6058/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt und Kollegen haben am 27. Mai 1999 unter
der Nr. 63571J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Mietwucher
bei Dienst - und Naturalwohnungen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Wie schon in meiner Anfragebeantwortung vom 23. April 1999 (5553/AB) ausgeführt,
resultierte die Notwendigkeit für die seinerzeitige Anhebung der Grundvergütung für
Naturalwohnungsbenützer im Ruhestand aus der Tatsache, daß damals Beamte des
Dienststandes eine weitaus höhere Grundvergütung für ihre Naturalwohnungen zu bezahlen
hatten als Beamte des Ruhestandes für eine vergleichbare Wohnung. Diese
ungerechtfertigten Unterschiede waren im Zuge der 1. Dienstrechtsnovelle 1998
auszugleichen.
Bei dieser Gelegenheit wurde zur Vermeidung von Härtefällen im § 1 12fGG vorgesehen,
daß - mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen - die Grundvergütung zu
einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden kann, wenn die Höhe der Vergütung 35vH
des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers im Ruhestand übersteigt.
Der Vorwurf der Anfragesteller, von der im Gesetz vorgesehenen Härteklausel sei deshalb
noch nicht Gebrauch gemacht worden, „weil sich Finanz - und Landesverteidigungs -
ministerium noch nicht über die
Modalitäten einigen konnten“ ist unzutreffend. Ich verweise
diesbezüglich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen in
Beantwortung der Anfrage 6358/J.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 4 und 5:
Nach der Dienstrechts - Novelle 1999 kann bereits bei einer Überschreitung von 25 vH des
Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers im Ruhestand - mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen - ein niedrigerer Hundertsatz für die Grundvergütung
bemessen werden. Weiters soll die ,,Härteklausel" auch auf jene Ruhestandsbediensteten
angewendet werden, denen die Benützung der Naturalwohnung erst nach dem 1. Juli 1998
bewilligt wurde. Damit wird jenen Naturalwohnungsbenützern, die sich kurz vor dem
Ruhestand befinden, die Gelegenheit zur zeitgerechten Beschaffung einer anderen
Wohnmöglichkeit geboten; diese Übergangsregelung endet mit 30. Juni 2005.
Zu 6:
Nein. Die seinerzeitige Erhöhung der Wohnungsvergütungen war - wie bereits ausgeführt -
im Sinne einer Angleichung der Grundvergütungen für Beamte des Dienst - und des
Ruhestandes unumgänglich.