6101/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Kier, Gredler, Partnerinnen und Partner haben an mich am 16.6.1999

die schriftliche Anfrage Nr. 6440/J betreffend „Visaerteilung für kosovo - albanischen

Flüchtling und Politiker“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Herrn D. konnte deshalb kein Visum erteilt werden, weil er kein für Österreich gültiges

Reisedokument besaß.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Das Problem wurde von meinem Ressort ebenfalls binnen weniger Stunden nachdem der

Sachverhalt bekannt wurde, auf unbürokratische Weise gelöst.

 

Zu Frage 4:

Nach den mir vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem von Deutschland erteilten

,,Blattvisum“ um kein den Schengener Verträgen entsprechendes Visum, sondern um eine

besondere Form der Einreisegestattung nach Deutschland. Meiner Meinung nach ist da -

her auch der angeführte Geltungsbereich „Schengener Staaten“ nicht richtig.

Mir ist im übrigen nicht bekannt, ob Herr D. überhaupt versucht hat, mit diesem

,,Blattvisum“ nach Österreich einzureisen.

 

 

Zu Frage 5:

Zur Vermeidung der in der Frage angesprochenen Auswirkungen werden üblicherweise

alle Fragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung derartiger Konferenzen zeitgerecht

mit den zuständigen Stellen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und

im Bundesministerium für Inneres abgeklärt. Offenbar wurde im konkreten Fall das Bun -

desministerium für Inneres erst in einer späteren Phase eingeschaltet.

 

Zu Frage 6:

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst deutlich zu unterscheiden, ob die beab -

sichtigte Einreise touristischen Zwecken dient, oder ob es sich um die Einreise von

Kriegsvertriebenen handelt.

Für die erste Gruppe geben die Schengener Verträge und die Bestimmungen des Frem -

dengesetzes eindeutige Richtlinien vor.

Hinsichtlich der zweiten Gruppe darf auf die Verordnung, mit der das Aufenthaltsrecht

kriegsvertriebener Kosovo - Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 ge -

ändert wird, verwiesen werden.