6058/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt und Kollegen haben am 27. Mai 1999 unter

der Nr. 63571J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Mietwucher

bei Dienst - und Naturalwohnungen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Wie schon in meiner Anfragebeantwortung vom 23. April 1999 (5553/AB) ausgeführt,

resultierte die Notwendigkeit für die seinerzeitige Anhebung der Grundvergütung für

Naturalwohnungsbenützer im Ruhestand aus der Tatsache, daß damals Beamte des

Dienststandes eine weitaus höhere Grundvergütung für ihre Naturalwohnungen zu bezahlen

hatten als Beamte des Ruhestandes für eine vergleichbare Wohnung. Diese

ungerechtfertigten Unterschiede waren im Zuge der 1. Dienstrechtsnovelle 1998

auszugleichen.

 

Bei dieser Gelegenheit wurde zur Vermeidung von Härtefällen im § 1 12fGG vorgesehen,

daß - mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen - die Grundvergütung zu

einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden kann, wenn die Höhe der Vergütung 35vH

des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers im Ruhestand übersteigt.

 

Der Vorwurf der Anfragesteller, von der im Gesetz vorgesehenen Härteklausel sei deshalb

noch nicht Gebrauch gemacht worden, „weil sich Finanz - und Landesverteidigungs -

ministerium noch nicht über die Modalitäten einigen konnten“ ist unzutreffend. Ich verweise

diesbezüglich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen in

Beantwortung der Anfrage 6358/J.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

 

Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.

 

Zu 4 und 5:

 

Nach der Dienstrechts - Novelle 1999 kann bereits bei einer Überschreitung von 25 vH des

Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers im Ruhestand - mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Finanzen - ein niedrigerer Hundertsatz für die Grundvergütung

bemessen werden. Weiters soll die ,,Härteklausel" auch auf jene Ruhestandsbediensteten

angewendet werden, denen die Benützung der Naturalwohnung erst nach dem 1. Juli 1998

bewilligt wurde. Damit wird jenen Naturalwohnungsbenützern, die sich kurz vor dem

Ruhestand befinden, die Gelegenheit zur zeitgerechten Beschaffung einer anderen

Wohnmöglichkeit geboten; diese Übergangsregelung endet mit 30. Juni 2005.

 

Zu 6:

 

Nein. Die seinerzeitige Erhöhung der Wohnungsvergütungen war - wie bereits ausgeführt -

im Sinne einer Angleichung der Grundvergütungen für Beamte des Dienst - und des

Ruhestandes unumgänglich.