6103/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6442/J betreffend WTO -

Verhandlungen, welche die Abgeordneten Dietachmayr, Oberhaidinger, Jäger und Genossen

am 16. Juni 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Österreich tritt im Dienstleistungsbereich für umfassende Verhandlungen ein, d.h. kein

Dienstleistungssektor soll von den Verhandlungen a priori ausgenommen bleiben. Ein

wesentliches Anliegen bei den bevorstehenden Verhandlungen im Dienstleistungsbereich

wird die Erhöhung des Bindungsniveaus beim Marktzugang und bei der Inländerbehandlung

darstellen. Es werden Mittel und Wege zu finden sein, um einzelne WTO - Mitglieder an das

Liberalisierungsniveau fortgeschrittener Industrieländer heranzuführen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß es im Dienstleistungsbereich mit dem Abbau der

Marktzugangsschranken und der Gewährung der Inländerbehandlung alleine nicht getan ist.

Es sind die regulatorischen Hindernisse, die den effektiven Marktzugang oft beträchtlich

behindern. Aus diesem Grund ist es erforderlich, daß auch die sogenannten „weichen

Faktoren“ wie Transparenz und Disziplin der nationalen Regulatoren, Qualifikationen und

Sicherstellung des Wettbewerbs in den Verhandlungen eine Rolle spielen. Ferner wären

Überlegungen anzustellen, wie das General Agreement on Trade in Services (GATS)

benutzerfreundlicher gestaltet werden könnte, worunter der Gesamtkomplex jener Fragen zu

verstehen ist, der die Architektur des GATS betrifft, wie beispielsweise

Dienstleistungsklassifikation oder horizontale und sektorübergreifende Zielsetzungen.

 

Was das System der österreichischen Sozial -  und Pensionsversicherung anbelangt, so ist

dieses im bestehenden GATS ausgenommen. Dessen „Anhang über Finanzdienstleistungen“

definiert im Abs. 1 lit.b sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen

Sozialversicherungssystem oder der staatlichen Pensionsversicherung als im Rahmen

staatlicher Zuständigkeit erbrachte Dienstleistung. Gemäß Art. 1 Abs. 3 lit.b GATS sind

Dienstleistungen, die im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbracht werden, vom

Anwendungsbereich des GATS ausgenommen. An diesem Umstand sollte sich auch in

Zukunft nichts ändern.

 

Wenn im Rahmen des GATS von der Personenbewegung die Rede ist, dann immer im

Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung. Der generelle Zugang zum Arbeitsmarkt

ohne Dienstleistungskomponente ist vom GATS nicht berührt. Grundsätzlich sollte aber

gewährleistet sein, daß Personen (Dienstleistungserbringer), die im Rahmen des GATS in

Österreich tätig werden und die gemäß GATS alle arbeits -  und sozialrechtlichen Vorschriften

in Österreich zu erfüllen haben, auch in den Genuß der Vorteile des österreichischen

Sozialversicherungssystems gelangen. Gleiches sollte für im Ausland tätige österreichische

Dienstleistungserbringer im Rahmen des GATS gelten.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Eine Deregulierung der Arbeitsmärkte steht bei den kommenden GATS - Verhandlungen nicht

auf der Tagesordnung. Exzessive Wander -  und Migrationsbewegungen - ausgelöst durch das

GATS - sind daher nicht zu erwarten. Für den effektiven Handel mit Dienstleistungen und

für die Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie dessen Attraktivität für

ausländische Investoren ist es unerläßlich, daß die Durchlässigkeit der österreichischen

Grenzen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, selbstverständlich unter Einhaltung der

nationalen Standards, gewährleistet ist. Gleiches gilt vice versa für österreichische Investoren

im Ausland.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Es ist keinesfalls zu befürchten, daß durch die Verhandlungen über die Freizügigkeit

natürlicher Personen zum Zwecke der Dienstleistungserbringung österreichische Gesetze zum

Schutz der Arbeitnehmer eliminiert oder eingeschränkt werden müssen. Da im GATS im

Hinblick auf Arbeitnehmerschutz das Gastlandprinzip greift, haben sich jene

Dienstleistungserbringer, die in den Genuß der Personenfreizügigkeit im Rahmen des GATS

kommen, an die österreichischen Vorschriften zu halten.

 

Da dieses Prinzip im GATS allgemein anerkannt ist, sind auch keine spezifischen

Maßnahmen österreichischerseits zu dessen Absicherung notwendig. Bei den Verhandlungen

wird aber darauf zu achten sein, daß die Festlegung und Eingrenzung der im GATS im

Hinblick auf die Personenbewegung Begünstigten möglichst eng und exakt erfolgt.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die EU und ihre Mitgliedstaaten treten seit langem dafür ein, daß das Thema Investitionen im

Rahmen einer umfassenden nächsten Verhandlungsrunde der WTO behandelt werden soll.

Damit soll der stark gestiegenen Bedeutung von Direktinvestitonen für die Weltwirtschaft,

die sich seit 1985 weltweit mehr als vervierzehnfacht haben und nunmehr bereits 12 % zum

Weltwohlstand (bzw. 11 % zum österreichischen BIP) beitragen, Rechnung getragen werden.

 

Die WTO stellt das geeignete Forum für multilaterale Investitionsverhandlungen dar, da in

ihr auch Entwicklungsländer vertreten sind und weil mit GATS und dem Agreement on

Trade - related Investment Measures (TRIMS) bereits WTO - Abkommen mit

Investitionsbestimmungen existieren, auf denen in zukünftigen Verhandlungen aufgebaut

werden könnte. Ein WTO - Investitionsabkommen sollte wie alle übrigen WTO - Abkommen

den bestehenden WTO - Streitbeilegungsmechanismen unterliegen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Vorbereitungsprozeß für die 3. Ministerkonferenz in Seattle hat sich Österreich im EU -

internen Koordinierungsverfahren nachdrücklich dafür eingesetzt, daß aufgrund der

Bedeutung der Sozialstandards für eine nachhaltige Entwicklung deren Berücksichtigung im

Rahmen der WTO verfolgt werden muß. Dies wurde auch in den Schlußfolgerungen des EU -

Rates sowohl anläßlich des informellen Handelsministertreffens vom 9./10. Mai 1999 in

Berlin zur Vorbereitung der Ministerkonferenz in Seattle hervorgehoben als auch in den

Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Köln (3./4. Juni 1999) erwähnt. Österreich war

maßgeblich an der Ausarbeitung dieser Schlußfolgerungen beteiligt.

 

Neben den Sozialstandards ist für Österreich auch die Einbeziehung des Umweltaspektes in

die WTO von großem Interesse, weshalb im Vorbereitungsprozeß zur Millenniumsrunde die

Aufnahme der Umwelt als Verhandlungsthema gefordert wird. Die Ausgangslage gestaltet

sich hier anders, da, im Unterschied zu den Sozialstandards, bereits in Singapur die Arbeiten

zu Handel und Umwelt endgültig und dauerhaft formalisiert wurden, und sich seither ein

eigenes Komitee mit den Implikationen von Handel und Umwelt auseinandersetzt.

Das Wesen der WTO liegt in der Erstellung und Kontrolle von Regeln zur weltweiten

Handelsliberalisierung. Die grundsätzliche Kompetenz bezüglich der Umwelt -  und

Sozialnormen obliegt anderen Organisationen. So ist beispielsweise für die Sozialnormen die

International Labour Organization (ILO) zuständig.

 

Bei der derzeitigen Diskussion im Vorbereitungsprozeß zu Seattle gibt es noch keine

Einigung über die Grundsatzfrage der Einbeziehung des Themas Sozialstandards in den

Verhandlungsdialog, weshalb die Frage nach einer rechtlichen Verankerungsmöglichkeit von

Sozialklauseln im WTO - Abkommen verfrüht ist.

 

Beschlüsse in der WTO beruhen auf dem Konsensprinzip, wodurch eine Entscheidung relativ

einfach blockiert werden kann. Anders als etwa bei anderen sogenannten neuen Themen in

der WTO, wie Wettbewerb oder Investitionen, denen einige Entwicklungsländer durchaus

offen gegenüberstehen, wird die Behandlung von Umwelt -  und Sozialstandards aber

durchwegs abgelehnt. Neben der Befürchtung, daß mit einer Koppelung des Handels u.a. an

Umwelt -  und Sozialnormen ihr komparativer Wettbewerbsvorteil verlorengehen würde, sind

die Entwicklungsländer auch der Ansicht, daß die Forderung der Industrieländer nach deren

Einbeziehung aus protektionistischen Motiven erfolgt.

 

Unter diesen Voraussetzungen ist zu erwarten, daß sich die Entwicklungsländer ihre

Zustimmung zu einer neuen Verhandlungsrunde entweder „teuer abkaufen“ lassen (z.B.

durch wesentliche Zugeständnisse der Industrieländer etwa in den Bereichen Landwirtschaft,

Textilien oder im Dienstleistungsbereich etwa bei der Personenbewegung) bzw., sollte man

seitens der Industrieländer auf evtl. Forderungen nicht eingehen, eine umfassende neue

Runde auch ablehnen könnten.

 

Sonderwirtschaftszonen sind geeignet, das System der WTO zu unterminieren und zu

schwächen. Grundsätzlich sollten stets für das gesamte Staatsgebiet die selben oder

vergleichbare Regelungen gelten. Im Zuge des Beitrittsverfahrens Chinas zur WTO tritt/trat

die EU einschließlich Österreich beispielsweise vehement gegen die in China bestehenden

Sonderwirtschaftszonen auf.

 

Was den Gesundheitsschutz anbelangt, so sind gemäß Art. 2 des WTO - Abkommens über die

Anwendung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen (SPS - Abkommen) Ausnahmen

zur Sicherung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und

Pflanzen, die den Handel nicht unerlaubt behindern, möglich. Diskussionen über die

Abänderung bestimmter SPS - Bestimmungen zielen auf die Korrektur unpräziser

Bestimmungen ab, die die bisherige Anwendung schwierig gestalteten. Derartige Änderungen

können für eine effiziente Anwendung der Bestimmungen nur hilfreich sein und höhlen die

EU - respektive österreichischen Vorschriften nicht aus. Fundiert begründete Ausnahmen

werden daher auch weiter möglich sein.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die beiden Bereiche Landwirtschaft und Dienstleistungen sind insofern unabhängig von einer

neuen WTO - Verhandlungsrunde zu sehen, als daß es sich hiebei um Themen der sog. „Built

in Agenda“ handelt, d.h. auch wenn es in Seattle zu keiner Einigung auf eine neue

umfassende Verhandlungsrunde kommt, werden weitere Liberalisierungsverhandlungen im

Landwirtschafts -  und Dienstleistungsbereich durchgeführt. Nachdem die Gemeinschaft bei

einzelnen Dienstleistungsbereichen (Personenbewegung) und bei der Landwirtschaft eher

defensive Interessen hat, können grundsätzlich die europäischen Anliegen im Rahmen einer

umfassenden Verhandlungsrunde - wegen der größeren Verhandlungsmasse und der damit

einhergehenden Austauschmöglichkeiten - besser vertreten werden. Wegen der Konzeption

der neuen WTO - Runde als „single undertaking“ können Wechselwirkungen zwischen den

einzelnen Verhandlungsgegenständen nicht völlig ausgeschlossen werden, obwohl von

vornherein jeder Verhandlungsbereich grundsätzlich unabhängig von den übrigen behandelt

wird.

Anwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Ein Verhandlungsmandat für die Kommission für die kommenden WTO - Verhandlungen liegt

noch nicht vor. Es ist geplant, daß der EU - Rat die WTO - Ministererklärung in Seattle (30.

Nov. - 3. Dez. 1999) für die EG und die Mitgliedstaaten annimmt. Diese Deklaration, welche

die Verhandlungsschwerpunkte der kommenden Runde enthalten wird, wird sodann als Basis

für das der Kommission vom EU - Rat zu erteilende Verhandlungsmandat dienen.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

In der Tat haben Untersuchungen gezeigt, daß Liberalisierung und Deregulierung zu

Wirtschaftswachstum und Entwicklung führen, deren positive Effekte aber, in Abhängigkeit

vom sozio - ökonomischen und politischen Umfeld eines Landes, oft nur einer mehr oder

minder begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten zugute kommt. Damit aber die Vorteile

von einer breiten Basis lukriert werden können, wäre in Zukunft wohl eine verstärkte

Koordinierung zwischen Wirtschafts -  und Sozialpolitik sowie eine Reform der

internationalen Finanzinstrumente hilfreich. Ersteres liegt jedoch nicht im Aufgabenbereich

der WTO; letztere sind eigenständige Organisationen, die außerhalb des WTO - Systems

stehen.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Mit Ministerbeschluß vom 14.4.1994 in Marrakesch wurde eine Revision des

Streitbeilegungsübereinkommens - Dispute Settlement Understanding (DSU) binnen 4 Jahren

nach Inkrafttreten des WTO - Abkommens vereinbart. Falls der Revisionsprozeß rechtzeitig

abgeschlossen werden sollte (Termin ist Ende Juli 1999), wird die revidierte Fassung des

DSU der Ministerkonferenz von Seattle zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Die Verhandlungen über die Revision des DSU werden im Rahmen des Dispute Settlement

Body in Genf abgehalten. Vor dem Hintergrund des Bananenstreitfalles kommt der Klärung

der Frage der Konformität von Umsetzungsmaßnahmen von Panelentscheidungen höchste

Priorität zu. Insbesondere bedarf es einer Klärung des Verhältnisses zwischen Artikel 21.5,

22 und 23 DSU (Feststellung der Konformität von Umsetzungsmaßnahmen und Verhängung

von Retorsionsmaßnahmen). Weitere Vorschläge in Diskussion sind u.a. die Einführung

erhöhter Professionalität der Panelisten, die stärkere Gewichtung von Konsultationen, die

Öffentlichkeit der Verhandlungen und die Stärkung der Stellung der Drittparteien.

 

Die Diskussionen über die verschiedenen Themen sind derzeit im Gange. Aufgrund der

teilweise sehr kontroversiellen Ansichten der WTO - Mitgliedstaaten ist eine Lösung bis Ende

Juli wahrscheinlich nur in Teilbereichen zu erwarten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß

die Revision des DSU von einer späteren Ministerkonferenz und nicht in Seattle

verabschiedet wird. Im engeren Sinne ist dieser Prozeß jedoch nicht ein Bestandteil der neuen

WTO - Runde.

 

Die Einräumung einer direkten Klagsmöglichkeit für nichtstaatliche Parteien (Non -

govemmental Oganizations - NGOs oder Unternehmen) - ähnlich wie im gescheiterten

Multilateralen Abkommen über Investitionen (MAI) der Parteienstand des Investors - ist im

Rahmen des WTO - Streitbeilegungsübereinkommens in absehbarer Zeit nicht geplant. Zur

Diskussion steht lediglich die Übermittlung von schriftlichen Stellungnahmen durch

betroffene private Parteien vor der ersten Verhandlung im Sinne einer verbesserten

Transparenz des Systems.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Derzeit sind Freihandelsabkommen der EU mit Chile, den Mercosur - Staaten (Argentinien,

Brasilien, Paraguay, Uruguay) und Mexiko in Vorbereitung bzw. in Verhandlung. Im

Dienstleistungsbereich sind Liberalisierungsschritte, die GATS  - konform sind, vorgesehen.

a) Für weitere Verhandlungen über Freihandelsabkommen, beispielsweise mit der Türkei,

     fehlen derzeit die notwendigen Verhandlungsmandate für die Kommission; grundsätzlich

     ist davon auszugehen, daß sich die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen der EU auch in

     Zukunft dynamisch entwickeln werden, wobei jedoch derzeit nur schwer abschätzbar ist,

     mit welchem Land die EU in konkrete Verhandlungen eintreten wird.

b) In den Textentwürfen für Mexiko und den Verhandlungsmandaten für Mercosur und

     Chile ist das System der sozialen Sicherheit explizit ausgenommen. Eine Aushöhlung der

     österreichischen Arbeitsmarktregelung und des Systems der sozialen Sicherheit ist nicht

     zu befürchten; grundsätzlich gilt das zu Frage 3 zum GATS Angeführte auch für

     Freihandelsinitiativen.

c) Artikel V GATS stellt eine Ausnahmemöglichkeit von der Meistbegünstigungsklausel

     dar; dies bedeutet, daß die im Rahmen eines GATS - kompatiblen Freihandelsabkommens

     für den Dienstleistungsbereich untereinander gewährten zusätzlichen Begünstigungen

     nicht an Dritte weitergegeben werden müssen, sondern nur den jeweiligen

     Vertragspartnern vorbehalten bleiben. Um die Vorteile nicht an Drittstaaten weitergeben

     zu müssen, ist es erforderlich, daß mindestens 90 % des Dienstleistungshandels nach

     Ablauf der Übergangsfrist liberalisiert sind, und keine Art der Dienstleistungserbringung

     a priori ausgeschlossen ist.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Grundsätzlich weise ich darauf hin, daß in den wöchentlichen Koordinationssitzungen im

BMwA zur Vorbereitung des Artikel 133 - Ausschusses („Mitglieder“, „Stellvertreter“ und

„Dienstleistungen“) die österreichischen Positionen zur Vorbereitung der 3. WTO -

Ministerkonferenz im Einvernehmen mit allen berührten österreichischen Stellen (d.h. allen

berührten Ressorts und den Sozialpartnern) festgelegt wurden und werden. Darüber hinaus

sind noch zusätzliche allgemeine Koordinierungssitzungen abgehalten worden bzw.

vorgesehen, zu denen immer auch die Arbeitnehmervertreter -  Organisationen eingeladen sind.

Darüberhinaus wurden im BMwA bereits 2 Informationsveranstaltungen für NGOs zum

Stand der Vorbereitungsarbeiten abgehalten. Die Abhaltung weiterer derartiger

Veranstaltungen ist geplant.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Im Sinne einer umfassenden Information und Einbindung des Nationalrates werden alle

Berichte der Artikel 133 - Ausschüsse gemäß Art. 23e B - VG an das Parlament weitergeleitet.

Das österreichische Parlament wurde auch im April und Mai 1999 über den Stand der

Vorbereitungsarbeiten und das Ergebnis des informellen Handelsministertreffens in Berlin

am 9./10. Mai 1999 informiert, in dessen Rahmen die grundlegende Haltung der

Gemeinschaft zu einer neuen WTO - Verhandlungsrunde diskutiert wurde.