6100/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Partnerinnen und Partner haben am 16. Juni 1999

unter der Nr.6439/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einsetzung

eines Beirates für Fragen zur Wahrung der Menschenrechte" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Da die Einleitung der Anfrage nicht erkennen läßt, worin die anfragenden Abgeordneten „die

wirklichen Probleme, die in der Sicherheitsexekutive sowie bei der Vollziehung der

Fremdengesetze bestehen“ sehen, kann ich darauf nicht eingehen. Ich bin allerdings - ebenso

wie die Verfassungsmehrheit im Nationalrat - der festen Überzeugung, daß der

Menschenrechtsbeirat einen wesentlichen Beitrag dazu liefern kann, daß die

Sicherheitsexekutive künftig ihrem Auftrag, vielfach an der Schnittlinie von Menschenrechten

und polizeilicher Effizienz zu arbeiten, besser entspricht. Im übrigen verweise ich auf meine

Antwort zur Anfrage Nr.6356/J.

 

Die einzelnen Anfragen beantworte ich wie folgt.

 

 

Zu Frage 1:

Die Verordnung ist mit Datum ihres Erscheinens im Bundesgesetzblatt BGBl. II

Nr.202/1999) am 30. Juni 1999 erlassen worden. Aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen

Fragen ergibt sich allerdings die Vermutung, daß die Frage auf das Datum der Genehmigung

abzielt. Es war dies der 9. Juni 1999.

Zu Frage 2:

Eine gesetzliche Verpflichtung, die im Nationalrat vertretenen Parteien vor Erlassung der

Verordnung mit dieser Angelegenheit zu befassen, bestand nicht. Im Hinblick auf die in der

Anfrage zitierte Entschließung vom 10. Mai 1999 schien mir allerdings eine Information

geboten, die ich wie sich aus der Antwort zu Frage 1 ergibt - unmittelbar nach der

Genehmigung der Verordnung und etwa drei Wochen vor ihrer Erlassung in die Wege geleitet

habe.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Ein formelles Begutachtungsverfahren zum Vorhaben, einen Menschenrechtsbeirat

einzurichten, hat im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf einer SPG - Novelle

1998 stattgefunden. Der Vorschlag ist hiebei weitgehend positiv aufgenommen worden.

 

Ein formelles Begutachtungsverfahren zur Verordnung war daher weder erforderlich noch

hätte es den in der Entschließung vom 10. Mai 1999 zum Ausdruck gebrachten Wunsch des

Nationalrates auf rasche Umsetzung des Vorhabens verwirklichbar gemacht. Im Hinblick

darauf haben daher Verhandlungen mit den in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch

die Sicherheitsexekutive bestausgewiesenen privaten gemeinnützigen Einrichtungen

stattgefunden. Es waren dies

 

• amnesty international Österreich

• SOS Mitmensch

• SOS Mitmensch Oberösterreich

• Caritas Österreich

• Diakonie Österreich sowie

• Volkshilfe Österreich

 

Außer SOS Mitmensch habe ich sämtliche genannten Einrichtungen ersucht, mir einen

Vorschlag im Sinne des § 3 Abs. 2 der Menschenrechtsbeirat - Verordnung zu erstatten; alle

sind diesem Wunsch nachgekommen. Im übrigen verweise ich auf die genannte Bestimmung

der Verordnung, in der sich - ebenso wenig wie in § 15b Abs. 2 SPG idF der SPG - Novelle

1999 -  kein Vorschlagsrecht der Sozialpartner findet.

Zu Frage 6:

Da es sich beim Menschenrechtsbeirat um den Träger eines institutionalisierten Dialoges der

Sicherheitsexekutive mit Vertretern der Zivilgesellschaft handelt, habe ich ebenso wie der

Gesetzgeber des § 15b SPG idF der SPG - Novelle 1999 Wert darauf gelegt, für die

Vorsitzführung eine Persönlichkeit vorschlagen zu können, deren Unabhängigkeit über alle

Zweifel erhaben ist. Dies zu verwirklichen, bestand kein anderer direkter Weg als ein

Vorschlagsrecht des Bundesministers für Inneres vorzusehen. Im übrigen schien es mir

wünschenswert, daß der Vorsitzende seine Autorität auch in hohem Maße vom Verordnungs -

(Gesetz - ) geber ableiten kann.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Wie sich aus der Aufgabenumschreibung (§ 2 Abs. 2 Z 3 der Menschenrechtsbeirat -

Verordnung und § 15a Abs. 2 SPG idF der SPG - Novelle 1999) ergibt, kommt dieses Organ

seiner Aufgabe, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für

Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls -  und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem

Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen,

aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres nach. Dies sollte in der

Verordnung durch das Wort „insbesondere“ in einer dem Verordnungsgeber zugänglichen

Weise zum Ausdruck gebracht werden.

 

Zu Frage 9:

Ja. Das European Committee für the Prevent of Torture and Inhuman or Degrading Treatment

or Punishment (CPT) hat in seinem Bericht vom März 1995 die Einrichtung eines Haftbeirates

gefordert. Die Bundesregierung hat dies in ihrer Stellungnahme vom Juni 1996 zugesichert und

diese Zusage in einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom Feber 1997 bekräftigt.

 

Das nunmehr umgesetzte Konzept geht über diese Forderung sogar in doppelter Hinsicht

hinaus: Zum einen wird die Tätigkeit des Menschenrechtsbeirates inhaltlich nicht auf die

Prüfung der Situation angehaltener Menschen unter dem Aspekt ihrer menschenwürdigen

Behandlung (Art. 3 EMRK) beschränkt sein, sondern - nach vom Beirat festgelegten

Prioritäten - alle Aspekte der Menschenrechte im Kontext der gesamten Tätigkeit der

Sicherheitsexekutive umfassen können. Zum zweiten ist der Menschenrechtsbeirat nicht auf die

Funktion beschränkt, Kontrollen durchzuführen und Mißstände aufzuzeigen, sondern wird

darüber hinaus eine inhaltlich - konzeptive Arbeit entfalten und auf der Grundlage dieser Arbeit

dem Bundesminister für Inneres Verbesserungsvorschläge erstatten können, die sowohl

Aspekte der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als auch organisatorische

Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Sicherheitsexekutive aus der Sicht der Menschenrechte

betreffen werden.

 

Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommissionen, wie sie in § 15a ff SPG idF der SPG -

Novelle 1999 Eingang gefunden hat, ergibt sich insbesondere aus der Weisungsfreiheit der

Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und der völligen Loslösung der Kommissionen von der

Sicherheitsexekutive (§ 15c Abs. 2).