6054/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Kollegen vom
1.6.1999, Nr. 6366/J, betreffend Finanzierung und Erhaltung von Forstwegen, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zunächst muss einmal berichtigt werden, dass es in Österreich nicht wie in der Anfrage aus -
geführt 130.000 km Forststraßen gibt, sondern laut Forstinventur 1992/96 lediglich 84.600
km. Diese Forststraßen dürfen gemäß § 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975 ohne Zustimmung des
Waldeigentümers nicht befahren werden.
Zu Frage 1:
Gemäß der Richtlinie für die Förderung forstlicher Maßnahmen aus Bundesmitteln, Zl.
51 .820/01 -VA3/99, können bis zu 45 %
der förderbaren Projektskosten gefördert werden.
In den letzten 10 Jahren wurden für die Errichtung von Forststraßen Förderungsmittel in der
Höhe von durchschnittlich S 52,277.000,-- pro Jahr zur Verfügung gestellt.
Die Forstwegeerhaltung wird ausnahmslos nicht gefördert.
Zu Frage 2:
Das Bundesland Steiermark verfügt nicht über ein Forstwegenetz von über 40.000 km son -
dern lediglich über 32.200 km (laut Forstinventur 1992/96).
In den letzten 10 Jahren wurden dem Bundesland Steiermark für die Errichtung von Forst -
straßen Förderungsmittel in der Höhe von durchschnittlich S 16,581.000,-- pro Jahr zur Ver -
fügung gestellt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Über die Erschließung der Forstverwaltungen Liechtenstein durch Forststraßen können aus
Datenschutzgründen keine Angaben gemacht werden, da es sich bei Forststraßen um nicht -
öffentliche Straßen handelt, die Teil des Waldbodens sind.
Da es sich bei der Förderung der Forstwegeerrichtung um eine einzelbetriebliche Förde -
rungsmaßnahme handelt, kann auch über die Höhe dieser öffentlichen Förderung aus Grün -
den des Datenschutzes keine Auskunft gegeben werden.
Die Forstwegeerhaltung wird auch hier ausnahmslos nicht gefördert.
Zu Frage 5:
Die Ziele der forstlichen Förderung sind
im Forstgesetz 1975 verankert.
Die Verwirklichung dieser im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele liegt im Nutzen und vi -
talen Interesse der Allgemeinheit, nämlich
- die Erhaltung und Verbesserung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des
Waldes,
- die Verbesserung der Nutznießung, und zwar der Betriebsstruktur, der Produktivität und
Produktionskraft der Forstwirtschaft zur Sicherstellung der Holzversorgung und Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft.
Die Erreichung dieser Ziele setzt natürlich das Vorhandensein entsprechender betrieblicher
Einrichtungen und Anlagen - ausschließlich als solche sind Forststraßen definiert und auch
ausgestattet - voraus.
Forststraßen sind keine Verkehrsflächen im üblichen Sinne. Hierbei handelt es sich um
forstliche Betriebsflächen mit wichtigen Funktionen, z.B. Transport, Arbeitsplatz, Lager - und
Verladeplatz. Als forstliche Betriebsflächen können Forststraßen vorübergehend unpassier -
bar sein, weil dort Teilarbeiten der Holzernte wie Rückung, Lagerung, Sortierung, etc. statt -
findet. Im Interesse der Radfahrer sind daher bei Holzerntearbeiten, die das ganze Jahr über
durchgeführt werden müssen, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu setzten, um Gefähr -
dungen zu vermeiden.
Zu Frage 6:
Ich unterstütze das Anliegen der Radfahre rinnen und Radfahrer sowie der Tourismuswirt -
schaft nach einer Freigabe von Forststraßen, soweit es den berechtigten Interessen, insbe -
sondere den Sicherheitsinteressen der
Waldeigentümer und der Radfahrer, gerecht wird.
In diesem Sinne wurde schon vor Jahren auf meine Initiative hin das sogenannte „Vertrags -
modell“ für das Radfahren auf Forststraßen entwickelt. Danach soll - anknüpfend an die
geltende Rechtslage, wonach das Radfahren auf Forststraßen mit Zustimmung des Waldei -
gentümers zulässig ist - die Freigabe von Forststraßen für das Radfahren in vertraglichen
Benützungsübereinkommen zwischen den Waldeigentümern einerseits und an der Schaf -
fung von Radrouten interessierten Institutionen und Gebietskörperschaften andererseits (z.B.
Tourismusverbänden oder Gemeinden) erfolgen.
Dies bietet den entscheidenden Vorteil, die Fragen der Haftung des Wegehalters und allfälli -
ger Entschädigungen für zusätzliche kosten und Aufwendungen des Waldeigentümers einer
einvernehmlichen, auf die jeweiligen regionalen Verhältnisse und Besonderheiten Bedacht
nehmenden Lösung zuzuführen.
Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auf diesem Wege eine unbedingt anzustre -
bende sinnvolle Konzentration des Radsportes erreicht werden kann. Dabei gilt es, das
Radfahren im Interesse der Sicherheit der Radfahrer selbst auf dafür geeignete Routen si -
cherzustellen.
Gerade die Frage der Sicherheit der verschiedenen Forststraßenbenützer ist von entschei -
dender Bedeutung. Ziel einer verantwortungsbewussten Politik und Problemlösung muß es
sein, jedwede Gefährdung oder gar Schädigung von Leib oder Leben der Forststraßenbe -
nützer zu verhindern.
Aus all diesen Gründen halte ich eine gesetzliche und damit generelle Öffnung von Forst -
straßen nicht geeignet, das Problem des Radfahrens einer ausgewogenen, den Interessen
aller Beteiligter gerecht werdenden Lösung zuzuführen.