6109/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Feurstein

und Kollegen betreffend Anteil der Beamten an den

Bediensteten des AMS

(Nr. 6498/J)

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Da § 56 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBI. Nr. 313/1994, keine Aussa -

ge dazu trifft, nach welcher rechnerischen Methode der Anteil der in einem öffentlich -

rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice Öster -

reich zu ermitteln ist, wurde der Anteil sowohl nach Planstellen als auch nach Kopf -

zahlen ermittelt.

 

Mit 30. Juni 1999 standen 1.662 Planstellen der BeamtInnen im Arbeitsmarktservice

2.518 Planstellen der Kollektivvertragsbediensteten gegenüber. Der Anteil der Be -

amtInnen nach dieser Berechnungsmethode lag bei 39,76 %.

 

Bezogen auf die Kopfzahl der Bediensteten standen mit 30. Juni 1999 1.662 Be -

amtInnen 2.913 Kollektivvertragsbediensteten gegenüber. Der Anteil der BeamtIn -

nen nach dieser Berechnungsmethode lag bei 36,33 %.

 

Da - unabhängig von der Berechnungsmethode - der Anteil der in einem öffentlich -

rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten unter 40 v.H. liegt, wird gemäß

§ 56 Abs. 2 feg. cit. die Wahl der Arbeitnehmervertretung im Herbst 1999 nach den

Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBI. Nr.22/1974, durchgeführt

werden.