6061/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 27. Mai 1999 unter
der Nr. 6361/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „gewalttätige
Auseinandersetzungen von GWD des ET V/99" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie
folgt:
Nach den mir vorliegenden Berichten haben beim Einrückungstermin V/99 in der Maria
Theresien - Kaserne weder gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Grundwehrdienern
unterschiedlicher Muttersprache stattgefunden, noch wurden in der Folge Grundwehrdiener
versetzt. Es habe lediglich eine Diskussionen über Rassismus gegeben, wobei es keineswegs
zu Tätlichkeiten gekommen sei; die daran beteiligten Soldaten befinden sich alle nach wie
vor bei ihrer Einheit.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 2:
Keine.
Zu 3:
Ich verweise auf die nachstehende Übersicht:
|
|
BGLD |
KNTN |
NÖ |
OÖ |
SZBG |
STMK |
TIROL |
VLBG |
WIEN |
|
1989 |
3 |
2 |
16 |
9 |
6 |
6 |
6 |
5 |
130 |
|
1990 |
1 |
8 |
20 |
9 |
15 |
8 |
8 |
0 |
132 |
|
1991 |
2 |
7 |
15 |
10 |
8 |
12 |
6 |
3 |
116 |
|
1992 |
0 |
6 |
21 |
13 |
6 |
8 |
12 |
8 |
168 |
|
1993 |
1 |
6 |
21 |
15 |
14 |
7 |
12 |
10 |
192 |
|
1994 |
5 |
4 |
25 |
21 |
7 |
12 |
13 |
6 |
186 |
|
1995 |
7 |
8 |
59 |
29 |
7 |
21 |
17 |
8 |
336 |
|
1996 |
4 |
6 |
63 |
33 |
18 |
26 |
24 |
16 |
328 |
|
1997 |
4 |
12 |
83 |
48 |
24 |
26 |
24 |
26 |
437 |
|
1998 |
2 |
9 |
93 |
51 |
23 |
35 |
45 |
46 |
457 |
Zu 4:
Eine diesbezügliche Differenzierung ist nicht möglich, weil im Ergänzungsinformations -
system meines Ressorts nur jene Wehrpflichtigen datenmäßig erfaßt werden, die einer der
autochthonen Volksgruppen zugehören.
Zu 5:
Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, daß nach den Erfahrungen der Praxis beim
Zusammenleben von Angehörigen verschiedener Ethnien im täglichen Dienstbetrieb nicht
mehr oder andere Probleme auftreten als beim Zusammenleben innerhalb derselben
ethnischen Gruppe. Insofern sind daher allfällige Bedenken in bezug auf die Verwendung
von Angehörigen unterschiedlicher ethnischer Gruppen in der Einsatzorganisation des
österreichischen Bundesheeres unangebracht. Im Falle einer beabsichtigten Auslands -
verwendung werden die Freiwilligen allerdings bereits im Auswahlverfahren einer
entsprechenden Überprüfung bzw. Befragung unterzogen, um Konfliktsituationen von
vornherein aus dem Weg zu gehen; gegebenenfalls wird von einer Auslandsentsendung
Abstand genommen.
Zu 6:
Seitens des Bundesheeres werden die zum Grundwehrdienst einberufenen Soldaten nicht als
Angehörige rivalisierender Ethnien betrachtet, sondern als österreichische Staatsbürger, die
ihrer Wehrpflicht nachkommen. Es werden ihnen aber, soweit dies dienstlich vertretbar ist,
auf ihre religiösen oder ethnischen Erfordernisse abgestimmte Erleichterungen gewährt. Um
etwaigen Auseinandersetzungen zwischen Grundwehrdienern unterschiedlicher ethnischer
Herkunft vorzubeugen, wird seitens des Truppenkörpers insbesondere bei der Zuteilung der
Unterkunft, aber auch bei Zusammensetzung der Gruppen Rücksicht genommen, wobei aber
darauf geachtet wird, eine „Isolierung“ zu vermeiden.
Zu 7:
Keine.