6102/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6423/J betreffend

Gewässerschutz und Anlagengenehmigungen im Industrie -  und Betriebsgebiet in Wiener

Neudorf/NÖ, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 16. Juni 1999

an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Im Industrie -  und Betriebsgebiet Wiener Neudorf/NÖ westlich der B 17 wurden durch die

befasste Bezirkshauptmannschaft Mödling gewerbebehördliche Genehmigungen erteilt, in

denen nach § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 auch allfällige Gewässerbeeinträchtigungen zu

prüfen waren. Diese Prüfung bezog sich zum Teil sowohl auf den An -  und

Ablieferungsbereich grundwassergefährdender Stoffe, als auch auf die Lagerung dieser Stoffe

in den Betriebsanlagen.

Zum Schutz der Niederschlagswässer vor Kontaminationen wurden Auflagen insofern

vorgeschrieben, als einerseits die bauliche Abgrenzung der Verladezonen für

grundwassergefährdende Stoffe und eine Löschwasserrückhaltung vorgeschrieben wurde und

andererseits Bestätigungen über die produktbeständige und flüssigkeitsdichte Ausführung der

Auffangwannen verlangt wurden.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Im gegenständlichen Gewerbegebiet wurden bisher keine wasserrechtlichen Genehmigungen

im Sinne der Konzentrationsbestimmung des § 356b Abs. 6 GewO 1994 erteilt.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Rahmen einer gewerbebehördlichen Genehmigung wurde auch ein Zwischenlager für

Abfälle in diesem Betriebsgebiet genehmigt. Die gegenständliche Betriebsanlage wird derzeit

nicht mehr als Abfallzwischenlager genutzt.