6109/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Feurstein
und Kollegen betreffend Anteil der Beamten an den
Bediensteten des AMS
(Nr. 6498/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Da § 56 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBI. Nr. 313/1994, keine Aussa -
ge dazu trifft, nach welcher rechnerischen Methode der Anteil der in einem öffentlich -
rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice Öster -
reich zu ermitteln ist, wurde der Anteil sowohl nach Planstellen als auch nach Kopf -
zahlen ermittelt.
Mit 30. Juni 1999 standen 1.662 Planstellen der BeamtInnen im Arbeitsmarktservice
2.518 Planstellen der Kollektivvertragsbediensteten gegenüber. Der Anteil der Be -
amtInnen nach dieser Berechnungsmethode lag bei 39,76 %.
Bezogen auf die Kopfzahl der Bediensteten standen mit 30. Juni 1999 1.662 Be -
amtInnen 2.913 Kollektivvertragsbediensteten gegenüber. Der Anteil der BeamtIn -
nen nach dieser Berechnungsmethode lag bei 36,33 %.
Da - unabhängig von der Berechnungsmethode - der Anteil der in einem öffentlich -
rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten unter 40 v.H. liegt, wird gemäß
§ 56 Abs. 2 feg. cit. die Wahl der Arbeitnehmervertretung im Herbst 1999 nach den
Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBI. Nr.22/1974, durchgeführt
werden.