Zu Frage 2

 

Grundsätzlich ist anzumerken, daß Angehaltene nur kurzfristig in Gewahrsam der

Bundesgendarmerie sind.

Die haushaltsrechtlichen Vorschriften sehen primär die Kostendeckung von

Aufwendungen durch bargeldlose Überweisung anhand ausgestellter Rechnungen

durch die zuständige Dienst - oder Sicherheitsbehörde vor. Sollte die

Rechnungslegung an die zuständige Dienst - oder Sicherheitsbehörde nicht

akzeptiert werden, ist die Vorfinanzierung durch Bedienstete der

Bundesgendarmerie für die verpflichtende Verpflegung von Angehaltenen die

einzige Möglichkeit, da aus verwaltungstechnischen und verwaltungsökonomischen

Gründen die Einrichtung eines Etats auf jeder Gendarmeriedienststelle nicht

durchführbar war.

Aufgrund der durch den Aufbau des Grenzdienstes der Bundesgendarmerie

wesentlich gestiegenen Aufgriffe und der damit analog gestiegenen kurzfristigen

Anhaltungen hat sich die Frage der Vorfinanzierung der Verpflegung durch

Gendarmeriebedienstete von Einzelfällen hin zu einer breiteren Thematik entwickelt.

 

Aus diesem Grund werden bereits Überlegungen angestellt, inwieweit unter

Berücksichtigung der bestehenden haushaltsrechtlichen Vorschriften einerseits und

verwaltungstechnischer und verwaltungsökonomischer Gründe andererseits ein

entsprechender Lösungsansatz gefunden werden kann.

Zu den Fragen 3 und 4

 

In Sinne einer menschenwürdigen Behandlung ist die ausschließliche

Berücksichtigung aus gesundheitlichen, religiösen oder anderen triftigen Gründen

unbedingt erforderlich. Für darüber hinausgehende Wünsche Angehaltener besteht

keinerlei Verpflichtung derartige Wünsche zu berücksichtigen.

 

Zu Frage 5

 

Es liegt in der Natur des Menschen, über Umfang und Geschmack von Speisen

unterschiedlicher Auffassung zu sein. Im Zusammenhang mit der Verabreichung von

Speisen würden Gendarmeriebedienstete nur dann zur Verantwortung gezogen

werden, wenn sie der grundsätzlichen Verpflichtung zur Versorgung von

Angehaltenen nicht Rechnung tragen.

 

Zu Frage 6,7,8

 

Siehe Antwort zu Frage 2.