6102/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6423/J betreffend
Gewässerschutz und Anlagengenehmigungen im Industrie - und Betriebsgebiet in Wiener
Neudorf/NÖ, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 16. Juni 1999
an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Im Industrie - und Betriebsgebiet Wiener Neudorf/NÖ westlich der B 17 wurden durch die
befasste Bezirkshauptmannschaft Mödling gewerbebehördliche Genehmigungen erteilt, in
denen nach § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 auch allfällige Gewässerbeeinträchtigungen zu
prüfen waren. Diese Prüfung bezog sich zum Teil sowohl auf den An - und
Ablieferungsbereich grundwassergefährdender Stoffe, als auch auf die Lagerung dieser Stoffe
in
den Betriebsanlagen.
Zum Schutz der Niederschlagswässer vor Kontaminationen wurden Auflagen insofern
vorgeschrieben, als einerseits die bauliche Abgrenzung der Verladezonen für
grundwassergefährdende Stoffe und eine Löschwasserrückhaltung vorgeschrieben wurde und
andererseits Bestätigungen über die produktbeständige und flüssigkeitsdichte Ausführung der
Auffangwannen verlangt wurden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Im gegenständlichen Gewerbegebiet wurden bisher keine wasserrechtlichen Genehmigungen
im Sinne der Konzentrationsbestimmung des § 356b Abs. 6 GewO 1994 erteilt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Im Rahmen einer gewerbebehördlichen Genehmigung wurde auch ein Zwischenlager für
Abfälle in diesem Betriebsgebiet genehmigt. Die gegenständliche Betriebsanlage wird derzeit
nicht mehr als Abfallzwischenlager genutzt.