609/AB

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Dunst und Kollegen vom 23. Mai 1996, Nr. 690/j, betreffend Moschendorf beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Mit EU-Ministerratsbeschluß vom 29. Mai 1995 wurden die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/ EWG festgelegt und die in Frage kommenden Gemeinden und Gemeindeteile im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juni 1995 veröffentlicht (L 137: R.95/212 EG; Gemeinschaftsverzeichnis für Österreich).

Die bei der Abgrenzung der benachteiligten Gebiete" in Österreich zu beachtenden Kriterien wurden von der Kommission gemäß Artikel 3 Abs. 3, 4 und 5 dieser Richtlinie für folgende Gebietskategorien bestimmt:

1. Berggebiete, in denen die Vegetationszeit wegen der Höhenlage verkürzt und ein mechanisiertes Arbeiten durch starkes Gefälle erschwert wird (Art.3 Abs.3);

2. Sonstige Gebiete, welche in landwirtschaftlicher Hinsicht durch ungenügende Bodenfruchtbarkeit und niedrige landwirtschaftliche Einkommen benachteiligt sind (Art.3 Abs.4);

3. Durch besondere Erschwernisse benachteiligte Gebiete, in denen die landwirtschaftliche

Erwerbstätigkeit zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Umwelt beibehalten werden muß (Art.3 Abs.5);

Abgrenzungsindikatoren

1. Berggebiet:

- Sehr schwierige klimatische Verhältnisse sowie eine Hanglage von mindestens 700 m (durchschnittliche Höhe der Gemeinde) bzw. ausnahmsweise 600 m in den Salzburger Voralpen sowie dem Randgebiet des Murtales in der Steiermark oder

- eine durchschnittliche Hangneigung von mehr als 20 % oder

- im Falle des Zusammentreffens beider Merkmale eine Höhenlage von mindestens 500 m und eine mittlere Hangneigung von mindestens 15 %.

2. Sonstiges Benachteiligtes Gebiet:

Für die Einstufung durfte die durchschnittliche Betriebszahl maximal 30 betragen, was 70 % des durchschnittlichen nationalen Wertes (42) entsprach. In spezifischen Fällen ist diese Durchschnittszahl in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten auf 35 festgesetzt worden, wenn der Anteil an Dauergrünland 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche überstieg.

Als geringe Bevölkerungsdichte bzw. Tendenz zur Abnahme der Bevölkerung (gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit.c) galt eine Bevölkerungsdichte von max. 55 EW/km2 oder eine Bevölkerungsabnahme von jährlich mehr als 0,5 % sowie ein beträchtlicher Anteil landwirtschaftlicher Erwerbstätiger an der gesamten Erwerbsbevölkerung der Gemeinde. In Gebieten, in denen die durchschnittliche Betriebszahl unter 30 lag, konnte die Bevölkerungsdichte bestimmter Gemeinden 70 EW/km2 erreichen.

3. Kleines Gebiet:

Die Kriterien für die Einstufung als Gebiete, die durch spezifische Nachteile gekennzeichnet sind, waren einerseits ungünstige natürliche Voraussetzungen (Betriebszahl unter 30), andererseits die permanenten, spezifischen Nachteile wie

- ausgeprägte Hügellandschaften

- Feucht- und Sumpfgebiete

- regelmäßig überschwemmte Gebiete sowie

- Grenzgebiete der Union.

Der Großteil des Burgenlandes (z.B. auch die Gemeinde Strem) konnte als sonstiges Benachteiligtes Gebiet abgegrenzt werden. Die durchschnittlichen Betriebszahlen der Gemeindeteile der ehemaligen Großgemeinde Strem liegen zum Teil über 30 (Moschendorf: 32,9; Strem: 32,8) und zum Teil unter 30 (Deutsch Ehrensdorf: 22,1; Steinfurt: 27,1; Sumetendorf: 26,7) Durch die Verwendung einer durchschnittlichen Betriebszahl für die ursprüngliche gesamte Gemeinde (Betriebszahl: 27,9) wäre auch Moschendorf als Teil der ehemaligen Großgemeinde Strem abgegrenzt worden.

Da die Gemeindetrennung bereits vor der Abgrenzung nach EU-Kriterien erfolgte, wurde die Gemeinde Moschendorf allerdings eine eigene politische Verwaltungseinheit, sodaß die Betriebszahl von 32,9 (Grünlandanteil: 16,4) für die Abgrenzungsarbeiten heranzuziehen war, was eine Eingliederung in das Benachteiligte Gebiet nicht mehr ermöglichte.

Förderungsmittel, die speziell für benachteiligte Gebiete gemäß der obzitierten EU-Richtlinie zum Tragen kommen, können daher nicht in Anspruch genommen werden, sehr wohl aber alle anderen Förderung mittel, insbesondere im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Burgenlandes als Ziel 1-Gebiet.

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