610/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Koller und Kollegen vom 22. Mai 1996, Nr. 614/j, betreffend Brennholzimporte aus den MOEL, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4
,Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hatte die Republik Österreich das geltende phytosanitäre System der Europäischen Union zu übernehmen. Die diesbezügliche "Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von .. Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen wurde durch das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGB1.Nr. 532, in den österreichischen Rechtsbestand übernommen.
Von der EU ist genau vorgegeben, welche Waren bestimmten - spezifisch festgelegten - Anforderungen entsprechen müssen. Ein Spielraum für die einzelnen Mitgliedstaaten, die in der Richtlinie vorgegebenen Anforderungen auf andere als darin festgelegte Waren ohne vorhergehende Befassung der EU-Kommission auszudehnen, besteht nicht.
Von der obzitierten Richtlinie ist Brennholz in folgendem Umfang umfaßt:
- Kastanie (alle Drittländer)
- Eiche (Ursprung Nordamerika)
- Platane (alle Drittländer)
- Kiefer (alle Drittländer)
- sonstige Nadelhölzer (außereuropäische Länder)
- Pappel (Nordamerika)
- Ahorn (Nordamerika)
Aus dieser Liste ist ersichtlich, daß sich die praktische Bedeutung für Brennholz, das den Anforderungen der Richtlinie unterliegt, auf wenige Warengruppen reduziert (in erster Linie auf Brennholz von Kiefer, allenfalls auch Kastanie und Platane). Für diese Warengruppen ist die Vorlage eines Zeugnisses sowie eine Kontrolle an der Grenze vorgesehen.
Eine spezielle Ermittlung von Art und Ausmaß der Belieferung österreichischer Privathaushalte und Kleinbetriebe durch Direktvermarkter aus östlichen Nachbarländern mit nicht kontrollpflichtigem Brennholz, wie dies in Ihrer Anfrage vorgeschlagen wird, ist aus phytosanitärer Sicht nicht sinnvoll und auch nicht zweckmäßig. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß phytosanitäre Kontrollmaßnahmen @ en nicht zur Regulierung des Brennholzmarktes verwendet werden dürfen.
Ein gewisses Risiko der Einschleppung von Quarantäneschädlingen bei der Einfuhr von Holz und anderen Pflanzenprodukten ist immer gegeben. Die Forstliche Bundesversuchsanstalt untersucht jedoch laufend mit wissenschaftlichen Methoden die Forstschutzsituation im gesamten Bundesgebiet. Im Falle des Auftretens von Quarantäneschädlingen ist unverzüglich mit der Europäischen Kommission Kontakt aufzunehmen. Dort werden die erforderlichen Schritte, wie z.B. Vorlagepflicht für ein Pflanzengesundheitszeugnis, Durchführung phytosanitärer Kontrollmaßnahmen an der Grenze zu Drittländern etc. festgelegt.
Die bekannten Schadorganismen auf Laubbrennholz aus den Nachbarstaaten (MOEL) sind in der Regel ebenso in Österreich heimisch und es ergibt sich daraus keine spezielle Gefährdung des österreichischen Waldes, weil auch hier die natürlichen Feinde dieser Schädlinge vorhanden sind. Eine besondere Gefährdung des Waldes könnte sich aber durch die Einschleppung von außereuropäischen Schadorganismen ergeben. Bei der Einfuhr von Holz aus außereuropäischen Staaten werden von der EU daher sehr strenge Maßstäbe angelegt, z.B. muß das Holz entrindet und allfällige Schadorganismen müssen etwa durch Trocknung vernichtet sein.
Österreich ist im Ständigen Ausschuß für Pflanzengesundheit vertreten. Jeder Mitgliedstaat der EU ist bei Auftreten von Quarantäneschädlingen verpflichtet unverzüglich die EU-Kommission hievon in Kenntnis zu setzen. Die E U-Kommission hat in weiterer Folge über erforderlichenfalls zu setzende Maßnahmen, wie z.B. Vorlagepflicht für ein Pflanzengesundheitszeugnis, Durchführung phytosanitärer Kontrollmaßnahmen an der Grenze zu Drittländern etc. zu entscheiden.
'Spezielle Kontakte zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Amt für Veterinärhygiene und pflanzengesundheitliche Überwachung im Sinne Ihrer Anfrage waren mangels eines konkreten Anlaßfalles bislang noch nicht erforderlich.
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