6060/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 27. Mai 1999 unter
der Nr. 6360/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Tauglichkeit
von Stellungspflichtigen und die Dienstfähigkeit von Wehrpflichtigen" gerichtet. Diese
Anfrage beanworte ich wie folgt:
Zu 1:
Der Sanitätsdienstbehelf Nr. 1 (derzeit gültige Fassung vom 1.1 .1999) stellt eine
Beurteilungsgrundlage für die Untersuchung der Stellungspflichtigen dar, wobei die
medizinischen Daten der Stellungspflichtigen in zwei Bereichen (Leistungs - und
Gesundheitsbereich) erhoben werden. Im Leistungsbereich werden körperliche Leistungen
(der Sinnesorgane, Muskelkraft etc.) festgestellt und durch den Profilwert (0 bis 9)
ausgedrückt; der Gesundheitsbereich beurteilt Erkrankungen oder bestehende Leiden in
Form einer militärmedizinischen Wertung durch die Vergabe von Wertungsziffern (0 bis 8).
Durch diesen Dienstbehelf wird eine bundesweit einheitliche Beurteilung der
Stellungspflichtigen sichergestellt.
Zu 2:
Wie schon in meiner Anfragebeantwortung vom 4. Dezember 1998 (4721/AB zu 5046/J)
ausgeführt, wird durch automationsunterstützten Vergleich zwischen IST— und SOLL-
Profilen die Eignung von Wehrpflichtigen für konkrete Funktionen ermittelt. Die laufende
Evaluierung dieses Prozesses über längere Zeit zeigt die Notwendigkeit auf, die für eine
bestimmte Funktion zu erfüllenden Kriterien jeweils den veränderten Anforderungen
anzupassen.
Zu 3. 3a und 3b:
Von den im Jahre 1994 für „tauglich" befundenen Wehrpflichtigen haben bis dato ca. 75%,
1995 ca. 71%, 1996 ca. 61% und 1997 ca. 35% den Grundwehrdienst vollständig geleistet*)
die Schwankungsbreite der gem. § 39 Abs. 3, Abs. 4 bzw § 40 WG vorzeitig aus dem
Grundwehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen ist gering und beträgt zwischen 3% und 5%.
Die übrigen tauglichen Wehrpflichtigen leisten noch den Grundwehrdienst oder werden erst
dazu einberufen.
Zu 4:
Da die Entwicklung der Zahl der Zivildienstwerber - soweit derzeit absehbar - die
Umsetzung der Strukturanpassung zur Heeresgliederung 1992 nicht gefährdet, sind
Aussagen über allfällige in Betracht kommende Steuerungsmaßnahmen derzeit nicht aktuell.
Zu 5:
Selbstverständlich ist der Anteil der Untauglichen unter den Stellungspflichtigen nicht im
gesamten Bundesgebiet einheitlich; von extremen Unterschieden kann aber nicht
gesprochen werden.
Zu 6:
Der Anteil jener Wehrpflichtiger, die im Zuge ihrer Stellung aus seelischen Gründen für
„untauglich“ befunden werden bzw. vorzeitig aus dem Grundwehrdienst zu entlassen sind,
schwankte in den letzten Jahren zwischen 10% und 20% der Untauglichen und liegt damit
im internationalen Durchschnitt.
Zu 6a:
Die Tatsache, daß seelische Störungen generell im Zunehmen begriffen sind, ist allgemein
bekannt.
Zu 6b:
Der Anteil an seelischen Störungen betrug 1997 durchschnittlich 14%, 1996 durchschnitt -
lich 15% und 1995 durchschnittlich 16%.*)
Zu 7:
Nein.
Zu 7a:
Enfällt.
Zu 7b:
Der Anteil an Haltungsschäden betrug 1997 durchschnittlich 5%, 1996 durchschnittlich 6%
und 1995 ebenfalls durchschnittlich 6%.*)
Zu 8:
Nein. Auf interministerieller Ebene bestehen jedoch regelmäßige Kontakte mit dem Bundes -
ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales.
Zu 9 und 10:
Von „teilweise massiven Divergenzen bei der Gesundheitsbeurteilung“ kann keine Rede
sein. Ich verweise auf meine Ausführungen in Beantwortung der Fragen 1 und 5.
Zu 11:
Truppenärzte haben die Dienstfähigkeit der Soldaten im eigenen Verantwortungsbereich
nach bestem Wissen und Gewissen und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen
Vorschriften zu beurteilen. Eine Einflußnahme auf die diesbezüglichen Sachverständigen -
gutachten ist nicht zulässig. Ungeachtet dessen unterstützen die ausbildungsveranwort -
lichen Kommandanten die Truppenärzte bei der Beurteilung der Frage, welche konkreten
körperlichen Anforderungen Wehrpflichtige bei bestimmten militärischen Übungen zu
erbringen haben.
Zu 12 und 12a:
Nein. Der Truppenarzt wird in der Regel vom jeweiligen Ausbildungsleiter im voraus über
anstrengende Ausbildungs - und Übungsvorhaben informiert und im Sinne der Fragestellung
sensibilisiert. Von einem diesbezüglichen Unmut beim Kader ist mir nichts bekannt.
Zu 12b:
Entfällt.
Zu 13:
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 12.
Zu 13a:
Werden Ausbildungsziele versäumt oder nicht zur Gänze erreicht, hat der ausbildungs -
verantwortliche Kommandant Nachschulungen anzuordnen. Diesbezügliche statistische
Aufzeichnungen liegen nicht vor.
Zu 14:
Nein.
Zu 15:
Ja.
Zu 15a:
EntfäIlt.
Zu 16:
Sobald der Meinungsbildungsprozeß innerhalb des Ressorts abgeschlossen ist.