6056/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6363/J der Abgeordneten Herbert
Scheibner und Genossen vom 27. Mai 1999, mit dem Titel „Auskunftsverweigerung durch
den Bundesminister für Finanzen", beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Meiner Beantwortung der Anfrage Nr. 5642/J liegt, ohne näher auf die vollkommen
unangemessene und unsachliche Diktion in der Präambel zur Anfrage einzugehen, eine seit
langem und allgemein geübte Rechtsauffassung zugrunde, die ich im folgenden näher
beleuchten möchte:
Eine inhaltliche Beantwortung parlamentarischer Anfragen (Art. 52 B - VG) darf nur insoweit
erfolgen, als hiedurch Geheimhaltungspflichten nicht verletzt werden (vgl zB Mayer, Das
österreichische Bundes - Verfassungsrecht, 2. Auflage, Wien 1997, Seite 134 und Seite 207)
Der Bundesminister für Finanzen hat insbesondere als mit Aufgaben der Bundesverwaltung
betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B - VG ganz allgemein die Amtsver -
schwiegenheit bzw. in abgabenbehördlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen des
§ 48a Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 74 Z 4 StGB die
abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von
Geheimhaltungspflichten ist strafbar (vgl zB § 251 Finanzstrafgesetz und
§ 310 Strafgesetzbuch - StGB).
Die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B - VG) betrifft ausschließlich aus der amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen.
Sie verpflichtet nur dann zur Verschwiegenheit,
wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit, der umfassende Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im
wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer
Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
Wirtschaftliche Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts sind auch budgetäre
Interessen, somit auch das Interesse am Vollzug der Steuergesetze. Derartigen Fiskal -
interessen dient die grundsätzliche Geheimhaltung jener Umstände, die Organwaltern in
Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren bekannt werden. Das sogenannte „Steuer -
geheimnis‘ (§ 48a BAO) dient keinesfalls nur den Interessen der Abgabepflichtigen, sondern
mindestens ebenso dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abgabenerhebung. Nur
strenge Geheimhaltungsverpflichtungen lassen eine umfassende Offenlegungspflicht des
Abgabepflichtigen (§119 BAO) zumutbar und damit sachlich gerechtfertigt erscheinen. Eine
Veröffentlichung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse eines Abgabepflichtigen
würde daher nicht nur budgetäre Interessen gefährden, sondern auch überwiegende
Interessen der Partei verletzen. Letztere Interessen ergeben sich u.a. daraus, daß
niemandem Vorschub geleistet werden soll, potentielle Opfer ausfindig zu machen.
Gewiß erfordert Art. 20 Abs. 3 B - VG (seit der Novelle BGBl 1987/258) hinsichtlich der Partei -
interessen eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Abzuwägen ist, ob berechtigte,
schutzwürdige Interessen der Partei schwerer wiegen als das Interesse Dritter an der Offen -
barung. Diese Abwägung hat stets im Verhältnis zu einem konkreten Offenbarungs -
interesse, somit unter Berücksichtigung der Interessenlage des Kreises, dem gegenüber die
Offenbarung erfolgen soll, zu geschehen. Auch dieses Offenbarungsinteresse muß berech -
tigt sein.
Nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben bestehen dem Rechnungshof und der
Volksanwaltschaft gegenüber keine Geheimhaltungspflichten (§ 3 Rechnungshofgesetz bzw.
Art. 148b Abs. 1 B - VG). Wie streng vorzugehen ist, zeigt aber in diesem Konnex, daß der
Rechnungshof als Organ des Parlaments, Namen, die im Zusammenhang mit
Prüfungsfällen stehen, auch dem Nationalrat gegenüber nicht offenbaren darf. Diese beiden
Institutionen dürfen demnach ihrerseits Geheimhaltungspflichten nicht verletzen.
Ebensowenig dürfen Namen und nähere Umstände beispielsweise von Abgaben
verkürzenden Abgabepflichtigen der Öffentlichkeit bekanntgeben werden. Dies gilt nicht nur
gegenüber Medien, sondern beispielsweise
auch für auf Art. 52 B - VG gestützte Anfragen.
Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Anklagen sei darauf hingewiesen, daß das Gebot
der Fairneß auch durch Umstände, die sich außerhalb des Verfahrens ereignen, gefährdet
sein kann. Der Staat hat daher alles zu unterlassen, was zu einer solchen Beeinträchtigung
führen kann (zB öffentliche Erklärungen amtlicher Organe) und positive Maßnahmen (zB
entsprechende Pressegesetzgebung) zu setzen, um derartige Gefährdungen hintanzuhalten
(Mayer, B - VG, 549).
Was das Beratungsergebnis der Begutachtungskommission betrifft, so ist darauf
hinzuweisen, daß das Abstimmungsverhalten und der Inhalt von Beratungen von Kollegial -
organen unbestrittenermaßen geheimzuhalten sind. Daß Kollegialorgane nicht funktionieren
können, wenn das Abstimmungsverhalten nachträglich bekannt wird - eine
unvoreingenommene, unabhängige Vorgangsweise der Betreffenden würde so zweifellos
unmöglich werden - ist evident. Im übrigen sei noch auf auf § 1 Abs. 2 letzter Satz
Datenschutzgesetz - Vorrang der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten -
hingewiesen.
Ergänzend zu den vorgenannten Überlegungen möchte ich, soweit dies dem besseren
Verständnis dient, zu den einzelnen Fragen noch folgendes anmerken:
Zu 1.:
Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage
besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die
geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch
gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,
wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.
Zu 2.:
Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage
besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die
geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch
gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,
wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.
Zu 3.:
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setzt eine entsprechende Verdachtslage voraus.
Der Öffentlichkeit bekanntzugeben, ob
eine solche gegeben ist, liegt weder im Interesse des
ordnungsgemäßen Vollzuges der entsprechenden Bestimmungen noch wäre dies bei
Interessenabwägung in Relation zu den Interessen der Partei gerechtfertigt.
Zu 4.:
Wie bereits einleitend dargestellt, verbietet das Steuergeheimnis, den Stand von Abgaben -
verfahren namentlich genannter Personen zu veröffentlichen. Hinsichtlich Finanzstrafver -
fahren wäre jede indirekte Bestätigung, daß ein derartiges Verfahren läuft, als Bestätigung
einer Verdachtslage anzusehen; dies ist, wie mehrfach erwähnt, unzulässig.
Zu 5.:
Anzeigen, Sachverhaltsdarstellungen bzw. Informationen an die Staatsanwaltschaft setzen
entsprechende Verdachtslagen voraus. Wie bereits erwähnt, ist die mittelbare Bestätigung
einer solchen Verdachtslage hinsichtlich eines namentlich genannten Abgabepflichtigen
nach Abwägung des Interesses des Abgabepflichtigen, etwa nicht in der Öffentlichkeit
vorverurteilt zu werden, jedenfalls unzulässig.
Zu 6.:
Die Verwicklung in eine Angelegenheit zu bestätigen, wäre eine mittelbare Aussage darüber
daß eine entsprechende Verdachtslage besteht. Wie eingangs ausgeführt, sind derartige
Bestätigungen der Öffentlichkeit gegenüber unzulässig. Dies gilt umsomehr für die Namen
allenfalls betroffener Bediensteter.
Zu 7.:
Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage
besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die
geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch
gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft
wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.
Zu 8.:
Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage
besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die
geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch
gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,
wären verletzt. Daher ist die inhaltliche
Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.
Zu 9.:
Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage
besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die
geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch
gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft
wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.
Zu 10.:
Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage
besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die
geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch
gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,
wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.
Zu 11.:
Da bestimmte Veranlassungen nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende Verdachtslage
besteht, würde die Darstellung solcher Veranlassungen eine indirekte Bestätigung, daß die
geäußerten Vorwürfe gerechtfertigt sind, bedeuten. Ein objektives Verfahren wäre dadurch
gefährdet und überwiegende schutzwürdige Interessen desjenigen, den der Verdacht betrifft,
wären verletzt. Daher ist die inhaltliche Beantwortung dieser Frage nicht zulässig.
Zu 12.:
In Medien oder sonst gegenüber der Öffentlichkeit geäußerte Vorwürfe eines Fehlverhaltens
von Bediensteten der Finanzverwaltung schädigen naturgemäß auch deren Ansehen. Dies
gilt unabhängig davon, ob diese Vorwürfe sich später als gerechtfertigt erweisen. Die
vorliegende Frage, die sich jedoch auf konkrete Vorwürfe bezieht, darf ich nicht
beantworten, weil dies wiederum eine Bestätigung einer bestimmten Verdachtslage mit den
genannten Konsequenzen für ein objektives Verfahren sowie schutzwürdige Interessen einer
Partei bedeuten würde.
Zu 13.:
Ergänzend zu meinen Ausführungen zu Frage 12 besteht unabhängig von Einzelfällen das
Streben, einen gesetzeskonformen Vollzug trotz sinkender Personalstände und steigender
Aufgaben sicherzustellen.
Zu 14.:
Jede Aussage über eine dienstliche Verwendung bzw. Nichtverwendung eines Bediensteten
würde eine indirekte Aussage darüber, ob eine Verdachtslage gegeben ist, bedeuten, was
dem Vorgesagten zufolge unzulässig wäre.
Zu 15.:
Ebenso wie Vorverurteilungen in der Öffentlichkeit mit den Grundsätzen eines fairen
Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention) unvereinbar sind, besteht ein
überwiegendes Interesse eines Abgabepflichtigen an der Geheimhaltung von
Verdachtslagen.
Zu 16.:
Eine neuerliche Prüfung von Steuerakten zu bestätigen, würde eine indirekte Aussage über
eine Verdachtslage darstellen, was, wie bereits mehrfach erwähnt, unzulässig wäre.
Zu 17.:
Nicht zuletzt aus § 301 StGB (Verbotene Veröffentlichung) ergibt sich, daß die Offenbarung
des Beratungs - und Abstimmungsverhaltens von Kollegialorganen unzulässig ist. Dies ist
auch eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß Mitglieder in Kollegialorganen dem Gesetz
verpflichtet, unabhängig und unparteiisch agieren können, ohne befürchten zu müssen, daß
ihnen nachträglich aus dem Publikwerden ihres Verhaltens Nachteile erwachsen.
Zu 18.:
Die Bestellung der im Ausschreibungsgesetz genannten Funktionsträger erfolgt durch den
Bundesminister aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Sektion. Dieser Vorschlag geht
auch auf die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens ein, eine Bindungswirkung besteht
jedoch nicht. Was die konkreten Veranlassungen im vorliegenden Fall betrifft, so steht deren
Bekanntgabe das Amtsgeheimnis entgegen, weil dies eine indirekte Offenbarung der
Ergebnisse der Begutachtungskommission bedeuten würde. Im übrigen verweise ich auf
meine Antwort zu Frage 17.