6056/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6363/J der Abgeordneten Herbert

Scheibner und Genossen vom 27. Mai 1999, mit dem Titel „Auskunftsverweigerung durch

den Bundesminister für Finanzen", beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Meiner Beantwortung der Anfrage Nr. 5642/J liegt, ohne näher auf die vollkommen

unangemessene und unsachliche Diktion in der Präambel zur Anfrage einzugehen, eine seit

langem und allgemein geübte Rechtsauffassung zugrunde, die ich im folgenden näher

beleuchten möchte:

 

Eine inhaltliche Beantwortung parlamentarischer Anfragen (Art. 52 B - VG) darf nur insoweit

erfolgen, als hiedurch Geheimhaltungspflichten nicht verletzt werden (vgl zB Mayer, Das

österreichische Bundes - Verfassungsrecht, 2. Auflage, Wien 1997, Seite 134 und Seite 207)

 

Der Bundesminister für Finanzen hat insbesondere als mit Aufgaben der Bundesverwaltung

betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B - VG ganz allgemein die Amtsver -

schwiegenheit bzw. in abgabenbehördlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen des

§ 48a Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 74 Z 4 StGB die

abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von

Geheimhaltungspflichten ist strafbar (vgl zB § 251 Finanzstrafgesetz und

§ 310 Strafgesetzbuch - StGB).

 

Die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B - VG) betrifft ausschließlich aus der amtlichen

Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen. Sie verpflichtet nur dann zur Verschwiegenheit,

wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und Sicherheit, der umfassende Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im

wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer

Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

 

Wirtschaftliche Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts sind auch budgetäre

Interessen, somit auch das Interesse am Vollzug der Steuergesetze. Derartigen Fiskal -

interessen dient die grundsätzliche Geheimhaltung jener Umstände, die Organwaltern in

Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren bekannt werden. Das sogenannte „Steuer -

geheimnis‘ (§ 48a BAO) dient keinesfalls nur den Interessen der Abgabepflichtigen, sondern

mindestens ebenso dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abgabenerhebung. Nur

strenge Geheimhaltungsverpflichtungen lassen eine umfassende Offenlegungspflicht des

Abgabepflichtigen (§119 BAO) zumutbar und damit sachlich gerechtfertigt erscheinen. Eine

Veröffentlichung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse eines Abgabepflichtigen

würde daher nicht nur budgetäre Interessen gefährden, sondern auch überwiegende

Interessen der Partei verletzen. Letztere Interessen ergeben sich u.a. daraus, daß

niemandem Vorschub geleistet werden soll, potentielle Opfer ausfindig zu machen.

 

Gewiß erfordert Art. 20 Abs. 3 B - VG (seit der Novelle BGBl 1987/258) hinsichtlich der Partei -

interessen eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Abzuwägen ist, ob berechtigte,

schutzwürdige Interessen der Partei schwerer wiegen als das Interesse Dritter an der Offen -

barung. Diese Abwägung hat stets im Verhältnis zu einem konkreten Offenbarungs -

interesse, somit unter Berücksichtigung der Interessenlage des Kreises, dem gegenüber die

Offenbarung erfolgen soll, zu geschehen. Auch dieses Offenbarungsinteresse muß berech -

tigt sein.

 

Nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben bestehen dem Rechnungshof und der

Volksanwaltschaft gegenüber keine Geheimhaltungspflichten (§ 3 Rechnungshofgesetz bzw.

Art. 148b Abs. 1 B - VG). Wie streng vorzugehen ist, zeigt aber in diesem Konnex, daß der

Rechnungshof als Organ des Parlaments, Namen, die im Zusammenhang mit

Prüfungsfällen stehen, auch dem Nationalrat gegenüber nicht offenbaren darf. Diese beiden

Institutionen dürfen demnach ihrerseits Geheimhaltungspflichten nicht verletzen.

Ebensowenig dürfen Namen und nähere Umstände beispielsweise von Abgaben

verkürzenden Abgabepflichtigen der Öffentlichkeit bekanntgeben werden. Dies gilt nicht nur

gegenüber Medien, sondern beispielsweise auch für auf Art. 52 B - VG gestützte Anfragen.

Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Anklagen sei darauf hingewiesen, daß das Gebot

der Fairneß auch durch Umstände, die sich außerhalb des Verfahrens ereignen, gefährdet

sein kann. Der Staat hat daher alles zu unterlassen, was zu einer solchen Beeinträchtigung

führen kann (zB öffentliche Erklärungen amtlicher Organe) und positive Maßnahmen (zB

entsprechende Pressegesetzgebung) zu setzen, um derartige Gefährdungen hintanzuhalten

(Mayer, B - VG, 549).

 

Was das Beratungsergebnis der Begutachtungskommission betrifft, so ist darauf

hinzuweisen, daß das Abstimmungsverhalten und der Inhalt von Beratungen von Kollegial -

organen unbestrittenermaßen geheimzuhalten sind. Daß Kollegialorgane nicht funktionieren

können, wenn das Abstimmungsverhalten nachträglich bekannt wird - eine

unvoreingenommene, unabhängige Vorgangsweise der Betreffenden würde so zweifellos

unmöglich werden - ist evident. Im übrigen sei noch auf auf § 1 Abs. 2 letzter Satz

Datenschutzgesetz - Vorrang der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten  -

hingewiesen.

 

Ergänzend zu den vorgenannten Überlegungen möchte ich, soweit dies dem besseren

Verständnis dient, zu den einzelnen Fragen noch folgendes anmerken:

 

Zu 1.:

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage

besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die

geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch

gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,

wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.

 

Zu 2.:

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage

besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die

geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch

gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,

wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.

 

Zu 3.:

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setzt eine entsprechende Verdachtslage voraus.

Der Öffentlichkeit bekanntzugeben, ob eine solche gegeben ist, liegt weder im Interesse des

ordnungsgemäßen Vollzuges der entsprechenden Bestimmungen noch wäre dies bei

Interessenabwägung in Relation zu den Interessen der Partei gerechtfertigt.

 

Zu 4.:

Wie bereits einleitend dargestellt, verbietet das Steuergeheimnis, den Stand von Abgaben -

verfahren namentlich genannter Personen zu veröffentlichen. Hinsichtlich Finanzstrafver -

fahren wäre jede indirekte Bestätigung, daß ein derartiges Verfahren läuft, als Bestätigung

einer Verdachtslage anzusehen; dies ist, wie mehrfach erwähnt, unzulässig.

 

Zu 5.:

Anzeigen, Sachverhaltsdarstellungen bzw. Informationen an die Staatsanwaltschaft setzen

entsprechende Verdachtslagen voraus. Wie bereits erwähnt, ist die mittelbare Bestätigung

einer solchen Verdachtslage hinsichtlich eines namentlich genannten Abgabepflichtigen

nach Abwägung des Interesses des Abgabepflichtigen, etwa nicht in der Öffentlichkeit

vorverurteilt zu werden, jedenfalls unzulässig.

 

Zu 6.:

Die Verwicklung in eine Angelegenheit zu bestätigen, wäre eine mittelbare Aussage darüber

daß eine entsprechende Verdachtslage besteht. Wie eingangs ausgeführt, sind derartige

Bestätigungen der Öffentlichkeit gegenüber unzulässig. Dies gilt umsomehr für die Namen

allenfalls betroffener Bediensteter.

 

Zu 7.:

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage

besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die

geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch

gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft

wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.

 

Zu 8.:

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage

besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die

geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch

gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,

wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.

Zu 9.:

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage

besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die

geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch

gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft

wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.

 

Zu 10.:

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage

besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die

geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch

gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,

wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.

 

Zu 11.:

Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage

besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die

geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch

gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,

wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.

 

Zu 12.:

In Medien oder sonst gegenüber der Öffentlichkeit geäußerte Vorwürfe eines Fehlverhaltens

von Bediensteten der Finanzverwaltung schädigen naturgemäß auch deren Ansehen. Dies

gilt unabhängig davon, ob diese Vorwürfe sich später als gerechtfertigt erweisen. Die

vorliegende Frage, die sich jedoch auf konkrete Vorwürfe bezieht, darf ich nicht

beantworten, weil dies wiederum eine Bestätigung einer bestimmten Verdachtslage mit den

genannten Konsequenzen für ein objektives Verfahren sowie schutzwürdige Interessen einer

Partei bedeuten würde.

 

Zu 13.:

Ergänzend zu meinen Ausführungen zu Frage 12 besteht unabhängig von Einzelfällen das

Streben, einen gesetzeskonformen Vollzug trotz sinkender Personalstände und steigender

Aufgaben sicherzustellen.

Zu 14.:

Jede Aussage über eine dienstliche Verwendung bzw. Nichtverwendung eines Bediensteten

würde eine indirekte Aussage darüber, ob eine Verdachtslage gegeben ist, bedeuten, was

dem Vorgesagten zufolge unzulässig wäre.

 

Zu 15.:

Ebenso wie Vorverurteilungen in der Öffentlichkeit mit den Grundsätzen eines fairen

Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention) unvereinbar sind, besteht ein

überwiegendes Interesse eines Abgabepflichtigen an der Geheimhaltung von

Verdachtslagen.

 

Zu 16.:

Eine neuerliche Prüfung von Steuerakten zu bestätigen, würde eine indirekte Aussage über

eine Verdachtslage darstellen, was, wie bereits mehrfach erwähnt, unzulässig wäre.

 

Zu 17.:

Nicht zuletzt aus § 301 StGB (Verbotene Veröffentlichung) ergibt sich, daß die Offenbarung

des Beratungs - und Abstimmungsverhaltens von Kollegialorganen unzulässig ist. Dies ist

auch eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß Mitglieder in Kollegialorganen dem Gesetz

verpflichtet, unabhängig und unparteiisch agieren können, ohne befürchten zu müssen, daß

ihnen nachträglich aus dem Publikwerden ihres Verhaltens Nachteile erwachsen.

 

Zu 18.:

Die Bestellung der im Ausschreibungsgesetz genannten Funktionsträger erfolgt durch den

Bundesminister aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Sektion. Dieser Vorschlag geht

auch auf die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens ein, eine Bindungswirkung besteht

jedoch nicht. Was die konkreten Veranlassungen im vorliegenden Fall betrifft, so steht deren

Bekanntgabe das Amtsgeheimnis entgegen, weil dies eine indirekte Offenbarung der

Ergebnisse der Begutachtungskommission bedeuten würde. Im übrigen verweise ich auf

meine Antwort zu Frage 17.