6100/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Partnerinnen und Partner haben am 16. Juni 1999
unter der Nr.6439/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einsetzung
eines Beirates für Fragen zur Wahrung der Menschenrechte" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Da die Einleitung der Anfrage nicht erkennen läßt, worin die anfragenden Abgeordneten „die
wirklichen Probleme, die in der Sicherheitsexekutive sowie bei der Vollziehung der
Fremdengesetze bestehen“ sehen, kann ich darauf nicht eingehen. Ich bin allerdings - ebenso
wie die Verfassungsmehrheit im Nationalrat - der festen Überzeugung, daß der
Menschenrechtsbeirat einen wesentlichen Beitrag dazu liefern kann, daß die
Sicherheitsexekutive künftig ihrem Auftrag, vielfach an der Schnittlinie von Menschenrechten
und polizeilicher Effizienz zu arbeiten, besser entspricht. Im übrigen verweise ich auf meine
Antwort zur Anfrage Nr.6356/J.
Die einzelnen Anfragen beantworte ich wie folgt.
Zu Frage 1:
Die Verordnung ist mit Datum ihres Erscheinens im Bundesgesetzblatt BGBl. II
Nr.202/1999) am 30. Juni 1999 erlassen worden. Aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen
Fragen ergibt sich allerdings die Vermutung, daß die Frage auf das Datum der Genehmigung
abzielt.
Es war dies der 9. Juni 1999.
Zu Frage 2:
Eine gesetzliche Verpflichtung, die im Nationalrat vertretenen Parteien vor Erlassung der
Verordnung mit dieser Angelegenheit zu befassen, bestand nicht. Im Hinblick auf die in der
Anfrage zitierte Entschließung vom 10. Mai 1999 schien mir allerdings eine Information
geboten, die ich wie sich aus der Antwort zu Frage 1 ergibt - unmittelbar nach der
Genehmigung der Verordnung und etwa drei Wochen vor ihrer Erlassung in die Wege geleitet
habe.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Ein formelles Begutachtungsverfahren zum Vorhaben, einen Menschenrechtsbeirat
einzurichten, hat im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf einer SPG - Novelle
1998 stattgefunden. Der Vorschlag ist hiebei weitgehend positiv aufgenommen worden.
Ein formelles Begutachtungsverfahren zur Verordnung war daher weder erforderlich noch
hätte es den in der Entschließung vom 10. Mai 1999 zum Ausdruck gebrachten Wunsch des
Nationalrates auf rasche Umsetzung des Vorhabens verwirklichbar gemacht. Im Hinblick
darauf haben daher Verhandlungen mit den in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch
die Sicherheitsexekutive bestausgewiesenen privaten gemeinnützigen Einrichtungen
stattgefunden. Es waren dies
• amnesty international Österreich
• SOS Mitmensch
• SOS Mitmensch Oberösterreich
• Caritas Österreich
• Diakonie Österreich sowie
• Volkshilfe Österreich
Außer SOS Mitmensch habe ich sämtliche genannten Einrichtungen ersucht, mir einen
Vorschlag im Sinne des § 3 Abs. 2 der Menschenrechtsbeirat - Verordnung zu erstatten; alle
sind diesem Wunsch nachgekommen. Im übrigen verweise ich auf die genannte Bestimmung
der Verordnung, in der sich - ebenso wenig wie in § 15b Abs. 2 SPG idF der SPG - Novelle
1999
- kein Vorschlagsrecht der Sozialpartner findet.
Zu Frage 6:
Da es sich beim Menschenrechtsbeirat um den Träger eines institutionalisierten Dialoges der
Sicherheitsexekutive mit Vertretern der Zivilgesellschaft handelt, habe ich ebenso wie der
Gesetzgeber des § 15b SPG idF der SPG - Novelle 1999 Wert darauf gelegt, für die
Vorsitzführung eine Persönlichkeit vorschlagen zu können, deren Unabhängigkeit über alle
Zweifel erhaben ist. Dies zu verwirklichen, bestand kein anderer direkter Weg als ein
Vorschlagsrecht des Bundesministers für Inneres vorzusehen. Im übrigen schien es mir
wünschenswert, daß der Vorsitzende seine Autorität auch in hohem Maße vom Verordnungs -
(Gesetz - ) geber ableiten kann.
Zu den Fragen 7 und 8:
Wie sich aus der Aufgabenumschreibung (§ 2 Abs. 2 Z 3 der Menschenrechtsbeirat -
Verordnung und § 15a Abs. 2 SPG idF der SPG - Novelle 1999) ergibt, kommt dieses Organ
seiner Aufgabe, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für
Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem
Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen,
aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres nach. Dies sollte in der
Verordnung durch das Wort „insbesondere“ in einer dem Verordnungsgeber zugänglichen
Weise zum Ausdruck gebracht werden.
Zu Frage 9:
Ja. Das European Committee für the Prevent of Torture and Inhuman or Degrading Treatment
or Punishment (CPT) hat in seinem Bericht vom März 1995 die Einrichtung eines Haftbeirates
gefordert. Die Bundesregierung hat dies in ihrer Stellungnahme vom Juni 1996 zugesichert und
diese Zusage in einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom Feber 1997 bekräftigt.
Das nunmehr umgesetzte Konzept geht über diese Forderung sogar in doppelter Hinsicht
hinaus: Zum einen wird die Tätigkeit des Menschenrechtsbeirates inhaltlich nicht auf die
Prüfung der Situation angehaltener Menschen unter dem Aspekt ihrer menschenwürdigen
Behandlung (Art. 3 EMRK) beschränkt sein, sondern - nach vom Beirat festgelegten
Prioritäten - alle Aspekte der Menschenrechte im Kontext der gesamten Tätigkeit der
Sicherheitsexekutive umfassen können. Zum zweiten ist der Menschenrechtsbeirat nicht auf die
Funktion
beschränkt, Kontrollen durchzuführen und Mißstände
aufzuzeigen, sondern wird
darüber hinaus eine inhaltlich - konzeptive Arbeit entfalten und auf der Grundlage dieser Arbeit
dem Bundesminister für Inneres Verbesserungsvorschläge erstatten können, die sowohl
Aspekte der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als auch organisatorische
Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Sicherheitsexekutive aus der Sicht der Menschenrechte
betreffen werden.
Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommissionen, wie sie in § 15a ff SPG idF der SPG -
Novelle 1999 Eingang gefunden hat, ergibt sich insbesondere aus der Weisungsfreiheit der
Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und der völligen Loslösung der Kommissionen von der
Sicherheitsexekutive (§ 15c Abs. 2).