6070/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger,
Mag. Haupt, Dr. Salzl, Dr. Kurzmann und Kollegen,
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend statt unzeitgemäßer Chefarztpflicht
bald drug utilization review (Nr.6372/J)
In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich zunächst ganz all -
gemein Folgendes festhalten:
Die Einholung einer vorherigen chef - oder kontrollärztlichen Bewilligung ganz
allgemein, vor allem aber im Bereich des Heilmittelbezuges stellt zweifellos aus Sicht
der Versicherten eine gewisse Belastung dar.
Gerade mit Blick auf die Gesamtverantwortung für eine ausgeglichen
gebarende Krankenversicherung ist die Chefarztpflicht - jedenfalls derzeit - aus
meiner Sicht aber ein unabdingbares Instrument der Ökonomiekontrolle.
Es sollte nicht vergessen werden, dass es sich bei den den Trägern der ge -
setzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel ja um solche der
gesamten Versichertengemeinschaft handelt und die Träger in diesem Zusammen -
hang dem gesetzlichen Auftrag einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung
dieser
Mittel verpflichtet sind.
Selbstverständlich sind der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche -
rungsträger und die Krankenversicherungsträger aber ständig bemüht, auf eine mög -
lichst versichertenorientierte Vorgangsweise in diesem Zusammenhang hinzuarbei -
ten und eine Weiterentwicklung der notwendigen Kontrollinstrumentarien zu errei -
chen.
Ich darf in diesem Zusammenhang die Einführung der Langzeitmedikation an -
führen, aber auch darauf hinweisen, dass die Anzahl der chefarztpflichtigen Medi -
kamente in den letzten Jahren stetig weiter gesenkt werden konnte.
Was die aktuelle Fortentwicklung dieser Instrumentarien betrifft, so ist zu dieser
Thematik im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Ar -
beitsgruppe eingesetzt. Ich habe daher auch den Hauptverband, dem im gegen -
ständlichen Zusammenhang auch durch seine einschlägigen Richtlinienkompeten -
zen (Richtlinien über eine ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbe -
helfen gemäß § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG; Aufstellung eines Heilmittelverzeichnisses ge -
mäß § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG) eine maßgebliche Rolle zukommt, um Stellungnahme
zur gegenständlichen Anfrage ersucht.
Zu den konkreten Punkten der gegenständlichen Anfrage darf ich daher auf die
in der Stellungnahme des Hauptverbandes gegebenen Antworten verweisen.
Ich kann und werde selbstverständlich jegliche Bemühungen unterstützen, die
bei Wahrung der notwendigen Ökonomiekontrolle eine einfachere und möglichst
versichertenfreundliche
Vollziehung ermöglicht.
Betr.: Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil,
Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Dr. Salzl, Dr. Kurzmann
und Kollegen, betreffend statt unzeitgemäßer Chef -
arztpflicht bald „Drug Utilization Review“ Nr. 6372/J
vom 02.06.1999
Bezug: Ihr Schreiben vom 14.06.1999, GZ: 20.001/79 - 5/99
Sehr geehrte Damen und Herren!
In dem im Bezug angeführten Schreiben ersuchten Sie uns um Stellung -
nahme zu der Parlamentarischen Anfrage betreffend „Drug Utilization Review“. Wir
erlauben uns, Ihnen dazu folgendes mitzuteilen;
Frage 1:
Insgesamt ergeben sich im Umfeld der Sozialversicherung große Chancen, mit
neuen bzw. neuesten technischen Mitteln das Service für die Menschen zu ver -
bessern, Der wesentliche Impuls dazu geht von dem Projekt Chipkarte aus. Eine
wesentliche Voraussetzung ist jedoch, daß auch die Partner der Sozialversiche -
rung sich elektronisch entsprechend aufrüsten. Inwieweit Zwischenschritte sinnvoll
sind, wird derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe geprüft.
Frage 2:
In der Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. § 31 Abs. 3 Z 12
sieht allerdings vor, daß jene Arzneispezialitäten, die im Heilmittelverzeichnis an -
geführt
sind, entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen ohne
die sonst notwendige chef - oder kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der
Sozialversicherungsträger abgegeben werden können. Weiters besteht im Rah -
men des Heilmittelverzeichnisses die Möglichkeit, eine bewilligungsfreie Abgabe
von Arzneispezialitäten bei Verordnung durch bestimmte Facharztgruppen vorzu -
sehen. Damit wird der gesetzliche Prüfungsaufwand in der Praxis bereits grund -
sätzlich an die Vertragspartner delegiert.
Frage 3:
Dem Hauptverband liegen keine patientenbezogenen Daten vor, so daß keine
Auskünfte zu Medikamentengruppen und Patientengruppen in bezug auf chefärzt -
lich bewilligungspflichtige Medikamente übermittelt werden können. Wie bereits
unter Frage 2 dargestellt worden ist, decken die im Heilmittelverzeichnis ange -
führten Arzneispezialitaten grundsätzlich den generellen Bedarf ab. Der darüber
hinausgehende individuelle Bedarf wird durch Einzelfallentscheidungen im Rah -
men des Antragsprinzips behandelt
Frage 4:
Das Instrument der "Prior Authorization" wurde in den USA entwickelt. „Prior
Authorization“ bedeutet dabei, daß vor der Abgabe eines Arzneimittels eine Bewil -
ligung durch den Versicherungsträger (z. B. HMO) erfolgen muß. Dieses Instru -
ment ist nicht ident mit der Einholung einer ,,Second Opinion“ durch einen zweiten
Arzt.
Frage 5:
Es wäre sicherlich sinnvoll, Möglichkeiten zu schaffen, um den Weg der Bewilli -
gungseinholung durch Kommunikation zwischen dem verordnenden Arzt und dem
Chefarzt des Krankenversicherungsträgers zu ersetzen.
Frage 6:
Ob nachträgliche Kontrollmechanismen in der Lage sind, die Chefarztpflicht voll -
ständig zu ersetzen, kann derzeit nicht beurteilt werden Nachträgliche Kontrollme -
chanismen
werden selbstverständlich bereits eingesetzt, um die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen und der darauf aufbauenden Richtlinien (z. B. über
die ökonomische Verschreiben von Heilmitteln und Heilbehelfen) nachzuprüfen.
Frage 7:
Umfangreich wird das Instrument "Drug Utilization Review" nach den dem Haupt -
verband vorliegenden Informationen in den USA eingesetzt. Darüber hinaus gibt
es in verschiedenen europäischen Ländern erste Pilot - Versuche. Es ist allerdings
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß grundlegende Unterschiede
im Gesundheitssystem eine 1:1 Übertragung nicht zulassen.
Frage 8:
Wie bereits zu Frage 1 angeführt worden ist arbeitet eine SV - interne Arbeitsgrup -
pe an Konzepten zur Optimierung der Chefarztpflicht.