6053/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Haller
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Versicherung für „neue" Selbständige (Nr. 6418/J)
Einleitend möchte ich folgendes festhalten:
Auf Grund der Tatsache, dass es sich im Anlassfall offensichtlich um eine
Pensionistin handelt, wäre vorerst zu prüfen, ob nicht eine Ausnahme bzw. Befreiung
von der Pensionsversicherung gemäß § 273 Abs. 7 bzw. Abs. 8 GSVG zutrifft und in
der GSVG - Krankenversicherung eine Ausnahme auf Grund des Pensionsbezuges
besteht.
Um Härtefälle zu vermeiden, die mit der neuen Pflichtversicherung verbunden sein
könnten, hat der Gesetzgeber für den Zweig Pensionsversicherung zwei Übergangs -
bestimmungen beschlossen.
Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind alle Frauen und
Männer ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Alter für eine vorzeitige Alters -
pension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht haben (55. Lebensjahr für Frauen,
57. Lebensjahr für Männer).
Frauen und Männer, die am 1. Jänner 1998 das 50. Lebensjahr vollendet und
weniger als 180 Pflichtbeitragsmonate erworben haben, werden auf Antrag von der
Pensionsversicherung befreit.
Außerdem darf ich darauf hinweisen, dass eine Tätigkeit als Immobilienmaklerin
grundsätzlich die Erlangung einer Gewerbeberechtigung erfordert und sich die ver -
sicherungsrechtliche Beurteilung nach dem GSVG bei Erlangung einer entsprechen -
den Gewerbeberechtigung überhaupt völlig anders dargestellt hätte. Die Pflichtver -
sicherung hätte nämlich dann völlig einkommensunabhängig allein auf Grund der
Kammermitgliedschaft festgestellt werden
müssen.
Zu gegenständlicher Anfrage führe ich folgendes aus:
Zur Frage 1:
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1
Z 4 GSVG vor Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das
jeweilige Jahr nur dann festzustellen, wenn der neue Selbständige eine Erklärung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgibt. In diesen Fällen können die ver -
sicherungsgrenzenbezogenen Ausnahmegründe gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (Personen,
- deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr ATS 88.800,-- nicht überschreiten) oder
Z 6 GSVG (Personen, die eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben bzw. eine
Pension, Ruhegenuss, Karenzgeld, etc. beziehen und deren Beitragsgrundlage
ATS 46.788,-- nicht übersteigt), die anhand des rechtskräftigen Einkommenssteuer -
bescheides zu beurteilen sind, rückwirkend nicht eintreten. Die Pflichtversicherung
bleibt auch dann bestehen, wenn die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid unter
der zutreffenden Versicherungsgrenze liegen. Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
zweiter Satz GSVG führt vielmehr solange zur Pflichtversicherung, bis diese Er-
klärung revidiert wird. Die Pflichtversicherung ist dann mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die Erklärung revidiert wird, zu beenden.
Der Beitragszuschlag ist im § 35 Abs. 6 GSVG geregelt und immer dann zu leisten,
wenn die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach Vorliegen des
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt wird. Im Fall
der Abgabe der Erklärung im § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG kann es daher nicht
zur Forderung eines Beitragszuschlages kommen.
Der „neue“ Selbständige hat aber zwei Möglichkeiten:
Eine Möglichkeit besteht darin, eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab -
zugeben. Damit kann aber die Pflichtversicherung bei tatsächlichem Unterschreiten
der Versicherungsgrenze rückwirkend nicht beendet werden und dementsprechend
können auch bereits geleistete Beiträge nicht rückerstattet werden.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, zunächst keine Erklärung im Sinne der ge -
nannten gesetzlichen Vorschrift abzugeben und jeweils auf das Ergebnis des rechts -
kräftigen Einkommensteuerbescheides zu warten. Damit ist aber im Falle des tat -
sächlichen Überschreitens der Versicherungsgrenze - abgesehen davon, dass kein
Kranken - und Unfallversicherungsschutz gegeben ist - das Risiko verbunden, dass
Beiträge nachträglich vorzuschreiben sind und auch der Beitragszuschlag gemäß
§ 35 Abs. 6 GSVG verlangt werden muss.
Letzteres kann aber dadurch vermieden werden, dass im Fall des Überschreitens
der Versicherungsgrenze vor Eintritt der Rechtskraft des maßgeblichen Ein -
kommenssteuerbescheides die Anmeldung zur Pflichtversicherung vorgenommen
und gleichzeitig eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben
wird. In diesem Fall wird die Pflichtversicherung nicht erst nach Vorliegen des
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt, sondern vor
diesem Zeitpunkt auf Grund der Anmeldung 1 Erklärung. Der Beitragszuschlag darf
dann nicht gefordert werden.
Zur Frage 2:
Das dargestellte Ergebnis kann - wie ich bereits zur Frage 1 ausgeführt habe - ver -
mieden werden. Im übrigen stellt sich die geltende Rechtslage als Ergebnis eines
langen Diskussionsprozesses dar und trägt dem Gebot der Rechtssicherheit - der
neue Selbständige muss die Möglichkeit haben, im Vorhinein zu wissen, ob er ver-
sichert ist oder nicht - Rechnung.
Zur Frage 3:
Unter Berücksichtigung der zu den Fragen 1 und 2 aufgezeigten Aspekte erscheint
mir eine Gesetzesänderung nicht erforderlich.