6070/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger,

Mag. Haupt, Dr. Salzl, Dr. Kurzmann und Kollegen,

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend statt unzeitgemäßer Chefarztpflicht

bald drug utilization review (Nr.6372/J)

 

In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage möchte ich zunächst ganz all -

gemein Folgendes festhalten:

 

                Die Einholung einer vorherigen chef -  oder kontrollärztlichen Bewilligung ganz

allgemein, vor allem aber im Bereich des Heilmittelbezuges stellt zweifellos aus Sicht

der Versicherten eine gewisse Belastung dar.

               

                Gerade mit Blick auf die Gesamtverantwortung für eine ausgeglichen

gebarende Krankenversicherung ist die Chefarztpflicht - jedenfalls derzeit - aus

meiner Sicht aber ein unabdingbares Instrument der Ökonomiekontrolle.

 

                Es sollte nicht vergessen werden, dass es sich bei den den Trägern der ge -

setzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel ja um solche der

gesamten Versichertengemeinschaft handelt und die Träger in diesem Zusammen -

hang dem gesetzlichen Auftrag einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung

dieser Mittel verpflichtet sind.

Selbstverständlich sind der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche -

rungsträger und die Krankenversicherungsträger aber ständig bemüht, auf eine mög -

lichst versichertenorientierte Vorgangsweise in diesem Zusammenhang hinzuarbei -

ten und eine Weiterentwicklung der notwendigen Kontrollinstrumentarien zu errei -

chen.

 

                Ich darf in diesem Zusammenhang die Einführung der Langzeitmedikation an -

führen, aber auch darauf hinweisen, dass die Anzahl der chefarztpflichtigen Medi -

kamente in den letzten Jahren stetig weiter gesenkt werden konnte.

 

                Was die aktuelle Fortentwicklung dieser Instrumentarien betrifft, so ist zu dieser

Thematik im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Ar -

beitsgruppe eingesetzt. Ich habe daher auch den Hauptverband, dem im gegen -

ständlichen Zusammenhang auch durch seine einschlägigen Richtlinienkompeten -

zen (Richtlinien über eine ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbe -

helfen gemäß § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG; Aufstellung eines Heilmittelverzeichnisses ge -

mäß § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG) eine maßgebliche Rolle zukommt, um Stellungnahme

zur gegenständlichen Anfrage ersucht.

 

                Zu den konkreten Punkten der gegenständlichen Anfrage darf ich daher auf die

in der Stellungnahme des Hauptverbandes gegebenen Antworten verweisen.

 

                Ich kann und werde selbstverständlich jegliche Bemühungen unterstützen, die

bei Wahrung der notwendigen Ökonomiekontrolle eine einfachere und möglichst

versichertenfreundliche Vollziehung ermöglicht.

Betr.:      Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil,

                Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Dr. Salzl, Dr. Kurzmann

                und Kollegen, betreffend statt unzeitgemäßer Chef -

                arztpflicht bald „Drug Utilization Review“ Nr. 6372/J

                vom 02.06.1999

Bezug:    Ihr Schreiben vom 14.06.1999, GZ: 20.001/79 - 5/99

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

                In dem im Bezug angeführten Schreiben ersuchten Sie uns um Stellung -

nahme zu der Parlamentarischen Anfrage betreffend „Drug Utilization Review“. Wir

erlauben uns, Ihnen dazu folgendes mitzuteilen;

 

Frage 1:

Insgesamt ergeben sich im Umfeld der Sozialversicherung große Chancen, mit

neuen bzw. neuesten technischen Mitteln das Service für die Menschen zu ver -

bessern, Der wesentliche Impuls dazu geht von dem Projekt Chipkarte aus. Eine

wesentliche Voraussetzung ist jedoch, daß auch die Partner der Sozialversiche -

rung sich elektronisch entsprechend aufrüsten. Inwieweit Zwischenschritte sinnvoll

sind, wird derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe geprüft.

 

Frage 2:

In der Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. § 31 Abs. 3 Z 12

sieht allerdings vor, daß jene Arzneispezialitäten, die im Heilmittelverzeichnis an -

geführt sind, entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen ohne

die sonst notwendige chef -  oder kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der

Sozialversicherungsträger abgegeben werden können. Weiters besteht im Rah -

men des Heilmittelverzeichnisses die Möglichkeit, eine bewilligungsfreie Abgabe

von Arzneispezialitäten bei Verordnung durch bestimmte Facharztgruppen vorzu -

sehen. Damit wird der gesetzliche Prüfungsaufwand in der Praxis bereits grund -

sätzlich an die Vertragspartner delegiert.

 

Frage 3:

Dem Hauptverband liegen keine patientenbezogenen Daten vor, so daß keine

Auskünfte zu Medikamentengruppen und Patientengruppen in bezug auf chefärzt -

lich bewilligungspflichtige Medikamente übermittelt werden können. Wie bereits

unter Frage 2 dargestellt worden ist, decken die im Heilmittelverzeichnis ange -

führten Arzneispezialitaten grundsätzlich den generellen Bedarf ab. Der darüber

hinausgehende individuelle Bedarf wird durch Einzelfallentscheidungen im Rah -

men des Antragsprinzips behandelt

 

Frage 4:

Das Instrument der "Prior Authorization" wurde in den USA entwickelt. „Prior

Authorization“ bedeutet dabei, daß vor der Abgabe eines Arzneimittels eine Bewil -

ligung durch den Versicherungsträger (z. B. HMO) erfolgen muß. Dieses Instru -

ment ist nicht ident mit der Einholung einer ,,Second Opinion“ durch einen zweiten

Arzt.

 

Frage 5:

Es wäre sicherlich sinnvoll, Möglichkeiten zu schaffen, um den Weg der Bewilli -

gungseinholung durch Kommunikation zwischen dem verordnenden Arzt und dem

Chefarzt des Krankenversicherungsträgers zu ersetzen.

 

Frage 6:

Ob nachträgliche Kontrollmechanismen in der Lage sind, die Chefarztpflicht voll -

ständig zu ersetzen, kann derzeit nicht beurteilt werden Nachträgliche Kontrollme -

chanismen werden selbstverständlich bereits eingesetzt, um die Einhaltung der

gesetzlichen Bestimmungen und der darauf aufbauenden Richtlinien (z. B. über

die ökonomische Verschreiben von Heilmitteln und Heilbehelfen) nachzuprüfen.

 

Frage 7:

Umfangreich wird das Instrument "Drug Utilization Review" nach den dem Haupt -

verband vorliegenden Informationen in den USA eingesetzt. Darüber hinaus gibt

es in verschiedenen europäischen Ländern erste Pilot - Versuche. Es ist allerdings

in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß grundlegende Unterschiede

im Gesundheitssystem eine 1:1 Übertragung nicht zulassen.

 

Frage 8:

Wie bereits zu Frage 1 angeführt worden ist arbeitet eine SV - interne Arbeitsgrup -

pe an Konzepten zur Optimierung der Chefarztpflicht.