6107/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr.
Kurzmann und Kollegen
betreffend Sterilisierung von Endoskopen
(Nr. 6489/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Endoskope werden nicht gesondert im österreichischen Krankenanstaltenplan
ausgewiesen.
Zu Frage 2:
Meinem Ressort liegen keine Daten über die Ausstattung des niedergelassenen
Bereiches mit Endoskopen vor, weshalb ich die Zahl der nicht entsprechend der
Richtlinien sterilisierbaren Endoskope nicht nennen kann.
Zu Frage 3:
Die Vollziehung im Bereich der Heil - und Pflegeanstalten obliegt den Ländern.
Externe und interne Kontrolle der sachgemäßen Desinfektion der gegenständlichen
medizinischen Geräte ist Sache der Krankenanstalten, wobei die in der von meinem
Ressort herausgegebenen Richtlinie zur Aufbereitung von Endoskopen empfohlene
Vorgangsweise zu berücksichtigen ist.
Die Überprüfung von Ordinationsstätten niedergelassener Ärzte hat durch die
Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, wenn Umstände vorliegen,
die
einen hygienischen Mißstand vermuten lassen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Führt ein nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechendes
Vorgehen - etwa eine nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechende
Aufbereitung von Endoskopen - zu einem Schaden, kann dieser Umstand zu
zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten führen. Der Umfang
und die Höhe derartiger Ansprüche bestimmen sich nach den Regelungen des
Zivilrechts.