6055/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und

Genossen vom 27. Mai 1999, Nr. 6358(J, betreffend Mietwucher bei Dienst - und Na -

turalwohnungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

 

Zur Vermeidung von Härtefällen wurde in der 1. Dienstrechts - Novelle 1998 unter anderem

eine Bestimmung vorgesehen, die besagt, dass für Beamte des Ruhestandes bzw. ihre

Hinterbliebenen die Grundvergütung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen

mit einem entsprechend niedrigeren Hundertsatz (also nicht mit 100 % des

"Richtwertzinses“) bemessen werden kann, wenn die Höhe der Grundvergütung 35 % des

Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsnutzers übersteigt.

 

Um weitere besondere Härtefälle auszuschließen, fanden in der Folge Besprechungen

zwischen Vertretern des Bundesministeriums für Landesverteidigung und meines Ressorts

statt, deren Ergebnis seinen Niederschlag in der am 18. Juni 1999 vom Nationalrat verab -

schiedeten Dienstrechts - Novelle 1999 in einer Neufassung des § 112 f Abs. 2 und § 112 h

Gehaltsgesetz (GG) 1956 fand.

 

Dabei wurde festgelegt, dass in Analogie zu den Wohnbeihilfengesetzen der Länder unter

dem Begriff des Haushaltseinkommens das Jahresnettoeinkommen, unter Einbeziehung der

Sonderzahlungen, zu verstehen ist, womit Zufälligkeiten monatlicher Schwankungen ausge -

schlossen werden. Außerdem hat sich - ausgehend vom Nettoeinkommen - der Prozentsatz

von 35 % als zu hoch erwiesen und wurde daher auf 25 % gesenkt. Weiters wird dem knapp

vor der Pension stehenden Naturalwohnungsnutzer ein fairer Zeitraum eingeräumt, um eine

andere Wohnmöglichkeit zu finden.

 

Für das Bundesministerium für Finanzen ist daher nicht nachvollziehbar, warum eine Eini -

gung ausständig und eine Säumnis vorliegen soll.

 

Zu 4.:

 

Das Bundesministerium für Finanzen wird die Dienstbehörden bei der Vollziehung entspre -

chend unterstützen und Richtlinien herausgeben.

 

Zu 5.:

 

Dies trifft nicht zu.

 

Außer den entsprechenden gesetzlich verankerten Valorisierungen sind derzeit keine

weiteren Anhebungen der Vergütungen beabsichtigt.