6085/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Böhacker und Kollegen haben am 2. Juni 1999 unter der Nummer 6374/J

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Verleihung der österreichischen

Staatsbürgerschaft“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die beiden kanadischen

Geschäftsleute im Jahr 1997 ist mir bekannt.

 

Zu Frage 2:

 

Der Grund für die Einbürgerung der beiden Geschäftsleute war das Interesse der Republik

Österreich an den von den beiden Fremden bereits erbrachten bzw. noch zu erwartenden

außerordentlichen Leistungen auf wirtschaftlichem Gebiet. Dieses wurde der üblichen Praxis

entsprechend vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bestätigt.

Zu Frage 3:

 

Die gesetzliche Grundlage für die seinerzeitige Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an

die Brüder T. war § 10 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 i.d.F. BGBl. 521/1993

und 505/1994, welcher besagt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch

Bestätigung der Bundesregierung möglich ist, wegen der vom Fremden bereits erbrachten

oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf

wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse

der Republik liegt.

 

Zu Frage 4:

 

Die Geldspende in Höhe von 7 Mio. Schilling an das Salzburger Technologiezentrum, die

kurz vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von den beiden Kanadiern

getätigt wurde, steht in keinem Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft,

vielmehr war ausschlaggebend, dass es sich bei den Antragstellern um international tätige

Experten auf dem Gebiet der Telekommunikation und Netzwerktechnik handelte, die eine

Bereicherung für die heimische Wirtschaft darstellen.

 

Zu Frage 5:

 

Ein diesbezüglicher Vertrag, der diese Geldspende als Gegenleistung für die österreichische

Staatsbürgerschaft vorsieht, ist mir nicht bekannt.

 

Zu Frage 6:

 

Ich kann diesen Vertrag weder anfordern, noch den anfragenden Abgeordneten die Einsicht

ermöglichen.

 

Zu Frage 7:

 

Folglich kann ich auch nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt die endgültige Verfügungsgewalt

über die 7 Mio. Schilling auf den Förderverein Techno Z überging.

Zu Frage 8:

 

In welcher Form diese Geldmittel nach Österreich gebracht wurden, ist mir nicht bekannt.

 

Zu Frage 9:

 

Da mir eine derartige Vereinbarung nicht bekannt ist, kann ich zu dieser Frage keine

Stellungnahme abgeben.

 

Zu Fragen 10, 11 und 12:

 

Für ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 StbG war es unerheblich, ob der Antragsteller einen

Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz im Bundesgebiet hatte, daher ist auch im Akt

kein Wohnsitz in Österreich ersichtlich.

 

Zu Frage 13 und 14:

 

In dieser Angelegenheit gab es die in solchen Verfahren übliche Korrespondenz zwischen

dem BMaA, dem BmwA und dem BMI. Das BmwA hat mit Note vom 19.7.1996 bestätigt,

dass die von den Brüdern TROUT bereits erbrachten und zu erwartenden Leistungen für die

österreichische Wirtschaft von außerordentlicher Bedeutung sind. Das BMaA hat mit Note

vom 5.2.1997 bestätigt, dass keine außenpolitischen Bedenken bestehen.

 

Zu Frage 15:

 

An eine Intervention des Wirtschaftsministers Hannes Farnleitner oder seitens seines

Vorgängers Minister Ditz in dieser Angelegenheit kann ich mich nicht erinnern.

 

Zu Frage 16:

 

Vertreter der Salzburger Festspiele haben in dieser Angelegenheit bei mir nicht interveniert.

Zu Frage 17:

 

Da keine Interventionen vorliegen, kann ich den Abgeordneten weder den Schriftverkehr in

Bezug auf Interventionen zur Kenntnis bringen noch entsprechende Aktenvermerke von

mündlichen Interventionen offenlegen.

 

Zu Frage 18:

 

Das Staatsbürgerschaftsgesetz: sieht eine vorzeitige Einbürgerung vor, wenn die

Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom

Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen

Leistungen, insbesonders auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder

sportlichen Gebieten im Interesse der Republik liegt.

 

Zu Frage 19:

 

Auch ich sehe keinen Zusammenhang zwischen der Verleihung der Staatsbürgerschaft und

der Spende.

 

Zu Frage 20:

 

Weder die Leistung von „Sponsorzahlungen" noch der mehrmalige Besuch der Salzburger

Festspiele gilt als ausreichende Begründung für die Verleihung der Österreichischen

Staatsbürgerschaft.

 

Zu Frage 21 und 22:

 

Die Beantwortung der Fragen 21 und 22 erübrigt sich auf Grund meiner Beantwortung der

Frage 20.