6085/AB XX.GP
Die Abgeordneten Böhacker und Kollegen haben am 2. Juni 1999 unter der Nummer 6374/J
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft“ gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die beiden kanadischen
Geschäftsleute im Jahr 1997 ist mir bekannt.
Zu Frage 2:
Der Grund für die Einbürgerung der beiden Geschäftsleute war das Interesse der Republik
Österreich an den von den beiden Fremden bereits erbrachten bzw. noch zu erwartenden
außerordentlichen Leistungen auf wirtschaftlichem Gebiet. Dieses wurde der üblichen Praxis
entsprechend
vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bestätigt.
Zu Frage 3:
Die gesetzliche Grundlage für die seinerzeitige Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an
die Brüder T. war § 10 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 i.d.F. BGBl. 521/1993
und 505/1994, welcher besagt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch
Bestätigung der Bundesregierung möglich ist, wegen der vom Fremden bereits erbrachten
oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse
der Republik liegt.
Zu Frage 4:
Die Geldspende in Höhe von 7 Mio. Schilling an das Salzburger Technologiezentrum, die
kurz vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von den beiden Kanadiern
getätigt wurde, steht in keinem Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft,
vielmehr war ausschlaggebend, dass es sich bei den Antragstellern um international tätige
Experten auf dem Gebiet der Telekommunikation und Netzwerktechnik handelte, die eine
Bereicherung für die heimische Wirtschaft darstellen.
Zu Frage 5:
Ein diesbezüglicher Vertrag, der diese Geldspende als Gegenleistung für die österreichische
Staatsbürgerschaft vorsieht, ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 6:
Ich kann diesen Vertrag weder anfordern, noch den anfragenden Abgeordneten die Einsicht
ermöglichen.
Zu Frage 7:
Folglich kann ich auch nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt die endgültige Verfügungsgewalt
über
die 7 Mio. Schilling auf den Förderverein Techno Z überging.
Zu Frage 8:
In welcher Form diese Geldmittel nach Österreich gebracht wurden, ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 9:
Da mir eine derartige Vereinbarung nicht bekannt ist, kann ich zu dieser Frage keine
Stellungnahme abgeben.
Zu Fragen 10, 11 und 12:
Für ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 StbG war es unerheblich, ob der Antragsteller einen
Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz im Bundesgebiet hatte, daher ist auch im Akt
kein Wohnsitz in Österreich ersichtlich.
Zu Frage 13 und 14:
In dieser Angelegenheit gab es die in solchen Verfahren übliche Korrespondenz zwischen
dem BMaA, dem BmwA und dem BMI. Das BmwA hat mit Note vom 19.7.1996 bestätigt,
dass die von den Brüdern TROUT bereits erbrachten und zu erwartenden Leistungen für die
österreichische Wirtschaft von außerordentlicher Bedeutung sind. Das BMaA hat mit Note
vom 5.2.1997 bestätigt, dass keine außenpolitischen Bedenken bestehen.
Zu Frage 15:
An eine Intervention des Wirtschaftsministers Hannes Farnleitner oder seitens seines
Vorgängers Minister Ditz in dieser Angelegenheit kann ich mich nicht erinnern.
Zu Frage 16:
Vertreter
der Salzburger Festspiele haben in dieser Angelegenheit bei mir nicht
interveniert.
Zu Frage 17:
Da keine Interventionen vorliegen, kann ich den Abgeordneten weder den Schriftverkehr in
Bezug auf Interventionen zur Kenntnis bringen noch entsprechende Aktenvermerke von
mündlichen Interventionen offenlegen.
Zu Frage 18:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz: sieht eine vorzeitige Einbürgerung vor, wenn die
Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom
Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen
Leistungen, insbesonders auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder
sportlichen Gebieten im Interesse der Republik liegt.
Zu Frage 19:
Auch ich sehe keinen Zusammenhang zwischen der Verleihung der Staatsbürgerschaft und
der Spende.
Zu Frage 20:
Weder die Leistung von „Sponsorzahlungen" noch der mehrmalige Besuch der Salzburger
Festspiele gilt als ausreichende Begründung für die Verleihung der Österreichischen
Staatsbürgerschaft.
Zu Frage 21 und 22:
Die Beantwortung der Fragen 21 und 22 erübrigt sich auf Grund meiner Beantwortung der
Frage 20.