6051/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 2. Juni 1999 unter der Nr. 6385/J an mich eine schriftliche parla -
mentarische Anfrage betreffend Bestellung der Mitglieder des ORF - Kuratoriums
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Bundesregierung hat mit Ministerratsbeschluß vom 15. Juni 1999 die Mit -
glieder des Kuratoriums des Österreichischen Rundfunks gemäß § 7 Abs. 1 Z 1
und 3 des Rundfunkgesetzes bestellt. Danach wurde mit Schreiben des Bundes -
kanzleramtes - Verfassungsdienst vom 23. Juni 1999 in meinem Auftrag zur
konstituierenden Sitzung für den 14. Juli 1999 eingeladen.
Damit sind alle nötigen Schritte gesetzt worden, um das Kuratorium in seiner
vollständigen Besetzung mit 35
Mitgliedern einzuberufen.
Im Hinblick auf die einleitende Feststellung in der parlamentarischen Anfrage,
wonach „die dreijährige Funktionsperiode Anfang Mai 1999 endete“ ist fest -
zustellen, daß zwar § 7 Abs. 3 des Rundfunkgesetzes einerseits davon spricht,
daß „die Funktionsperiode des Kuratoriums drei Jahre vom Tag seines ersten
Zusammentretens an gerechnet dauert“ (das ist für die letzte Funktionsperiode
der 8. Mai 1999), weiters aber normiert ist, daß die Funktionsperiode „jedenfalls
aber bis zu dem Tag, an dem das neubestellte Kuratorium zusammentritt“
dauert.
Damit ist auf Gesetzesebene die Vorkehrung getroffen, daß immer ein hand-
lungsfähiges Kuratorium besteht.
Zu Frage 4:
Zunächst darf ich darauf hinweisen, daß diese Frage obsolet geworden ist, da
die konstituierende Sitzung am 14. Juli 1999 stattgefunden hat.
Der Vollständigkeit halber darf ich folgendes bemerken:
Aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes, nach der,
„wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe
(...) von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen,
(...) bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit (...) gemäß Abs. 5 die nicht
bestellten Mitglieder außer Betracht“ bleiben, wäre es denkbar, daß eine
Konstituierung auch dann als zulässig anzusehen ist, wenn nicht alle 35
Mitglieder bestellt sind. Es soll nämlich verhindert werden, daß die Funk -
tionsfähigkeit des Kuratoriums unnötig blockiert wird. Im gegenwärtigen Fall
ergaben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, daß die berechtigten Organe
(die zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht bestellt hatten, also auch die Hörer -
und Sehervertretung und das Land Steiermark) von dem Recht der Bestellung
keinen Gebrauch machen wollten. Vielmehr war
die eindeutige Absicht
erkennbar, ehestmöglich die jeweiligen Mitglieder zu bestellen. Es wäre daher
wohl nicht im Sinne der Funktionsfähigkeit des Kuratoriums und zudem
unzweckmäßig gewesen, die Arbeit gleichsam mit einem ,,Rumpfkuratorium“
aufzunehmen und einem Vorsitzende/n sowie den/die Stellvertreter/in zu
wählen.
Gegen die in der Frage angesprochene Neukonstituierung durch die neube -
stellten Mitglieder des Kuratoriums selbst spricht, daß zur Einberufung aufgrund
der Vollziehungsklausel des Rundfunkgesetzes der Bundeskanzler berufen ist.