6097/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6395/J betreffend

Reform der Lehrlingsausbildung, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und

Freunde am 2.6.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 6392/J durch den Herrn

Bundeskanzler.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Um im Bereich der Lehrlingsausbildung auf geänderte Ausbildungserfordernisse zu

reagieren und auf eine Anhebung der Ausbildungsbereitschaft der Lehrbetriebe

hinzuwirken, wurden im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten beziehungsweise auf Initiative des Wirtschaftsministeriums in den

Jahren 1997 und 1998 gesetzgeberische Maßnahmenpakete ausgearbeitet, die Änderungen

des Berufsausbildungsgesetzes, des Kinder -  und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes

sowie Kostenentlastungen im Bereich von Steuern und Abgaben für die Lehrbetriebe

beinhalten.

 

So wurden Erleichterungen, Flexibilisierungen und Vereinfachungen durch die

Berufsausbildungsgesetznovelle 1997 und 1998 und im Bereich der Schutzbestimmungen

für Jugendliche geschaffen.

 

Durch die nachfolgend aufgezählten Maßnahmen konnte den seit Ende der 90er - Jahre

ständig gestiegenen Kosten in der Lehrlingsausbildung (zunehmendes Mißverhältnis

zwischen Ausbildungskosten und Erträgen aus der fachlichen Verwendung des Lehrlings

wegen der durch die stetigen Berufsschulzeitausweitungen abnehmenden

Anwesenheitszeiten des Lehrlings im Lehrbetrieb) entgegengewirkt werden;

 

-   Schaffung eines Steuerfreibetrages für die Lehrlingsausbildung

-   Lebensbegleitendes Lernen - Sicherung hoher beruflicher Qualifikation

-   Finanzielle Entlastung der Lehrbetriebe bei der Krankenversicherung

-   Entfall der Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung

 

Neben der wesentlichen Modernisierung von 26 Lehrberufen wurden ebensoviele neue

Lehrberufe geschaffen, um neue Wirtschaftsbereiche für die Lehrlingsausbildung zu

erschließen und damit auch einen Beitrag zur Beibehaltung der hohen

Jugendbeschäftigung zu leisten.

 

Zur Frage betreffend Berufsfachschulen ist zu bemerken, daß durch die Einführung neuer

Ausbildungswege das erfolgreiche und die im internationalen Vergleich sehr niedrige

Jugendarbeitslosenrate in Österreich gewährleistende System der überwiegend betrieblich

orientierten Lehrlingsausbildung nicht in Frage gestellt werden darf.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Durch die Berufsausbildungsgesetz - Novelle 1998 wurde die rechtliche Grundlage für die

Vorlehre getroffen, die der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten

Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben dient. Im

Rahmen der Vorlehre können die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes

in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren vermittelt werden. Dadurch soll für den

genannten Personenkreis der Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs

oder der Übertritt in einen Lehrberuf erleichtert werden. In eine Vorlehre kann bis

einschließlich 31.12.2000 eingetreten werden. Die Definition des Personenkreises von

Jugendlichen für die Vorlehre erfolgt durch Richtlinien des AMS unter Beiziehung von

Berufsausbildungsexperten der Sozialpartner.

 

Derzeit werden in der Ausbildungsform der Vorlehre ca. 15 Vorlehrlinge ausgebildet.

Diese Zurückhaltung der Betriebe bei der Einstellung von Vorlehrlingen ist vor allem auf

die bis vor kurzem bestandene Unsicherheit betreffend die analoge Geltung der

Weiterverwendungspflicht für Personen nach Beendigung des Vorlehrverhältnisses gem.

§ 18 Abs. 1 BAG zurückzuführen. Nachdem nun der OGH entschieden hat, daß nach

Absolvierung der Vorlehre die Weiterverwendungspflicht nicht zur Anwendung kommt,

ist zu hoffen, daß diese Entscheidung eine vermehrte Bereitstellung von

Ausbildungsplätzen für Vorlehrlinge zur Folge haben wird.

 

Eine seriöse Beurteilung des Ausbildungsweges „Vorlehre“ wird allerdings erst ab Mitte

des Jahres 2000 möglich sein.

Als geeignete Ausbildungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche erweisen sich unter

anderem auch Besondere Selbständige Ausbildungseinrichtungen gem. § 30 BAG, in

denen teilweise auch Jugendliche mit physischen, intellektuellen oder psychosozialen

Benachteiligungen durch karitative Trägerorganisationen unter zusätzlicher Anwendung

von psychosozialen Betreuungsmaßnahmen zum Bildungsziel des Lehrabschlusses geführt

werden.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Entscheidung darüber, ob und wie viele Lehrlinge ein Unternehmen ausbilden will,

muß jedenfalls in der freien Gestion der einzelnen Wirtschaftsunternehmen bleiben. Die

Ausbildungsmotivation der Betriebe ist durch Maßnahmen sicherzustellen, die die

Lehrlingsausbildung per se attraktiv machen.

 

Die Einrichtung eines Ausbildungsfonds würde außerdem einen erheblichen

bürokratischen Aufwand verursachen, da ein eigener behördlicher Apparat zur

Organisation der Einhebung und Verteilung der Ausgleichstaxen eingerichtet werden

müßte.

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:

 

Da das AMS über das entsprechende Datenmaterial verfügt, verweise ich auf die

Beantwortung der Anfrage Nr. 6393/J durch die Frau Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die positiven Auswirkungen der bereits dargestellten Maßnahmen zur Anpassung der

gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Lehrlingsausbildung, der Schaffung

neuer Lehrberufe und im Rahmen des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung zeigen

sich insbesondere an der Entwicklung der Lehrlingszahlen und in der Entwicklung der

Zahl der Lehrbetriebe im Aktionszeitraum der Lehrlingsinitiative seit dem Jahr 1996:

 

Entwicklung der Lehrlingszahlen nach Geschlecht

 

Jahr

Gesamt

Männlich

Weiblich

Anteil:

 

 

 

 

Weiblich

1996

119.932

82.757

37.175

31 %

1997

121.629

83.423

38.206

31 %

1998

125.499

85.203

40.296

32 %

 

Lehrbetriebe nach Sektionen, 1996 - 1998

 

Sektion

1996

1997

1998

Veränderung

 

 

 

 

1997-1998:

 

 

 

 

absolut:

Gewerbe und Handwerk

25.025

25.272

25.517

245

Industrie

1.638

1.667

1.701

34

Handel

7.497

7.402

7.387

- 15

Tourismus und Freizeit -

 

 

 

 

wirtschaft

3.827

4.045

4.344

299

Verkehr

271

284

316

32

Geld - , Kredit -  und Ver -

 

 

 

 

sicherungswesen

192

174

178

4

Nichtkammerbereich

1.213

1.509

1.908

399

Nichtkammerbereich §§ 29

 

 

 

 

und 30 BAG

-

-

30

30

Gesamt

39.663

40.353

41.381

1.028