6089/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser
und Genossen vom 2. Juni 1999, Nr. 6401/J, betreffend branchenübliche Schwarzverkäufe,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der Umstand, dass Schwarzeinkäufe von Getränken, insbesondere Bier, durch Gaststätten -
betriebe in der Vergangenheit getätigt worden sind, war aufgrund von Einzelfeststellungen,
welche im Rahmen von Prüfungen aufgedeckt werden konnten, bekannt. Die Finanzverwal -
tung hat derartige Praktiken auch in der Vergangenheit keineswegs toleriert, sondern immer
dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Abgabenhinterziehung vorgelegen sind, diese mit
aller Konsequenz verfolgt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass in einem rechtsstaat -
lichen Verfahren abgabenrechtliche oder finanzstrafrechtliche Schlussfolgerungen nicht auf -
grund von Vermutungen und Gerüchten getroffen werden können. Erst durch die Beschlag -
nahme von EDV - Daten im Zuge von Hausdurchsuchungen und den Einsatz der technischen
Hilfsmittel, die für eine automationsunterstützte Auswertung von Massendaten erforderlich
sind, war es möglich, Schwarzeinkäufe in grösserem Umfang nachzuvollziehen.
Zu 2.:
An eine Änderung der Zuständigkeit hinsichtlich der Abgabenerhebung bei gastgewerblichen
Betrieben
ist nicht gedacht.
Zu 3.:
Vorauszuschicken ist, dass die Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben bei ent -
sprechender Obsorge durch die Steuerpflichtigen kein Anlass für wirtschaftliche Schwierig -
keiten sein dürfte. Die Finanzverwaltung ist auch stets bemüht, im Rahmen ihrer gesetzli -
chen Verpflichtung die Einbringung der Abgaben mit Augenmass zu betreiben
Zu 4.:
Eine Schätzung der hinterzogenen Abgaben ist nach dem derzeitigen Stand der Verfahren
nicht möglich.
Zu 5.:
Die Pauschalierungsverordnung für das Gaststätten - und Beherbergungsgewerbe ist inhalt -
lich bereits fertig gestellt und wird in den nächsten Wochen im Bundesgesetzblatt veröffent -
licht werden. Die Verordnung sieht bei nichtbuchführenden Betrieben mit Umsätzen bis
3,5 Mio. S eine umsatzabhängige Pauschalierung des Gewinnes vor. Der Gewinn beträgt
nach der Verordnung 30.000 S zuzüglich 5,5% des Umsatzes. Mindestens muss ein Gewinn
von 150.000 S angesetzt werden. Die Relationsgrössen sind auf Grund interner Erhebungen
bei den Abgabenbehörden ermittelt worden. Diese Grössen sind unabhängig von der
Richtigkeit der absoluten Höhe der Umsätze und Gewinne aussagekräftig. Es ist nämlich
davon auszugehen, dass im Falle von Abgabenhinterziehungen Umsätze und Gewinne
relativ gleichmässig verkürzt werden.
Die Pauschalierung geht somit nicht starr von „offiziell vorliegenden Steuerleistungen“ aus.
Sie ist vielmehr in dem Sinne „elastisch“ konzipiert, dass die Höhe des Gewinnes mit geän -
derten Umsatzverhältnissen mitzieht. Die Abhängigkeit vom Umsatz stellt jedenfalls sicher,
dass sich bei einer Änderung des Umsatzes ein entsprechend höherer Gewinn ergibt. Sollte
sich also zum Beispiel auf Grund einer Betriebsprüfung ein höherer Umsatz ergeben, so ist
damit automatisch eine Gewinnerhöhung verbunden.
Überdies wird die Verordnung klarstellen, dass bei Lieferungen an Betriebe des Gaststätten -
und Beherbergungsgewerbes in einem Umfang, der über den Bedarf der privaten Lebens -
führung hinausgeht, Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung festzuhalten sind.
Die daraus zu erwartende Erhöhung der Treffsicherheit in der Erfassung der steuerpflichti -
gen Umsätze bewirkt auf Grund der dargestellten Funktionsweise der Pauschalierung
gleichzeitig
eine Erhöhung der Treffsicherheit bei der Erfassung der Gewinne.
Zu 6.:
Die zitierten Meinungen von Interessenvertretern und Politikern hinsichtich Tolerierung und
Steuerhinterziehung als Teil der österreichischen Kultur wurden ausschliesslich in den
Medien geäussert.