6062/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend

Psychotherapie auf Krankenschein (Nr. 6488/J).

 

In Beantwortung der einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentarischen An -

frage verweise ich vorweg auf in Kopie beiliegende Stellungnahme des Hauptver -

bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Fragen 1 bis 4 und 7

derselben. Darüber hinaus halte ich zu dieser Anfrage (zum Teil in Ergänzung zu

den Ausführungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs -

träger) Folgendes fest:

 

Zur Frage 2:

Abgesehen davon, dass sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche -

rungsträger ohnehin zuversichtlich zeigt, was das Zustandekommen eines Gesamt -

vertrages mit dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie in den

nächsten Monaten betrifft, sehe ich angesichts der bestehenden Gesetzeslage keine

Möglichkeit in diesem Zusammenhang auf diesen bestimmend einzuwirken. Dies

wäre ein unzulässiger Eingriff in das dem Hauptverband der österreichischen Sozial -

versicherungsträger (sowie auch allen Sozialversicherungsträgern) bei der Bewälti -

gung seiner Aufgaben im Dienste der Versichertengemeinschaft übertragene Prinzip

der Selbstverwaltung.

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Mein Ressort hat sich mit Fragen von wirtschaftlichen Aspekten psychischer krank -

heiten insbesondere im Zusammenhang mit der psychotherapeutisch - psychologi -

schen Versorgung anlässlich der Novelle zum Krankenanstaltengesetz im Jahr 1993

beschäftigt. Aus dem Begutachtungsentwurf sei stellvertretend die Studie von Haag

und Stuhr, 1991, über den Nutzen integrierter Psychosomatik im Allgemeinen Kran-

kenhaus, Herausgeber Uexküll, Adler, Bertram, Haag, Herrmann, Köhle, in: Inte -

grierte Psychosomatik in Praxis und Klinik, zitiert. Zusammenfassend kann festgehal -

ten werden, dass das Ergebnis wohl jenes gewesen ist, dass kostendämpfende Ef -

fekte im Krankenhaus im Zusammenhang mit psychotherapeutisch - psychologisch

bzw. psychosomatischen Behandlungen zu erwarten sind. Dies wird wohl auch dazu

beigetragen haben, dass im Bundes - Krankenanstaltengrundsatzgesetz die Regelung

des § 11 b mit der „psychologischen Betreuung und psychotherapeutischen Ver -

sorgung“ eingeführt worden ist.

Auch die von meinem Ressort in Auftrag gegebene Studie „Ambulante psychothera -

peutische Versorgung in Österreich“, Herausgeber Österreichisches Bundesinstitut

für Gesundheitswesen, Wien 1997, hat sich, wenn auch am Rande, mit diesen Fra -

gen auseinandergesetzt. Stellvertretend sei auf die im Literaturverzeichnis ange -

führte Studie von Söllner, 1996, Psychotherapie im Krankenhaus: Bedarf und Ko -

stenschätzung für die psychotherapeutische Versorgung in den öffentlichen Kran -

kenanstalten am Beispiel des Landes Tirol. In: Psychotherapie Forum, Jg. 4, 3340,

hingewiesen.

 

Zur Frage 8:

Derartige Berechnungen gibt es in meinem Ressort nicht. Ich sehe, zumindest aus

derzeitiger Sicht, auch keine Notwendigkeit, solche in Auftrag zu geben. Ich sehe

daher davon ab.

An das

Bundesministerium für Arbeit

Gesundheit und Soziales

 

Stubenring 1

A-1010 Wien

 

Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

           Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt und

           Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit,

           Gesundheit und Soziales betreffend

           Psychotherapie auf Krankenschein

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 30. Juni 1999,

            GZ: 20.001/97- 5/99

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zur genannten Anfrage erlaubt sich der Hauptverband aus seinem Zustän -

digkeitsbereich folgende Stellungnahme abzugeben:

 

     Grundsätzliches:

 

     Der Hauptverband hat mit Schreiben vom 16. April 1999 an alle Abgeord -

neten zum Nationalrat über die Sachlage betreffend Gesamtvertragsverhandlungen

mit dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) ausführlich

berichtet.

 

     Mit diesem Schreiben wurde insbesondere der Standpunkt der Sozialversi-

cherung dargelegt, daß Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Kranken -

behandlung ist und es sohin ein wesentliches Kriterium darstellt, daß nur jene Psy -

chotherapeuten auf Kassenkosten tätig werden können, welche eingehende Erfah -

rungen in der Krankenbehandlung erworben haben.

 

     Wir verweisen zur Einleitung der Stellungnahme auf dieses Schreiben.

Am 7. Juni 1999 und am 7. Juli 1999 fanden weitere Gespräche zwischen

Vertretern des Hauptverbandes und einem Verhandlungsteam des ÖBVP statt. Die -

se Gespräche verliefen sehr konstruktiv. Am 7. Juli1999 konnte im Bereich "Erfah -

rungen in der Krankenbehandlung“ eine abschließende Einigung erzielt werden. Wir

sind optimistisch, daß ein Gesamtertrag in den nächsten Monaten finalisiert werden

kann.

 

      Zu den einzelnen Punkten der Anfrage:

 

      Zu den Fragen 1 und 2:

 

      Wir verweisen auf die einleitenden Bemerkungen.

 

      Zur Frage 3

 

      Es wird auf die beiliegenden Tabellen 1 und 2 verwiesen. Die gewünschte

Aufgliederung steht erst seit 1994 zur Verfügung. Angemerkt wird, daß 1997 annä -

hernd 311 Mio. Schilling für psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgewendet

wurden. Nicht enthalten sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenanstalten -

ambulanzen. Die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger steigen ständig.

 

        Zur Frage 4:

       

        Es wird auf die beiliegende Tabelle 1 verwiesen, wonach die Aufwendungen

im Jahr 1997 rund 311 Mio. Schilling betrugen. Festzuhalten ist ausdrücklich, daß

psychotherapeutische Krankenbehandlungen in Krankenanstaltenambulanzen nicht

in diese Summe eingerechnet sind. Der Aufwand für psychotherapeutische Kran -

kenbehandlung im Ausmaß von 600 Mio. Schilling war Berechnungsbasis der fi -

nanziellen Erläuterungen anläßlich der 50. ASVG - Novelle. Für Beiträge zur Kran -

kenversicherung1 wie auch für die Mehreinnahmen der Krankenversicherungsträger

aufgrund der 50. ASVG - Novelle, sind grundsätzlich keine gesetzliche Zweckbindung

vorgesehe. Sie fließen in die Gebarung der Krankenversicherungsträger und kom -

men über Leistungen der Versichertengemeinschaft zugute.

 

        Zur Frage 7

 

        Wir verweisen auf die beiliegende Tabelle 3.

Frau/Herrn

Abgeordnete(n) zum Nationalrat

....................

Parlament

Dr. Karl Renner Ring 3

A-1017 Wien

 

 

Betr.: Psychotherapie auf Krankenschein

 

Bezug: Beiliegendes Schreiben des Österreichischen Bundesverbandes

            für Psychotherapie an die Abgeordneten zum Nationalrat

            vom 23. März 1999

 

 

Sehr geehrte Frau Abgeordnete!

Sehr geehrter Herr Abgeordneter!

 

Dem Hauptverband ist bekanntgeworden, daß Ihnen der Österreichische Bun -

desverband für Psychotherapie (ÖBVP) das in der Anlage beiliegende Schreiben vom

23. März 1999, worin der Hauptverband, als im ASVG vorgesehener Vertrags - und Ge -

sprächspartner, mehrfach nicht immer richtig und manchmal Buch in sachlich proble -

matischer Form angesprochen wird, übermittelt hat. Der Hauptverband erlaubt sich da -

her, Sie aus seiner Sicht über die Sachlage bzw. den gegenwärtigen Stand der Ver -

handlungen zu informieren.

    A) Zum Vorwurf: Die Kassen erfüllen den Versorgungsauftrag,

         die Psychotherapie für Anspruchsberechtigte zugänglich zu

         machen, trotz beinahe achtjähnger, geduldigerVerhand -

         lungsbemühungen des Österreichischen Bundesverbandes

         für Psychotherapie nicht.

 

Durch die 50. ASVG - Novelle, die mit 1. Jänner 1992 in Kraft getreten ist,

wurde der ärztlichen Hilfe die psychotherapeutische Behandlung durch in die Psycho -

therapeutenliste eingetragene Personen als Kassenleistung gleichgestellt (§ 135

Abs. 1 Z 3 ASVG bzw. Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgeset -

ze). Unmittelbar nach Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle hat der Hauptverband

die Verhandlungen mit dem ÖBVP aufgenommen. Es wurde 18 Monate über einen Ge -

samtvertrag verhandelt und im Frühjahr 1993 ein Verhandlungsergebnis erzielt. Ver -

traglich festgelegte Bedingung für ein Inkrafttreten des Gesamtvertrages war, daß

550 Therapeuten Einzelverträge abschließen. Der Bundesverband konnte jedoch das

Verhandlungsergebnis intern nicht durchsetzen. Es erklärten sich für das erste Jahr

lediglich 117 Therapeuten vertragsbereit. Der Gesamtvertrag konnte daher nicht in

Kraft treten. Zu betonen ist, daß die Sozialversicherung unterschrifts - bzw. ver -

tragsbereit war.

 

      Im Sommer 1995 wurden die Gesamtvertragsverhandlungen mit dem

ÖBVP wieder aufgenommen. In einem Präsidentengespräch wurde seitens der Sozial -

versicherung eindeutig festgehalten, daß folgende wesentliche Forderungen bzw. Ver -

handlungspunkte der Sozialversicherung, die im Interesse des Patienten unabdingbar

sind, bestehen:

 

 

                - Ein Vertragspsychotherapeut muß ausreichende Erfahrungen im Um-

                   gang mit bzw. in der Behandlung von im Sinne der Sozialversicherungs-

                   gesetze kranker Personen haben.

               

                - Die einzelnen Psychotherapiemethoden müssen hinsichtlich ihrer Eig-

                   nung zur Krankenbehandlung differenziert werden.

 

               Wie aus den Ausführungen weiter unten hervorgeht, wurde im November

1997 mit einem Verhandlungsteam des ÖBVP unter Leitung von Herrn Dr. Pritz wie -

derum ein Verhandlungsergebnis erzielt. Herr Dr. Pritz sagte zu, unverzüglich seine

Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annah -

me/Nichtannahme des Verhandlungsergebnisses zu informieren.

           Herr Dr. Pritz wurde kurz darauf als Präsident des OBVP abgewählt (inzwi -

schen Wiederwahl). Es ist nie zu einer offiziellen Äußerung des ÖBVP hinsichtlich des

Verhandlungsergebnisses gekommen. In einer Aussendung des Präsidiums vom

9. Jänner 1998 stellte der ÖBVP das Verhandlungsergebnis sogar als Forderung des

Hauptverbandes dar, wobei gleichzeitig Argumente gegen die „Forderung des Haupt -

verbandes“ = das Verhandlungsergebnis beigelegt wurden.

 

                Der Vorwurf, daß der Gesamtvertrag am Hauptverband scheitert, ist dem -

nach nicht richtig und muß zurückgewiesen werden. Wie Sie den vorerwähnten Aus -

führungen entnehmen können, lagen bereits zweimal Verhandlungsergebnisse vor, die

aus Gründen, die im Bereich des ÖBVP lagen, nicht realisiert werden konnten. Bis zum

Abschluß eines Gesamtvertrages können die Krankenversicherungsträger bei Inan -

spruchnahme eines nichtärztlichen Psychotherapeuten daher nur den gesetzlich vor -

gesehenen Zuschuß (z.B.: S 300,-- für die 50 - minütige Einzelsitzung) leisten.

 

 

                B) Zum Vorwurf: Die Verantwortlichen der Krankenkassenpoh -

                     tik Österreichs stellen sich blind, stumm und taub gegenüber

                     seelischer Not unter Mißachtung der gesetzlichen Verantwor -

                     tung, die sie tragen.

 

 

                1. Krankenbehandlungserfahrung

 

                Das Psychotherapiegesetz kennt eine breite Berufsumschreibung (§ 1).

Das Berufsfeld bzw. die Berufsbefugnis des Psychotherapeuten umfaßt neben der

Krankenbehandlung beispielsweise auch die Berufsförderung sowie rein beratende

Tätigkeiten.

 

                Die Sozialversicherung hat nie in Frage gestellt, daß ein in der Psychothe -

rapeutenliste eingetragener Therapeut berufsrechtlich zur Krankenbehandlung berech -

tigt ist.

 

 

                Da aber Leistungsauftrag der Krankenversicherung nur die Krankenbe-

handlung ist, ist es für die Sozialversicherung wesentlich, daß nur jener Psychothera -

peut auf Kassenkosten tätig werden kann, der eingehende Erfahrungen in der Kran -

kenbehandlung erworben hat. Diese Erfahrungen sollen im Rahmen eines breiten

Spektrums von Erkrankungen, mit denen der Therapeut in der Kassenpraxis konfron -

tiert sein wird, gelegen sein.

                Ein Teil dieser Erfahrung müßte nach Ansicht der Sozialversicherung

grundsätzlich durch Tätigkeit in einem Krankenhaus erworben worden sein:

               

                - Im Krankenhaus ist der Therapeut mit schweren Erkrankungen befaßt.

 

                - Gerade im Krankenhaus ist der Psychotherapeut mit dem relevanten

                   breiten Krankheitsspektrum konfrontiert.

 

                - Im Krankenhaus lernt der Psychotherapeut (beim gleichen Patienten)

                   verschiedene Phasen einer Erkrankung kennen.

 

           Die im Rahmen der Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz vorgese -

hene Tätigkeit von 150 Stunden in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesund -

heitswesens ist jedenfalls zu wenig, um die geforderten Erfahrungen zu erwerben.

In diesem Zusammenhang ist auf das Beispiel der BRD zu verweisen: das

deutsche Psychotherapiegesetz sieht vor daß der Psychotherapeut ein Jahr durchge -

hend auf einer psychiatrischen Abteilung gearbeitet haben muß Daneben muß er

noch weitere sechs Monate in einer anderen Einrichtung des Gesundheitswesens, In

der kranke Personen behandelt werden, tätig gewesen sein. Ähnliche Bestimmungen

haben schon vor dem Psychotherapiegesetz für die Kassenzulassung eines Thera -

peuten in der BRD gegolten.

 

                Auch die Schweiz beabsichtigt, im Rahmen des Berufsrechtes der Psy -

chotherapeuten den Weg in Richtung klinische Erfahrung zu gehen Die Berufszulas -

sung als nichtärztlicher Psychotherapeut soll von folgenden strengen Kriterien abhän-

gig gemacht werden:

 

                - Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapieausbildung soll ein abge -

                   schlossenes Psychologiestudium einschließlich Psychopathologie sein

                   (allerdings Möglichkeit der Anerkennung anderer gleichwertiger Ausbil -

                   dungswege als Erstausbildung).

 

                - An das Studium anschließend Psychotherapieausbildung in einer aner -

                   kannten und bewährten Psychotherapiemethode (Theorie, Selbsterfah -

                   rung Supervision).

 

                - Ergänzung der Ausbildung durch eine mindestens zweijährige klinische

                  Tätigkeit in unselbständiger Stellung in einer anerkannten Institution

                  oder in einer psychotherapeutischen Fachpraxis.

                Am 20. November 1997 wurden in einer Verhandlung mit dem ÖBVP fol-

gende drei Varianten, die zum Nachweis der Erfahrung in der Krankenbehandlung die -

nen können, erarbeitet:

 

                Variante A:

 

                Ein Jahr Spitalstätigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer

psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses.

 

                Variante B:

 

                - Ein halbes Jahr primär patientenbezogene Tätigkeit in einer Kranken -

                   hausabteilung.

               

                  plus

 

                - 500 Therapiestunden in den letzten fünf Jahren in folgenden Großgrup - 

                  pen von Diagnosen: organische Psychosen, nichtorganische Psychosen,

                  Suchtkrankheiten.

 

                - Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizini -

                   schen Einrichtungen.

               

                - Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.

 

                Variante C:

 

                - Zwei Monate (350 Stunden) Vollberufstätigkeit (vollberufliche Beglei -

                  tung)

 

                • in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in un -

                  mittelbarer Begleitung einer Person, die ärztliche Tätigkeit im ständi -

                  gen Patientenkontakt durchführt,

 

                • oder bei einem Facharzt für Psychiatrie,

 

                  sodaß Erfahrung hinsichtlich der Krankenbehandlung und in deren Um -

                  feld gesammelt werden kann (Diagnostik, Behandlung, Dokumentation).

                  Dieser Nachweis kann in zwei geschlossenen Teilen erbracht werden.

                   plus

 

                - 14 Tage (80 Stunden) Seminar, in dem eingehende Kenntnisse über

                   schwere Krankheitsbilder (Entstehung, Symptome etc.) vermittelt werden

                   sollen

 

                   plus

 

                - 1.000 Therapiestunden Krankenbehandlung nach Listeneintragung in

                   den letzten fünf Jahren, davon

 

                • 450 Therapiestunden in folgenden Großgruppen von Diagnosen: or -

                    ganische Psychosen, nichtorganische Psychosen, Suchtkrankheiten,

 

                • 550 Therapiestunden, die auch erhebliche Neurosen und erhebliche

                   psychosomatische Störungen enthalten können.

 

                - Gekoppelt mit dem Nachweis regelmäßiger Kooperation mit medizini -

                   schen Einrichtungen

 

                - Kommission (Sozialversicherung, ÖBVP) bei Unklarheiten.

 

                Das Verhandlungsergebnis enthielt auch die für beide Seiten wesentliche

Absprache, daß die Qualitätskriterien auch für Wahlpsychotherapeuten gelten müssen.

 

                Der Verhandlungsführer des ÖBVP, Herr Dr. Pritz, sagte zu, unverzüglich

seine Gremien zu befassen und dem Hauptverband ehebaldigst über Annah -

me/Nichtannahme des Verhandlungsergebnisses zu informieren. Allerdings ist es

bisher zu keiner offiziellen Äußerung des ÖBVP hinsichtlich des Verhandlungser -

gebnisses gekommen.

 

                Nach unserer Einschätzung stimmt der ÖBVP der gegenständlichen Forde -

rung des Hauptverbandes deshalb nicht zu, da auch die „Minimalvariante“ nicht von

allen aufgrund des Psychotherapiegesetzes psychotherapeutisch tätigen Personen

erfüllt werden kann. Ein Teil der Mitglieder des ÖBVP wäre somit von der Kassenlei -

stung ausgeschlossen. Aufgrund der Haltung des ÖBVP kann daher auch nicht jener

Teil der Psychotherapeuten, welche die vorne dargelegte Krankenbehandlungserfah -

rung vorweisen können, über einen Gesamtvertrag zur Betreuung von psychothera -

peutisch behandlungsbedürftigen Sozialversicherten gewonnen werden.

 

                Die Vorstellungen der Sozialversicherung bezüglich der Krankenbehand -

lung von Sozialversicherten auf Kassenkosten durch Nichtärzte sind kein Novum. Das,

was sie mit dem Berufsverband der Psychotherapeuten erreichen möchte, wurde be -

reits mit dem Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP)

abgeschlossen. Seit 1. Jänner 1995 besteht ein Gesamtvertrag hinsichtlich diagnosti -

scher Leistungen eines klinischen Psychologen.

 

                Für den klinischen Psychologen ist im Gegensatz zum Psychotherapeuten

schon im Berufsgesetz (Psychologengesetz) vorgesehen, daß eine einjährige klinisch

psychologische Ausbildung zu absolvieren ist - der klinische Psychologe hat daher im

Gegensatz zum Psychotherapeuten schon aus dem Berufsgesetz eine besondere Aus -

bildung im Rahmen der Diagnostik bzw. der Behandlung von Kranken zu absolvieren.

Trotzdem akzeptierte der BÖP Vertragsbestimmungen, die für einen klinischen Ver -

tragspsychologen folgende über das Berufsgesetz hinausgehende Erfahrungskriterien

vorsehen: Zweijährige Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung im Rahmen der kli -

nisch psychologischen Diagnostik von Krankheitsfällen sowie 100 eigenverantwortlich

diagnostizierte Krankheitsfälle.

 

 

                2. Gewichtung der Psychotherapiemethoden

 

 

                Die Psychotherapieausbildung erfolgt größtenteils durch privatrechtliche

Vereine, die bestimmte Schulen = Methoden vertreten - z.B.: Österreichischer Arbeits -

kreis für Psychoanalyse, Wiener Psychoanalytische Vereinigung, Arbeitsgemeinschaft

für Verhaltensmodifikation.

 

                Als „zugelassen“ gilt eine Methode dann, wenn der Verein, der diese Me -

thode lehrt bzw. vertritt, nach einem Gutachten des Psychotherapiebeirates als Ausbil -

dungsverein zugelassen wird. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Wirksam -

keitsprüfung der Methode; allerdings nicht (unbedingt) im Zusammenhang mit der

Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichem Sinne.

 

                Die Sozialversicherung hat bisher betont, daß alle (derzeit) in Österreich

zugelassenen Methoden grundsätzlich als Methode der Krankenbehandlung akzeptiert

werden. In der Bundesrepublik Deutschland können demgegenüber nur zwei Gruppen

von Methoden auf Kassenkosten erbracht werden: Tiefenpsychologische - analytische

Verfahren sowie verhaltenstherapeutische Verfahren.

 

                Obgleich die Sozialversicherung keine Methode auf Kassenkosten aus -

schließt, gilt für die psychotherapeutische Krankenbehandlung wie auch im § 133 Abs.

2 ASVG festgehalten, der Grundsatz „ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Not -

wendigen nicht überschreitend“. Im Hinblick darauf hat der Oberste Gerichtshof in sei -

ner Entscheidung vom 18. August 1998, ObS 250/98 ausgesprochen, daß der Kran -

kenversicherungsträger bei gleich geeigneten psychotherapeutischen Methoden nur

die billigere bezahlen darf. Dies wird jene Behandlungsmethode sein, bei der erwartet

werden kann, daß die Krankenbehandlung mit weniger Sitzungen abgeschlossen sein

wird. Nach Erfahrungswerten ist beispielsweise eine Krankenbehandlung mit Verhal -

tenstherapie in weniger Sitzungen abgeschlossen als eine Krankenbehandlung mit

Psychoanalyse.

 

                Die Sozialversicherung hat daher in den Verhandlungen mit dem ÖBVP

nachdrücklich eine Grobzuordnung der Psychotherapiemethoden nach ihrer besonde -

ren EignungiNichteignung für bestimmte Krankheitsbilder eingefordert. Antwort des

ÖBVP war1 daß alle Psychotherapiemethoden generell gleich geeignet sind. Folgt man

diesem Gedanken, dann wären lang andauernde und hochfrequente Verfahren (Psy -

choanalyse) auf Kassenkosten jedenfalls ausgeschlossen.

 

 

                C) Zum Vorwurf: Die Krankenkasse ignoriert bzw. verschleppt

                     die Umsetzung der psvchotherapeutischen Krankenbehand -

                     lung auf Krankenschein.

 

                Eindeutiges Ziel der Selbstverwaltung des Hauptverbandes ist es, jedem im

Sinne der Sozialversicherungsgesetze kranken Anspruchsberechtigten, der Psychothe -

rapie benötigt, die Inanspruchnahme auf Krankenschein zu ermöglichen.

 

                Selbstverständlich stehen wir für weitere konstruktive Verhandlungen mit

dem ÖBVP zur Verfügung. Ein Gesamtvertragsabschluß ist für uns allerdings nur dann

denkbar, wenn ein eindeutiger Nachweis der Erfahrung des Psychotherapeuten im

Rahmen der Krankenbehandlung vertraglich abgesichert werden kann.

 

                Hierauf kann zum Schutz der Sozialversicherung auch angesichts des

Deutschen Psychotherapiegesetzes und den Initiativen in der Schweiz nicht verzichtet

werden.

 

                Neben den Verhandlungen mit dem ÖBVP haben die Krankenversiche -

rungsträger schon bisher alternative Sachleistungsstrukturen aufgebaut. In diesem Zu -

sammenhang sind zu nennen.

                - Vereinbarungen mit Vereinen, die Psychotherapie für Kranke sicher -

                   stellen (z.B. im Burgeniand, in Oberösterreich, in Tirol und in Kärnten).

 

                - Vereinbarung zwischen Vorariberger Gebietskrankenkasse und dem

                   Land Vorarlberg.

 

                - Psychotherapie in Krankenhausambulanzen.

 

                - Eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger (z.B. Wien und

                   Oberösterreich).

 

                - Psychotherapie durch Vertragsärzte.

 

                Die Kassen sind laufend bemüht, diese Sachleistungsstrukturen weiter

auszubauen.

 

Wir hoffen, Sie sehr geehrte(r) Frau (Herr) Abgeordnete(r) mit diesem

Schreiben ausreichend informiert zu haben und stehen selbstverständlich für allfällige

Rückfragen und persönliche Gespräche gerne zur Verfügung.

 

 

 

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