6095/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend Heilverfahren (Nr. 6501/J).

 

 

                Zu den Fragen der oben angeführten parlamentarischen Anfrage verweise ich

auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichi -

schen Sozialversicherungsträger. Dieser Äußerung können die maßgeblichen Infor -

mationen zum gegenständlichen Themenkomplex entnommen werden. Aus meiner

Sicht ist dem lediglich hinzuzufügen, dass mir eine Erledigungsdauer von ca. einem

Monat nicht unzumutbar lang scheint.

Betr.: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger und Kollegen

           betreffend Heilverfahren (Nr. 6429/J)

 

Bezug: Ihr Schreiben vom 29. Juni 1999,

            Zl. 20.001/96 - 5/99

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

                Der Hauptverband nimmt zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage

wie folgt Stellung:

 

 

                Sogenannte Kurheilverfahren sind gemäß § 155 bzw. 307d ASVG freiwillige

Leistungen. Die Versicherungsträger können derartige Leistungen unter Berücksich -

tigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie insbesonders unter

Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gewähren.

 

                Ein Leistungssektor, der gesetzlich in dieser Form definiert ist, wird entspre -

chend der grundsätzlichen Entscheidung der Selbstverwaltung daher bei verschie -

denen Versicherungsträgern auch differieren.

                Um ein koordiniertes Zusammenwirken der Sozialversicherungsträger bei

der Behandlung und Erledigung der Anträge für derartige Leistungen sicherzustel -

len, hat der Hauptverband Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z. 19 ASVG erlassen.

 

Zu Frage 1:

                Wie lange eine gründliche Untersuchung zur Prüfung eines diesbezüglichen

Leistungsantrages dauern soll und welche einzelnen Untersuchungsschritte not -

wendig sind, läßt sich aufgrund der medizinischen Vielfalt von Erkrankungen, die ein

Heilverfahren erforderlich machen können und des unterschiedlichen medizinischen

Zustandes der Patienten nicht verallgemeinernd feststellen. Soferne der Antrag auf

Gewährung eines Heilverfahrens ausreichend nachvollziehbar ärztlich begründet ist

bzw. anläßlich früherer Begutachtungen oder sonstiger vorhandener Daten wie vor -

angegangene Krankenhausaufenthalte, Arbeitsunfähigkeiten, Sachleistungsversor -

gungen und sonstiger Vorbefunde beurteilt werden kann, kann von einer weiteren

eingehenden Untersuchung seitens des leistungszuständigen Versicherungsträgers

Abstand genommen werden. Sollten allerdings diese Voraussetzungen nicht vorhe -

gen, werden die Antragsteller vom Versicherungsträger zu einer Begutachtung ein -

geladen. Der Umfang dieser Untersuchung mit allfälliger Erhebung von Hilfsbefun -

den ist naturgemäß von der Anamnese und damit von den angegebenen Beschwer -

den der Antragsteller abhängig. Hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Untersuchun -

gen können daher keine generellen Angaben gemacht werden.

 

Zu Frage 2:

                Bei Ablehnungen ist zwischen administrativen Gründen und medizinischen

Kriterien zu differenzieren. Erstere sind beispielsweise bei Nichtversicherung gege -

ben oder wenn das zuletzt in Anspruch genommene Kurheilverfahren nach Maßga -

be der Satzung bzw. der Krankenordnung des betreffenden Versicherungsträgers zu

kurz zurückliegt.

 

                Medizinische Ablehnungsgründe können darin liegen, daß entweder über

haupt keine Indikation vorliegt, die im Rahmen eines Kurheilverfahrens besse -

rungsfähig ist oder Kontraindikationen vorliegen.

                Wird ein Antrag abgelehnt, hat der Versicherungsträger nach § 9 der oben

angeführten Richtlinien des Hauptverbandes dem Versicherten die Gründe hiefür in

allgemein verständlicher Form mitzuteilen.

 

Zu Frage 3:

                Die Dauer des Bewilligungsverfahrens von der Antragseinlangung bis zur

Entscheidung ist bei den Versicherungsträgern unterschiedlich. Sie kann nähe -

rungsweise für alle Versicherungsträger mit rund einem Monat angegeben werden.

Nach Mitteilung der Versicherungsträger wird die Erledigungsdauer von den Versi -

cherten als durchaus akzeptabel angesehen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

                Wir verweisen auf die beiliegende Zusammenstellung. Eine Differenzierung

nach Bundesländern und Geschlecht ist nicht möglich.

 

 

 

Anlage "Übersicht über Anträge auf Heilverfahren von 1995 bis 1998" konnte nicht gescannt werden !!!