6101/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kier, Gredler, Partnerinnen und Partner haben an mich am 16.6.1999
die schriftliche Anfrage Nr. 6440/J betreffend „Visaerteilung für kosovo - albanischen
Flüchtling und Politiker“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Herrn D. konnte deshalb kein Visum erteilt werden, weil er kein für Österreich gültiges
Reisedokument besaß.
Zu den Fragen 2 und 3:
Das Problem wurde von meinem Ressort ebenfalls binnen weniger Stunden nachdem der
Sachverhalt bekannt wurde, auf unbürokratische Weise gelöst.
Zu Frage 4:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem von Deutschland erteilten
,,Blattvisum“
um kein den Schengener Verträgen entsprechendes Visum, sondern um eine
besondere Form der Einreisegestattung nach Deutschland. Meiner Meinung nach ist da -
her auch der angeführte Geltungsbereich „Schengener Staaten“ nicht richtig.
Mir ist im übrigen nicht bekannt, ob Herr D. überhaupt versucht hat, mit diesem
,,Blattvisum“ nach Österreich einzureisen.
Zu Frage 5:
Zur Vermeidung der in der Frage angesprochenen Auswirkungen werden üblicherweise
alle Fragen im Zusammenhang mit der Veranstaltung derartiger Konferenzen zeitgerecht
mit den zuständigen Stellen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und
im Bundesministerium für Inneres abgeklärt. Offenbar wurde im konkreten Fall das Bun -
desministerium für Inneres erst in einer späteren Phase eingeschaltet.
Zu Frage 6:
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst deutlich zu unterscheiden, ob die beab -
sichtigte Einreise touristischen Zwecken dient, oder ob es sich um die Einreise von
Kriegsvertriebenen handelt.
Für die erste Gruppe geben die Schengener Verträge und die Bestimmungen des Frem -
dengesetzes eindeutige Richtlinien vor.
Hinsichtlich der zweiten Gruppe darf auf die Verordnung, mit der das Aufenthaltsrecht
kriegsvertriebener Kosovo - Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 ge -
ändert wird, verwiesen werden.