6053/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Haller

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Versicherung für „neue" Selbständige (Nr. 6418/J)

 

Einleitend möchte ich folgendes festhalten:

Auf Grund der Tatsache, dass es sich im Anlassfall offensichtlich um eine

Pensionistin handelt, wäre vorerst zu prüfen, ob nicht eine Ausnahme bzw. Befreiung

von der Pensionsversicherung gemäß § 273 Abs. 7 bzw. Abs. 8 GSVG zutrifft und in

der GSVG - Krankenversicherung eine Ausnahme auf Grund des Pensionsbezuges

besteht.

 

Um Härtefälle zu vermeiden, die mit der neuen Pflichtversicherung verbunden sein

könnten, hat der Gesetzgeber für den Zweig Pensionsversicherung zwei Übergangs  -

bestimmungen beschlossen.

 

Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind alle Frauen und

Männer ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Alter für eine vorzeitige Alters -

pension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht haben (55. Lebensjahr für Frauen,

57. Lebensjahr für Männer).

 

Frauen und Männer, die am 1. Jänner 1998 das 50. Lebensjahr vollendet und

weniger als 180 Pflichtbeitragsmonate erworben haben, werden auf Antrag von der

Pensionsversicherung befreit.

 

Außerdem darf ich darauf hinweisen, dass eine Tätigkeit als Immobilienmaklerin

grundsätzlich die Erlangung einer Gewerbeberechtigung erfordert und sich die ver -

sicherungsrechtliche Beurteilung nach dem GSVG bei Erlangung einer entsprechen -

den Gewerbeberechtigung überhaupt völlig anders dargestellt hätte. Die Pflichtver -

sicherung hätte nämlich dann völlig einkommensunabhängig allein auf Grund der

Kammermitgliedschaft festgestellt werden müssen.

Zu gegenständlicher Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zur Frage 1:

 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1

Z 4 GSVG vor Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das

jeweilige Jahr nur dann festzustellen, wenn der neue Selbständige eine Erklärung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgibt. In diesen Fällen können die ver -

sicherungsgrenzenbezogenen Ausnahmegründe gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (Personen,

- deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr ATS 88.800,-- nicht überschreiten) oder

Z 6 GSVG (Personen, die eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben bzw. eine

Pension, Ruhegenuss, Karenzgeld, etc. beziehen und deren Beitragsgrundlage

ATS 46.788,-- nicht übersteigt), die anhand des rechtskräftigen Einkommenssteuer -

bescheides zu beurteilen sind, rückwirkend nicht eintreten. Die Pflichtversicherung

bleibt auch dann bestehen, wenn die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid unter

der zutreffenden Versicherungsgrenze liegen. Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

zweiter Satz GSVG führt vielmehr solange zur Pflichtversicherung, bis diese Er-

klärung revidiert wird. Die Pflichtversicherung ist dann mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die Erklärung revidiert wird, zu beenden.

 

Der Beitragszuschlag ist im § 35 Abs. 6 GSVG geregelt und immer dann zu leisten,

wenn die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach Vorliegen des

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt wird. Im Fall

der Abgabe der Erklärung im § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG kann es daher nicht

zur Forderung eines Beitragszuschlages kommen.

 

Der „neue“ Selbständige hat aber zwei Möglichkeiten:

 

Eine Möglichkeit besteht darin, eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab -

zugeben. Damit kann aber die Pflichtversicherung bei tatsächlichem Unterschreiten

der Versicherungsgrenze rückwirkend nicht beendet werden und dementsprechend

können auch bereits geleistete Beiträge nicht rückerstattet werden.

 

Die zweite Möglichkeit besteht darin, zunächst keine Erklärung im Sinne der ge -

nannten gesetzlichen Vorschrift abzugeben und jeweils auf das Ergebnis des rechts -

kräftigen Einkommensteuerbescheides zu warten. Damit ist aber im Falle des tat -

sächlichen Überschreitens der Versicherungsgrenze - abgesehen davon, dass kein

Kranken - und Unfallversicherungsschutz gegeben ist - das Risiko verbunden, dass

Beiträge nachträglich vorzuschreiben sind und auch der Beitragszuschlag gemäß

§ 35 Abs. 6 GSVG verlangt werden muss.

 

Letzteres kann aber dadurch vermieden werden, dass im Fall des Überschreitens

der Versicherungsgrenze vor Eintritt der Rechtskraft des maßgeblichen Ein -

kommenssteuerbescheides die Anmeldung zur Pflichtversicherung vorgenommen

und gleichzeitig eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben

wird. In diesem Fall wird die Pflichtversicherung nicht erst nach Vorliegen des

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt, sondern vor

diesem Zeitpunkt auf Grund der Anmeldung 1 Erklärung. Der Beitragszuschlag darf

dann nicht gefordert werden.

Zur Frage 2:

 

Das dargestellte Ergebnis kann - wie ich bereits zur Frage 1 ausgeführt habe - ver -

mieden werden. Im übrigen stellt sich die geltende Rechtslage als Ergebnis eines

langen Diskussionsprozesses dar und trägt dem Gebot der Rechtssicherheit - der

neue Selbständige muss die Möglichkeit haben, im Vorhinein zu wissen, ob er ver-

sichert ist oder nicht - Rechnung.

 

Zur Frage 3:

 

Unter Berücksichtigung der zu den Fragen 1 und 2 aufgezeigten Aspekte erscheint

mir eine Gesetzesänderung nicht erforderlich.