6107/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr.

Kurzmann und Kollegen

betreffend Sterilisierung von Endoskopen

(Nr. 6489/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Endoskope werden nicht gesondert im österreichischen Krankenanstaltenplan

ausgewiesen.

 

Zu Frage 2:

 

Meinem Ressort liegen keine Daten über die Ausstattung des niedergelassenen

Bereiches mit Endoskopen vor, weshalb ich die Zahl der nicht entsprechend der

Richtlinien sterilisierbaren Endoskope nicht nennen kann.

 

Zu Frage 3:

 

Die Vollziehung im Bereich der Heil -  und Pflegeanstalten obliegt den Ländern.

Externe und interne Kontrolle der sachgemäßen Desinfektion der gegenständlichen

medizinischen Geräte ist Sache der Krankenanstalten, wobei die in der von meinem

Ressort herausgegebenen Richtlinie zur Aufbereitung von Endoskopen empfohlene

Vorgangsweise zu berücksichtigen ist.

 

Die Überprüfung von Ordinationsstätten niedergelassener Ärzte hat durch die

Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, wenn Umstände vorliegen,

die einen hygienischen Mißstand vermuten lassen.

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Führt ein nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechendes

Vorgehen - etwa eine nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechende

Aufbereitung von Endoskopen - zu einem Schaden, kann dieser Umstand zu

zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten führen. Der Umfang

und die Höhe derartiger Ansprüche bestimmen sich nach den Regelungen des

Zivilrechts.